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20 Jahre MBA in Österreich – über 200 Angebote derzeit!

Mit In-Kraft-Treten des Universitätsstudien-Gesetzes (UniStG) am 1. August 1997 wurde in Österreich die Möglichkeit geschaffen, an Absolventen von Universitätslehrgängen und Lehrgängen universitären Charakters den akademischen Grad „Master of Business Administration“ (MBA) zu verleihen[1] und 1998 die ersten AbsolventInnen graduiert.

MBA-Studien werden seit dieser Zeit nun auch von österreichischen öffentlichen und privaten Universitäten, Fachhochschulen, aber auch anderen in- und ausländischen Bildungsanbietern durchgeführt.

Seit 1997 boomt die MBA-Ausbildung in Österreich.

Schon nach 10 Jahren (2007) boten etwa 30 Universitäten, Privatuniversitäten und sonstige Institutionen mehr als 80 MBA-Programme an und wurden österreichweit rund 3.000 MBA-AbsolventInnen gezählt.

Heuer kann man – Fernlehrangebote mitgerechnet – aus rund 200 deutschsprachigen Programmen wählen und zählt man verwandte akademische Grade der Weiterbildung dazu, dann sind etwa 300 Programme deutscher Sprache auf dem österreichischen Markt buchbar.

Im Wintersemester 2015 waren rund 20.000 Studierende in Universitätslehrgängen österreichischer Universitäten inskribiert, davon etwas mehr als 14.000 in Masterlehrgängen – 8.922 (7.669) davon alleine an der Donauuniversität Krems.[2]

An Fachhochschulen waren 2.877 ao Studierende – 1.790 davon in Masterlehrgängen – eingeschrieben.

Die FH Burgenland führte innerhalb der Fachhochschulen mit 445 Studierenden – davon 426 in Masterlehrgängen – die Liste der FH-Anbieter an.

Es handelt sich dabei vor allem um die Studierenden in den Kooperationslehrgängen des AIM mit der Welser ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH, einem auf Fernlehre spezialisierten Bildungsanbieter.

Pro Jahr schließen mehr als 3.500 Studierende in Österreich einen Masterlehrgang der Weiterbildung ab, viele davon den nach wie vor sehr populären MBA.

Wir können davon ausgehen, dass es in Österreich derzeit schon mehr als 15.000 MBA-AbsolventInnen gibt.

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung) – bis 31.12.2012
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

 

 

[1] Den MBA als ausländischen akademischen Grad in Österreich gab es schon wesentlich früher – die Webster University bot im Herbst 1985 den ersten MBA in Wien an

[2] BMWFW Statistisches Taschenbuch 2016

In die Bildungskarenz mit einem Kontaktstudium

ASAS-Kontaktstudien[1] in Kooperation mit der Allensbach University (Konstanz)[2]

Mit dem Maßanzug in die Bildungskarenz!

Bildungskarenz[3]

Die Bildungskarenz ermöglicht ArbeitnehmerInnen, sich bei bestehendem Arbeitsverhältnis für Weiterbildung freistellen zu lassen.

Diese Freistellung muss zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn vereinbart werden.

Auf Bildungskarenz besteht also kein Rechtsanspruch.

Bereits nach 6 Monaten Beschäftigung möglich

Bildungskarenz kann jederzeit vereinbart werden, wenn Sie zuvor 6 Monate ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt waren (bei Saisonbetrieben: 3 Monate, sofern eine Beschäftigung von insgesamt mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten 4 Jahre beim selben Arbeitgeber vorliegt).

Die Mindestdauer der Bildungskarenz beträgt 2 Monate.

Wird die Bildungskarenz in Teilen in Anspruch genommen, muss jeder Teil zumindest 2 Monate umfassen.

Der Verbrauch in einzelnen Teilen ist innerhalb von 4 Jahren möglich.

Maximal gibt es in 4 Jahren 12 Monate geförderte Bildungskarenz.

Was als Aus- oder Weiterbildung gilt:

Es sind Aus- und Weiterbildungen im In- und Ausland möglich.

Nicht akzeptiert werden Kurse aus dem Freizeit- und Hobbybereich ohne beruflichen Bezug.

Bildungsnachweis

Der Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche (inkl. Lernzeiten) muss schriftlich nachgewiesen werden (z.B. mit Zeugnissen oder Kursbesuchsbestätigungen).

Für Eltern mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren genügt der Nachweis über 16 Stunden pro Woche.

NACHWEIS BEI STUDIUM

Bei einem Studium gilt: Sie brauchen für den Weiterbezug des Weiterbildungsgeldes

  • den Nachweis über Prüfungen über 4 Semesterwochenstunden oder
  • im Ausmaß von 8 ECTS pro Semester oder
  • bei Abschlussarbeiten wie z.B. einer Diplomarbeit eine Bestätigung über den Fortschritt,
  • oder eine Bestätigung über die Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung.

Höhe der Unterstützung:

Während der Bildungskarenz bekommen Sie „Weiterbildungsgeld“ in der Höhe des Arbeitslosengeldes (Mindestsatz pro Tag: 14,53 Euro), wenn Sie die für das Arbeitslosengeld erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, dem AMS die Bildungskarenzvereinbarung mit dem Arbeitgeber vorlegen und die erforderlichen wöchentlichen Weiterbildungsstunden belegen können.

Weiters ist ein Zuverdienst im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung erlaubt (425,70 Euro im Jahr 2017), auch beim gleichen Arbeitgeber.

Was noch zu beachten ist:

Während des Weiterbildungsgeldbezugs sind Sie kranken-, unfall- und pensionsversichert.

Es besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz wie bei Elternkarenz. Für die Zeiten der Bildungskarenz besteht auch kein Anspruch auf Sonderzahlungen, der Urlaubsanspruch wird anteilig verkürzt.

Auch für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten (z.B. Abfertigung Alt), zählt die Bildungskarenz nicht.

ANTRAGSTELLUNG UND AUSZAHLUNG

Der Antrag auf Weiterbildungsgeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Wohnbezirk) zu stellen. Das Weiterbildungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt werden, sofern alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Leistungspunkte (ECTS-Punkte)[4]

Leistungspunkte (= Credit Points) werden im Europäischen Hochschulraum als ECTS-Punkte vergeben. Das European Credit Transfer System (ECTS) erleichtert die Anerkennung von im In- und Ausland erbrachten Studienleistungen.

ECTS-Punkte sind keine Noten (Leistungsbewertungen), sondern sie werden zusätzlich zu den Noten vergeben. Sie messen die zeitliche Gesamtbelastung des Studierenden und umfassen sowohl den unmittelbaren Unterricht als auch die Zeit für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs (Präsenz- und Selbststudium), den Prüfungsaufwand und die Prüfungsvorbereitung einschließlich Abschluss- und Studienarbeiten sowie gegebenenfalls Praktika.

In der Regel werden pro Semester 30 Leistungspunkte vergeben. Für einen Leistungspunkt wird eine Arbeitsbelastung des Studierenden (workload) im Präsenz- und Selbststudium von 30 Stunden angenommen.

Überträgt man diese Punktevergabe auf die Regelstudienzeit eines Bachelorstudiums (mindestens drei und höchstens vier Jahre), so sind mindestens 180 und höchstens 240 ECTS-Punkte nachzuweisen.

Entsprechend verhält es sich mit dem anschließenden Masterstudium (Regelstudienzeit ein bis zwei Jahre), in dem folglich weitere 60 bis 120 ECTS-Punkte nachzuweisen sind.

Unter Einbeziehung des vorangegangenen Bachelorstudiums erfordert ein Masterstudium insgesamt 300 ECTS-Punkte.

 

Praktische Anwendung der Allensbacher Kontaktstudien – Nachweis der Bildungskarenz:

  • 1 Modul im Kontaktstudium (6 ECTS = 180 Stunden[5]) deckt die Bildungskarenz von zumindest 4 Monaten ab
  • für ein Jahr Bildungskarenz benötigen wir daher 3 Module

 

[1] http://asasonline.com/weiterbildung/kontaktstudien.html

[2] https://www.allensbach-hochschule.de

[3] https://www.arbeiterkammer.at/beratung/bildung/bildungsfoerderungen/Bildungskarenz.html

[4] https://www.studieninfo-bw.de/studieren/bachelormaster/leistungspunkte_ects_punkte/

[5] 1 Credit-Point erfordert nach österreichischem UnivG 150 Stunden an work load, nach dem Studienrecht Baden Württembergs 180 Stunden)

Mehr als 150 verschiedene akademische Grade in Österreich

Akademische Grade

Das BMWFW stellt immer wieder interessante Publikationen auf der home page zum download bereit:

http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/ministerium/veranstaltungenpublikationen/publikationen/wissenschaft/enic-naric-austria/einzelpublikationen/

http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/studium/studieren-in-oesterreich/oesterr-hochschulwesen/studien-und-akademische-grade/akademische-grade/

So z.B. auch zur Führung akademischer Grade:

Klicke, um auf akademische_grade_2012.pdf zuzugreifen

oder zur internationalen Zuordnung von Studienniveaus

Klicke, um auf studniveau.pdf zuzugreifen

oder auch die Auflistung „Akademischer Grade“ aus welcher man beispielsweise erkennen kann, dass die akademischen Grade „Dipl.Ing.“, „Dr.med.univ.“ oder „Dr.med.dent.“ Mastergrade darstellen und Mastergrade der Weiterbildung in Österreich zwischen die Bolognastufen 2 (Mastergrade bzw. Diplomgrade) und 3 (Doktorgrade) eingereiht werden.

Österreich kennt mehr als 150 verschiedene akademischer Grade:

Stand: 1.3.2016 

An öffentlichen Universitäten

Bachelorgrade

Bachelor [individuelles Studium]                                                           BA

Bachelor der Pflegewissenschaft                                                         BScN

Bachelor der Philosophie                                                                       B.phil.

Bachelor der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften               LLB. oec.

Bachelor der Statistik                                                                             BStat

Bachelor of Architecture                                                                       BArch

Bachelor of Arts                                                                                    BA oder B.A.

Bachelor of Arts and Education                                                             BAEd

Bachelor of Arts in Economics                                                              B.A.(Econ.)

Bachelor of Business Law                                                                    LL.B.

Bachelor of Education                                                                            BEd

Bachelor of Education – University                                                        B.Ed.Univ.

Bachelor of Engineering                                                                         B.Eng.

Bachelor of Laws                                                                                  LL.B.

Bachelor of Religious Education – University                                        B.Rel.Ed.Univ.

Bachelor of Science                                                                              BSc oder B.Sc.

Bachelor of Science in Medical Sciences                                              BScMed

Bachelor of Science in Nursing                                                             BScN

Bachelor of Tax Law                                                                             LL.B.

Bachelor of Theology                                                                             BTh

Bakkalaureus / Bakkalaurea der Künste                                                Bakk. art.

Bakkalaureus / Bakkalaurea der Naturwissenschaften                        Bakk. rer. nat.

Bakkalaureus / Bakkalaurea der Philosophie                                         Bakk. phil.

Bakkalaureus / Bakkalaurea der Rechtswissenschaften                      Bakk. iur.

Bakkalaureus / Bakkalaurea der technischen Wissenschaften            Bakk. techn.

 

Mastergrade bzw. Diplomgrade

Diplom‑Ingenieur / Diplom‑Ingenieurin                                                     Dipl.-Ing. oder DI

Diplom-Tierarzt / Diplom-Tierärztin                                                         Mag. med. vet.

Doktor / Doktorin der gesamten Heilkunde                                             Dr. med. univ.

Doktor / Doktorin der Medizin                                                                 Dr. med. univ.

Doktor / Doktorin der Zahnheilkunde                                                      Dr. med. dent.

European Master of Arts                                                                       MA

Magister / Magistra der Künste                                                              Mag. art.

Magister / Magistra der Naturwissenschaften                                      Mag. rer. nat.

Magister / Magistra der Pharmazie                                                         Mag. pharm.

Magister / Magistra der Philosophie                                                       Mag. phil.

Magister / Magistra der Rechtswissenschaften                                    Mag. iur.

Magister / Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften         Mag. rer. soc. oec.

Magister / Magistra der Theologie                                                          Mag. theol.

Magister / Magistra des Industrial Design                                              Mag. des. ind.

Magister / Magistra des Rechts der Wirtschaft                                     Mag. iur. rer. oec.

Master [individuelles Studium]                                                              MA

Master der Philosophie                                                                           M.phil.

Master der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften                           LLM. oec.

Master der Statistik                                                                                MStat

Master der Theologie                                                                             M.Theol.

Master in Critical Studies                                                                        M.A.

Master of Architecture                                                                           MArch

Master of Arts                                                                                        MA oder M.A.

Master of Arts and Education                                                                MAEd

Master of Arts in Arts and Design                                                         MA

Master of Arts in Economics                                                                  M.A.(Econ.)

Master of Education                                                                               MEd

Master of Education – University                                                           M.Ed.Univ.

Master of Environmental Science                                                          MSc

Master of International Business Informatics                                         MIBI

Master of Laws                                                                                     LL.M.

Master of legal and business aspects in technics                                MLBT

Master of Science                                                                                  MSc oder M.Sc.

Master of Science in Mountain Forestry                                                MScMF

Master of Social Sciences                                                                     MSSc

Master of Theology                                                                                MTh

 

Mastergrade in der Weiterbildung

European Master in Human Rights and Democratisation                       E.MA

European Master in Law and Economics                                              EMLE

European Master of Public Health                                                          EMPH

Executive Master of Business Administration                                       EMBA

Executive MBA                                                                                       EMBA

Internationales Magisterium der Betriebswirtschaftslehre                    Int.mag.

Legum Magister/Magistra (Master of Laws)                                          LL.M.

Legum Magister/Magistra – Kanonisches Recht                                    LLM-Kanonistik

Master in European Studies                                                                   M.E.S.

Master in Gastrosophy                                                                          MA Gastrosophy

Master in Management                                                                           MIM

Master in Psychoanalytic Observational Studies                                   MPOS

Master in Spinal Disorders                                                                     MSD

Master in Training and Development                                                      MTD

Master Mental Health Sozialpsychiatrie                                                 MMH

Master of Administrative Sciences                                                        M.Sc. (Admin.)

Master of Advanced International Studies                                             M.A.I.S.

Master of Advanced Medical Sciences Alpe Adria                               MMedScAA

Master of Advanced Studies                                                                 MAS

Master of Arts                                                                                        MA

Master of Arts in Early Childhood Education                                          MA ECED

Master of Banking & Finance                                                                 MBF

Master of Business Administration                                                        MBA

Master of Business Law                                                                       MBL

Master of Corporate Finance                                                                 MCF

Master of Dental Science                                                                       MDSc

Master of Education                                                                               M.Ed.

Master of Engineering                                                                            MEng

Master of Environmental Management                                                   MEM

Master of European Studies                                                                  M.E.S.

Master of Financial Planning                                                                  MFP

Master of Fine Arts                                                                                MFA

Master of Forensic Science                                                                   MFSc.

Master of Health Education                                                                    MHE

Master of Health Professional Education                                               MHPE

Master of Higher Education                                                                    MoHE

Master of International Business                                                           MIB

Master of Laws                                                                                     LL.M.

Master of Legal Studies                                                                         MLS

Master of Light and Lighting                                                                   MLL

Master of Medical Education                                                                  MME

Master of Political Studies and Democratic Citizenship                          MPSt

Master of Public Administration                                                              MPA

Master of Public Affairs                                                                         MPA

Master of Public Health                                                                          MPH

Master of Science                                                                                  MSc. oder M.Sc.

Master of Science in Economics                                                            MSE

Master of Science (Toxicology)                                                             MScTox

Master of Sportsphysiotherapie                                                            MSPhT

Master of Toxicology                                                                             MTox

Mastère international conjoint                                                                Mastère

Professional Master of Business Administration                                   PMBA

Professional Master of Ethics (Medical Ethics)                                      PM.ME

Professional Master of Laws                                                                PLL.M

Professional Master of Management and Leadership                           PMML

Professional Master of Mediation                                                           PMM

Professional Master of Private Banking                                                 PMPB

Professional Master of Public Health                                                     PMPH

Professional Master of Science                                                             PMSc oder MSc

 

Doktorgrade

Doctor medicinae veterinariae et scientiae                                            Dr. med. vet. et scient.

Doctor of Philosophy                                                                              PhD

Doctor scientiae veterinariae                                                                 Dr. scient. vet.

Doktor / Doktorin der Bodenkultur                                                          Dr. nat. techn.

Doktor / Doktorin der Geistes- und Kulturwissenschaften                    Dr. phil.

Doktor / Doktorin der gesamten Heilkunde und der medizinischen

Wissenschaft                                                                                       Dr. med. univ. et scient. med.

Doktor / Doktorin der Künste                                                                  Dr. artium

Doktor / Doktorin der medizinischen Wissenschaft                               Dr. scient. med.

Doktor / Doktorin der montanistischen Wissenschaften                        Dr. mont.

Doktor / Doktorin der Naturwissenschaften                                          Dr. rer. nat.

Doktor / Doktorin der Pflegewissenschaft                                             Dr. rer. cur.

Doktor / Doktorin der Philosophie                                                           Dr. phil.

Doktor / Doktorin der Philosophie an der Katholisch-

Theologischen Fakultät                                                                        Dr. phil. fac. theol.

Doktor / Doktorin der Rechtswissenschaften                                        Dr. iur.

Doktor / Doktorin der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften             Dr. rer. soc. oec.

Doktor / Doktorin der technischen Wissenschaften                              Dr. techn.

Doktor / Doktorin der Theologie                                                              Dr. theol.

Doktor / Doktorin der Veterinärmedizin                                                  Dr. med. vet.

Doktor / Doktorin der Wirtschaftswissenschaften                                Dr. rer. oec.

Doktor / Doktorin der Zahnmedizin und der medizinischen

Wissenschaft                                                                                       Dr. med. dent. et scient. med.

 

 

An Privatuniversitäten

 

Bachelorgrade bzw. Bakkalaureatsgrade

Bachelor Dental Hygiene                                                                        BA

Bachelor of Arts                                                                                    BA

Bachelor of Arts                                                                                    B.A.

Bachelor of Business Administration                                                     BBA oder B.B.A.

Bachelor of Engineering                                                                         BEng

Bachelor of Science                                                                              B.S.

Bachelor of Science                                                                              BSc

Bachelor of Science                                                                              B.Sc.

Bachelor of Science (Pflegewissenschaft)                                          BSc

Bachelor of Science in Business Administration                                   BSc Bachelor of Science in Engineering     B.Sc.

Bachelor of Science in Nursing                                                             BScN

Bachelor of Science in Psychologie                                                      B.Sc.

Bakkalaureus / Bakkalaurea der Pflegewissenschaft                           Bakk.

Bakkalaureus / Bakkalaurea der Psychotherapiewissenschaft            Bakk. pth.

Bakkalaurea/Bakkalaureus der Religionspädagogik                               Bacc. rel. paed.

 

Lizentiatsgrad

Lizentiat / Lizentiatin der Theologie                                                        Lic. theol.

 

Mastergrade bzw. Magistergrade und Diplomgrade

Diplomingenieur/in der Biomedizinischen Informatik                               Dipl.-Ing.

Diplom-Ingenieur                                                                                     Dipl.-Ing.

Doktor / Doktorin der gesamten Heilkunde                                             Dr. med. univ.

Doktor / Doktorin der Zahnheilkunde                                                      Dr. med. dent.

Magister / Magistra der Gesundheitswissenschaften                           Mag. sc. hum.

Magister / Magistra der Psychologie                                                      Mag. Psych.

Magister / Magistra der Psychotherapiewissenschaft                          Mag. pth.

Magister / Magistra der Religionspädagogik                                           Mag. rel. paed.

Magister / Magistra der Theologie                                                          Mag. theol.

Master of Arts                                                                                        MA

Master of Arts                                                                                        M.A.

Master of Arts Education                                                                       MA

Master of Arts in Psychology with an Emphasis on Counseling           M.A.

Master of Business Administration                                                        MBA

Master of Business Administration                                                        M.B.A.

Master of Business Administration in Sustainable Development

and Management                                                                                  MBA

Master of Philosophy                                                                             M.Phil.

Master of Science                                                                                  MSc

Master of Science                                                                                  M.Sc.

Master of Science (Pflegewissenschaft)                                              MSc

Master of Science (Pflegewissenschaft)                                              MSc

Master of Science der Gerontologie                                                      MSc.

Master of Science der Psychologie                                                       MSc.

 

Mastergrade in der Weiterbildung

Master of Advanced Studies                                                                 MAS

Master of Arts                                                                                        MA

Master of Business Administration                                                        MBA

Master of Business Administration in Intra- and Entrepreneurship       MBA

Master of Business Administration in New Media and Information

Management                                                                                         MBA

Master of Business Administration in New Media Technology

and Management                                                                                  MBA

Master of Business Administration in Public Governance and

Management                                                                                         MBA

Master of Business Administration in Tourism Management                 MBA

Master of Design                                                                                    MDes

Master of Palliative Care                                                                        MPC

Master of Public Affairs in Public Governance and Management          MPA

Master of Science                                                                                  MSc

Master of Science                                                                                  M.Sc.

Master of Science (Wound Care Management)                                     MSc

Master of Science Clinical Oral Surgeon/Implantologist                         MSc

Master of Science Clinical Orthodontist                                                 MSc

Master of Science Endodontie                                                               MSc

Master of Science Human Resource Management and

Organizational Development                                                                MSc

Master of Science in Construction Management                                   MSc

Master of Science in orthopädischer Physiotherapie                            M.Sc.

Master of Science in restaurativ-prothetischer Zahnheilkunde             M.Sc.

Master of Science Kieferorthopädie                                                      MSc

Master of Science Orale Chirurgie/Implantologie                                   MSc

Professional Master of Business Administration in Tourism

Management                                                                                          MBA

 

Doktorgrade

Doctor of Philosophy                                                                              PhD oder Ph.D.

Doktor / Doktorin der Biomedizin-Informatik                                            Dr. sc. inf. biomed.

Doktor / Doktorin der gesamten Heilkunde und der medizinischen

Wissenschaft                                                                                       Dr. med. univ. et scient. med.

Doktor / Doktorin der Gesundheitswissenschaften                               Dr. sc. hum.

Doktor / Doktorin der Medizinischen Wissenschaft                               Dr. med. univ. et scient. med.

Doktor / Doktorin der Philosophie                                                           Dr. phil.

Doktor / Doktorin der Psychotherapiewissenschaft                              Dr. scient. pth.

Doktor / Doktorin der technischen Wissenschaften                              Dr. techn.

Doktor / Doktorin der Theologie                                                              Dr. theol.

 

 

An Fachhochschulen

Alternativen nach Wahl des Studiengangs

 

Bachelorgrade

Bachelor of Arts in Arts and Design                                                      BA oder B.A.

Bachelor of Arts in Business                                                                 BA oder B.A

Bachelor of Arts in Cultural Studies                                                       BA oder B.A

Bachelor of Arts in Military Services                                                     BA oder B.A

Bachelor of Arts in Police Leadership                                                   BA oder B.A.

Bachelor of Arts in Social Sciences                                                      BA oder B.A

Bachelor of Laws                                                                                  LLB oder LL.B.

Bachelor of Science in Engineering                                                       BSc oder B.Sc.

Bachelor of Science in Health Studies                                                   BSc oder B.Sc.

Bachelor of Science in Natural Sciences                                              BSc oder B.Sc.

 

Mastergrade

Diplom-Ingenieur / Diplom-Ingenieurin für technisch-wissen-                Dipl.-Ing. oder DI

schaftliche Berufe

Master of Arts in Arts and Design                                                         MA oder M.A.

Master of Arts in Business                                                                    MA oder M.A.

Master of Arts in Cultural Studies                                                          MA oder M.A.

Master of Arts in Military Services                                                         MA oder M.A.

Master of Arts in Police Leadership                                                       MA oder M.A.

Master of Arts in Social Sciences                                                         MA oder M.A.

Master of Law and Economics                                                              MLE

Master of Laws                                                                                     LLM oder LL.M.

Master of Science in Engineering                                                          MSc oder M.Sc.

Master of Science in Health Studies                                                      MSc oder M.Sc.

Master of Science in Natural Sciences                                                  MSc oder M.Sc.

 

Diplomgrade

Magister / Magistra (FH) für gesundheitswissenschaftliche Berufe     Mag. (FH)

Diplom-Ingenieur / Diplom-Ingenieurin (FH) für für technisch-               Dipl.-Ing. (FH) oder DI (FH)

wissenschaftliche Berufe

Magister / Magistra (FH) für kulturwissenschaftliche Berufe                Mag. (FH)

Magister / Magistra (FH) für künstlerisch-gestaltende Berufe               Mag. (FH)

Magister / Magistra (FH) für Militärische Führung                                  Mag. (FH)

Magister / Magistra (FH) für naturwissenschaftliche Berufe                Mag. (FH)

Magister / Magistra (FH) für rechtswissenschaftliche Berufe              Mag. (FH)

Magister / Magistra (FH) für sozialwissenschaftliche Berufe               Mag. (FH)

Magister / Magistra (FH) für wirtschaftswissenschaftliche Berufe      Mag. (FH)

 

Mastergrade in der Weiterbildung

Master of Business Administration                                                        MBA

Master of International Business & Tax Law                                         LL.M.

Master of Science                                                                                  MSc oder M.Sc.

Master of Public Health                                                                          MPH

 

 

An Theologischen Hochschulen

 

Bakkalaureatsgrad

Bakkalaureus / Bakkalaurea der Theologie                                            Bacc. theol.

 

Lizentiatsgrad

Lizentiat / Lizentiatin der Theologie                                                        Lic. theol.

 

Magistergrad

Magister / Magistra der Theologie                                                          Mag. theol.

 

 

An Pädagogischen Hochschulen

 

Bachelorgrad

Bachelor of Education                                                                            BEd

 

Mit dem Maßanzug in die Bildungskarenz

Bildungskarenz – was ist das eigentlich?

In Österreich ermöglicht es die „Bildungskarenz“, sich bei bestehendem Arbeitsverhältnis für Weiterbildung freistellen zu lassen:

  • Diese Freistellung muss zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn vereinbart
  • Auf Bildungskarenz besteht kein Rechtsanspruch.
  • Die Bildungskarenz kann jederzeit vereinbart werden, wenn man zuvor 6 Monate ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war.[1]
  • Die Mindestdauer der Bildungskarenz beträgt 2 Monate.
  • Wird die Bildungskarenz in Teilen in Anspruch genommen, muss jeder Teil zumindest 2 Monate umfassen.
  • Der Verbrauch in einzelnen Teilen ist innerhalb von 4 Jahren möglich.
  • Maximal gibt es in 4 Jahren 12 Monate geförderte Bildungskarenz.

 

Was gilt als Aus- oder Weiterbildung:

Es sind Aus- und Weiterbildungen im In- und Ausland möglich.

Nicht akzeptiert werden Kurse aus dem Freizeit- und Hobbybereich ohne beruflichen Bezug.

Welche Ausbildungen machen Sinn?

Es macht daher Sinn, die Bildungskarenz oder auch die Bildungsteilzeit (Weiterbildung bei reduzierter Arbeitszeit)[2] auf den bestehende Beruf oder eine zukünftige berufliche Nutzung auszulegen und bei der Auswahl der Bildungsanbieter nicht den Anzug von der Stange sondern den Maßanzug zu wählen.

Ein Maßanzug – wie geht denn das?

Eine Buchhalterin möchte sich in die Buchhaltung für Hausverwaltungen vertiefen, eine diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester ein Magisterstudium absolvieren, ein Fitnesstrainer die LAP nachholen, ein Immobilienmanager die Gewerbeberechtigung erarbeiten, ein Sozialpädagoge den MBA Mediation absolvieren ……

Der richtige Bildungspartner wird sein Angebot

  • auf Ihre Bedürfnisse hin maßschneidern,
  • Ihnen mit spannend vermittelten Fernlehrangeboten
  • ein zeit- und ortsunabhängiges Lernen ermöglichen und
  • die Ausbildung auf vernünftigem Niveau und
  • qualitätsgesichert sowie
  • zu fairen Lehrgangsgebühren

anbieten.

Der geforderte Bildungsnachweis:

Der Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche (inkl. Lernzeiten) muss schriftlich nachgewiesen werden (z.B. mit Zeugnissen oder Kursbesuchsbestätigungen).

Für Eltern mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren genügt der Nachweis über 16 Stunden pro Woche.

NACHWEIS BEI STUDIUM

Bei einem Studium gilt:

  • der Nachweis über Prüfungen über 4 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 8 ECTS pro Semester (16 ECTS im Jahr) oder
  • bei Abschlussarbeiten wie z.B. einer Diplomarbeit eine Bestätigung über den Fortschritt oder eine Bestätigung über die Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung.

Es macht daher Sinn, wenn Sie Ihre Bildungsmaßnahme bei einem Bildungspartner absolvieren, der auch ECTS vergeben kann, z.B. in einem Lehrgang der Weiterbildung des AIM Austrian Institut of Management der Fachhochschule Burgenland oder einem Kontaktstudium der Hochschule Allensbach.

Solche Lehrgänge – zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre absolvierbar – werden von der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH in Wels http://asasonline.com angeboten.

Vom Zertifikatskurs, über den Zertifikats- und Diplomlehrgang bis hin zu akademischen Experten und Masterlehrgängen.

 

Wovon leben Sie in der Zeit der Bildungskarenz?

Während der Bildungskarenz bekommen die Arbeitnehmer „Weiterbildungsgeld“

  • in der Höhe des Arbeitslosengeldes (Mindestsatz pro Tag: 14,53 Euro), wenn sie die für das Arbeitslosengeld erforderlichen Voraussetzungen erfüllen,
  • dem AMS die Bildungskarenzvereinbarung mit dem Arbeitgeber vorlegen und
  • die erforderlichen wöchentlichen Weiterbildungsstunden belegen können.

Ein Zuverdienst im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt (415,72 Euro im Jahr 2016), auch beim gleichen Arbeitgeber.

Hier können Sie sich Ihr Entgelt selbst berechnen: http://www.arbeitslosengeld.at

Während des Weiterbildungsgeldbezugs sind die Arbeitnehmer kranken-, unfall- und pensionsversichert.

Es besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz wie bei Elternkarenz.

Für die Zeiten der Bildungskarenz besteht auch kein Anspruch auf Sonderzahlungen, der Urlaubsanspruch wird anteilig verkürzt.

Auch für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten (z.B. Abfertigung Alt), zählt die Bildungskarenz nicht.

ANTRAGSTELLUNG UND AUSZAHLUNG

Der Antrag auf Weiterbildungsgeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Wohnbezirk) zu stellen.

Das Weiterbildungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt werden, sofern alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

 

Rückfragen und weitere Infos: info@asasonline.com

 

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Geschäftsführender Gesellschafter der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH

 

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

[1] bei Saisonbetrieben: 3 Monate, sofern eine Beschäftigung von insgesamt mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten 4 Jahre beim selben Arbeitgeber vorliegt

[2] http://www.ams.at/_docs/001_infoblatt_bildungsteilzeitgeld.pdf

 

Weiterbildung – Die dritte Säule der Bildung

Neben den Universitäten und Privatuniversitäten mit dem Schwerpunkt der forschungsgeleiteten Lehre und den Fachhochschulen mit der Anwendungsorientierung im Fokus braucht es in Österreich eine dritte Säule, die der Weiterbildung.

Weiterbildung wird in Österreich derzeit von (Privat)Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen in Form von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)

angeboten.

Damit auch in der Ressortzuständigkeit auf die beiden Ministerien

aufgeteilt, wobei die Erwachsenenbildung an sich beim BMBF beheimatet ist.

Die Weiterbildung, die auf akademischen Niveau mit hoher Praxisrelevanz für die berufliche Nutzung ausbildet, sollte nach Meinung vieler Experten z.B. aus der Wirtschaftskammer, dem VEBÖ, dem IAB und dem Dachverband NLE als eigenständige dritte Säule gesehen werden.

Maßnahmen für die (Weiter)Entwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung

im tertiären Bildungssektor 

 

Ausgangssituation

Die duale Berufsbildung (Lehrlingsausbildung) trägt in einem sehr großen Ausmaß dazu bei, dass Österreich über eine große Anzahl an hervorragenden und praxisnah qualifizierten Fachkräften verfügt.

Stabile Wirtschaftsdaten auf hohem Niveau und die europaweit zweitniedrigste Jugendarbeitslosigkeit kennzeichnen diesen Weg.

Länder mit traditioneller Berufsbildung wie Österreich, Deutschland und Schweiz werden auf europäischer und internationaler Ebene als best practice angesehen.

Der Lehrabschluss ist nach wie vor die häufigste Basis für Unternehmertum und leitende Positionen.

40 Prozent jedes Jahrgangs der Pflichtschulabsolvent/innen ergreifen einen Lehrberuf, 39 Prozent aller Leitungspositionen in der Wirtschaft sind mit Lehrabsolvent/innen besetzt.

 

Problem (Complication)  und Auswirkung (wenn nichts geändert wird)

 

Die Zahl der Lehrlinge sinkt in den nächsten 14 Jahren von 40.000 auf 24.000 ab.

Die Folge: Eklatanter Facharbeitermangel und Abwanderung von Betrieben.

Der Wirtschaftsstandort Österreich und unsere duale Berufsbildung – als ein wichtiger Standortfaktor – sind dadurch ernsthaft in Gefahr.

In der österreichischen Hochschullandschaft steht die wissenschaftliche Bildung im Vordergrund, während die Berufsaus- und -weiterbildung auf tertiärem Niveau nach traditionellen Denkmustern – im Gegensatz zu europäischen und internationalen Trends – als nicht dem Hochschulwesen zugehörig empfunden wird.

Diesem Drohszenario soll mit einer deutlichen Aufwertung der Berufsbildung auf allen Bildungsstufen gegensteuern: Vor allem auch Stärkung und Weiterentwicklung der Berufsbildung im tertiären Bildungssektor.

Einschlägige und bereits bestehende Abschlüsse auf hohem Niveau (beispielsweise Meister, Werkmeister und Fachakademien) sollen in ihrer Sichtbarkeit und damit Attraktivität gestärkt werden.

Zusätzlich soll auf Basis bestehender Abschlüsse (beispielsweise Meister, Werkmeister und Fachakademien) Höherqualifizierungen angeboten werden, die mit einem akademischen Grad (Bologna-Degree, NQR Level 6) abschließen.

Dadurch soll auch der Übertritt von beruflich Qualifizierten (beispielsweise Lehrabsolvent/innen und Absolvent/innen von BMHS) in den tertiären Bildungsbereich ermöglicht werden.

Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten sollen nicht zusätzlich belastet werden.

Diese neue Schiene soll als „Dritte Säule“ eine gleichwertige, aber andersartige Alternative darstellen.

Der NQR soll relative Wertigkeiten von Abschlüssen transparent machen und unterstreicht die prinzipielle Gleichwertigkeit von allgemeiner und beruflicher Bildung.

 

Vorschlag

Implementierung einer neuen Säule im tertiären Bildungssektor, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsaus- und –weiterbildung dient.

 

Die Ziele:

  1. Gewährleistung praxisbezogener Ausbildung auf Hochschulniveau.
  1. Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen.
  1. Gewährleistung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der Absolvent/innen.
  • Qualitätssicherung durch Akkreditierung bei AQ. Austria oder dem BMBF
  • Zugangsvoraussetzung ist berufliche Qualifikation,
  • Berufsbegleitendes Studienangebot
  • 180 ECTS, aber: Formale und non-formale Bildungsnachweise auf höherem Niveau – beispielsweise die Meister-, Unternehmer- und Befähigungsprüfung – können angerechnet werden und die Studiendauer verkürzen.
  • Finanzierungsverbot des Bundes

 

Die Auswirkung

  • Konsolidierung bestehender beruflicher Abschlüsse auf hohem Niveau unter einem Dach
  • Sichtbarmachung und Attraktivierung beruflicher Bildung(sabschlüsse)
  • Erhöhung der vertikalen, horizontalen und sozialen Durchlässigkeit
  • Gleichwertigkeit allgemeiner und beruflicher Bildung
  • Deutlich differenziertes Hochschulsystem im Einklang mit europäischen und internationalen Systemen
  • Entlastung der Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten

 

Maßnahmen

Neben Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten ist eine neue Säule zu implementieren, welche wissenschaftlich fundierte, praxisbezogene Bildung im tertiären Bildungssektor ermöglicht.

Herbeiführung eines politischen Konsens zur Notwendigkeit der beruflichen Aus- und Weiterbildung im tertiären Bildungssektor:

  • Gesprächsrunde/Arbeitsgruppe mit politischen und fachlichen Stakeholdern,
  • Einleitung notwendiger legistischer Änderungen und
  • Einleitung des parlamentarischen Prozesses,
  • Beschlussfassung im Nationalrat und
  • Beginn der Umsetzung

Studien/ Unterlagen:

  • Wirtschaftskammer Österreich, Abt. Bildungspolitik (2012): Arbeitskonzept Berufsakademie, Wien
  • Sozialpartner (2007): Chance Bildung. Konzepte der österreichischen Sozialpartner zum lebensbegleitenden Lernen als Beitrag zur Lissabon Strategie. Bad Ischl
  • Wirtschaftskammer Österreich, Abt. Bildungspolitik (2010): Starke Bildung. Starker Standort., Wien
  • ibw, Schneeberger/Schmid/Petanovitsch (2012), Skills beyond school in Austria, Country background report: OECD review of post-secondary vocational education and training, Wien
  • Entwicklung eines Nationalen Qualifikationsrahmens für Österreich – Vertiefende Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Die Höhere Berufsbildung, Fakten und Zahlen, Schweiz
  • “Organisatorische Rahmenbedingungen für die Entstehung und Nachhaltigkeit wissenschaftlicher Qualität an Österreichs Universitäten” Jürgen Janger, Hans Pechar, Juli 2010
  • “Definition von Exzellenz für das Hochschulwesen” Werner Hölzl, 2006
  • Qualitätsentwicklung der Weiterbildung an Hochschulen, 2012

 

VEBÖ http://www.veboe.at/

NLE https://www.facebook.com/Next-level-education-Dachverband-österreichischer-Aus-und-Weiterbildung-703729966347876/

 

 

 

Aus- und Fortbildung, Umschulung und Weiterbildung – alles Synonyme oder gibt es doch gravierende Unterschiede?

Das Recht – für viele auch die Pflicht – auf Bildung ist mit der Schulzeit natürlich nicht beendet.

Viele Menschen müssen oder möchten sich auch nach ihrer Lehre, ihrer Schulzeit oder dem Studium gezielt weiterbilden, um neue berufliche Chancen zu nutzen, persönliche Interessen zu vertiefen oder eine andere berufliche Tätigkeit ausüben zu können.

Genau darin liegt der Unterschied.

Eine Weiterbildung unterscheidet sich ganz maßgeblich von einer Aus- und Fortbildung oder der Umschulung.

Auch wenn diese Begriffe umgangssprachlich gerne synonymisch gebraucht werden, macht die österreichische Finanzverwaltung hier einen großen Unterschied.

Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder eine umfassende Umschulung darstellen.

Die Weiterbildung im privaten Interesse wie beispielsweise richtiges Kochen, eine bestimmte Sprache für den nächsten Urlaub oder der Umgang mit dem Computer kann durchaus als Bildungsmaßnahme absolviert werden, allerdings fällt diese nicht unter die gesetzlich definierten Begriffe Fortbildung, Ausbildung und Umschulung – wenn es sich um ein privates Anliegen handelt.

Der feine Unterschied liegt im Zweck!

Dieser Zweck entscheidet letztendlich darüber, in welchem Umfang und von wem eine Bildungsmaßnahme finanziert wird oder ob die Kosten einer Maßnahme ausschließlich selbst getragen werden müssen.

Was sind Fort- und Ausbildungskosten und wann sind sie absetzbar? 

Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen (z.B. berufsbezogene Kurse, Seminare) der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen.

Fortbildungskosten sind als Werbungskosten abziehbar.

Ein Seminar „Umgang mit dem Computer“ kann durchaus eine Fortbildung darstellen!

Kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen (z.B. EDV-Kurse, Internet-Kurse, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Einführungskurse in Buchhaltung, Kostenrechnung, Lohnverrechnung oder Steuerlehre) sind ohne Prüfung einer konkreten Verwertbarkeit im jeweiligen Beruf abzugsfähig.

Eine Ausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen.

Sie sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeit stehen. Verwandte Tätigkeiten sind z.B. Friseur und Fußpflege, Fleischhauer und Koch, Elektrotechnikern und EDV-Techniker.

Sie sehen also, auch das Erlernen des richtigen Kochens kann eine abzugsfähige Bildungsmaßnahme darstellen.

Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist.

Aus- und Fortbildungskosten unterscheiden sich von der Umschulung dadurch, dass sie nicht „umfassend“ sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungssegmente als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Was sind Umschulungskosten und wann sind sie absetzbar?

Eine Umschulung liegt vor, wenn die Maßnahmen derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, und auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abgezielt wird.

Der Begriff „Umschulung“ setzt – ebenso wie Aus- und Fortbildung – grundsätzlich voraus, dass die oder der Steuerpflichtige im Umschulungsjahr eine Tätigkeit ausübt, wenn auch nur einfache Tätigkeiten oder fallweise Beschäftigungen.

Welche Bildungskosten sind konkret als Werbungskosten absetzbar? 

Absetzbar sind insbesondere:

  • eigentliche Kurskosten (Kursbeitrag)
  • Kosten für Unterlagen, Fachliteratur
  • Kosten für „Arbeitsmittel“ (z.B. anteilige PC-Kosten)
  • Fahrtkosten
  • allenfalls Tagesgelder (für die ersten fünf Tage, wenn der Kurs nicht am Wohnort oder Arbeitsort stattfindet)
  • Nächtigungskosten

 

Zu welchem Zeitpunkt und bei welchen Einkünften sind Bildungskosten absetzbar?  

Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten sind wie alle Werbungskosten in jenem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden.

Fortbildungskosten und Ausbildungskosten sind bei der bisherigen Tätigkeit als Werbungskosten geltend zu machen.

Kosten für eine umfassende Umschulung, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, stellen sogenannte „vorweggenommene Werbungskosten“ dar, die mit anderen (auch nichtselbständigen) Einkünften ausgleichsfähig sind.

Im Einzelfall können auch Fortbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden (zB Kurs über Wertpapierrecht bei Einstellungszusage einer Bank für die Wertpapierabteilung).

Die im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragten Bildungsaufwendungen sind um die steuerfreien Förderungsmittel (zB Zuschüsse) zu kürzen.

Beantragen Sie daher nur den Differenzbetrag!

Das Bundesministerium für Finanzen hat diese Informationen (ich habe dort „gestohlen“ noch um einige Beispiele erweitert sehr gut und übersichtlich dargestellt:

https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/arbeitnehmerveranlagung/abc-der-werbungskosten.html#Aus_und_Fortbildung_Umschulung_

 

 

Neue gewerbliche Gesundheitsberufe: Werkvertrag mit Gewerbeberechtigung

Allgemeines

Eine klare Trennung zwischen der Tätigkeit eines neuen Selbstständigen oder einer neuen Selbstständigen und einer Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung ist oft nicht möglich.

Die wichtigsten Merkmale einer Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung sind:

  • persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin
  • die Tätigkeit muss nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht)
  • der Werkvertragsnehmer oder die Werkvertragsnehmerin ist nicht weisungsgebunden
  • der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin verfügt über unternehmerische Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.)
  • die Fertigstellung des Werkes oder der Eintritt des Erfolges bedeutet die automatische Beendigung des Zielschuldverhältnisses

§ 1 GewO: Eine Tätigkeit ist gewerbsmäßig, wenn sie

  • selbständig
  • regelmäßig und
  • in Ertragsabsicht oder in Absicht eines wirtschaftlichen Vorteils

ausgeübt wird.

 

§ 2 GewO: Tätigkeiten, die ausgenommen sind: 

  • Künstler (Literatur, Urheber, Musiker, Medienunternehmer usw.)
  • Berufe mit eigenen Berufsrechten (Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker, Ärzte, Psychotherapeuten usw.)
  • Privatunterricht

Tätigkeitsbeschreibungen, die Gewerben zuzuordnen sind, und die Kunden angeboten werden, befinden sich in

  • Gewerbeordnung
  • Gewerbezugangsverordnungen
  • Prüfungsordnungen
  • Ansichten der beteiligten Verkehrskreise (Berufsbilder)
  • behördlichen Entscheidungen

Die Bezeichnung der Tätigkeit durch den Ausübenden ist marketingmäßig zulässig, aber für die gewerberechtliche Beurteilung irrelevant:

Training, Coaching, Consulting, Counselling, Wellness-Coach, Methodennamen (z.B. Feng Shui usw) sind gewerberechtlich danach zu beurteilen, welche konkreten Tätigkeiten damit angeboten werden.

Viele Tätigkeiten sind Berufsrechten zugeordnet und dürfen nur bei Erfüllung der Voraussetzungen für dieses Berufsrecht ausgeübt werden. z.B.

  • Massage, Kosmetik, Lebens- und Sozialberatung: Gewerbeordnung
  • Physiotherapeutik, Diatberatung: MTD-Gesetz
  • Heilmassage: MMHmG
  • Psychotherapie: PTG

Tätigkeiten, die in Berufsrechten geregelt sind, sind für den Berufszugang in einer geregelten Ausbildung zu erlernen und für eine Berechtigung für die Selbstständige Berufsausübung nachzuweisen = formeller Befähigungsnachweis 

Die Gewerbeordnung kennt neben dem formellen Befähigungsnachweis (§ 18) auch noch andere Möglichkeiten, den Gewerbezugang zu bekommen – den individuellen Befähigungsnachweis (§ 19):

  • Kenntnisse,
  • Fähigkeiten und
  • Erfahrungen 

für ein angestrebtes, konkretes Gewerbe müssen der Gewerbebehörde bewiesen werden.

In allen Berufsrechten sind die Ausbildungsgänge festgelegt.

Außer in der GewO sind diese Ausbildungsgänge auch ausschließlich nachzuweisen.

Beim Anbieten von Ausbildungen, die letztendlich einen TeilnehmerIn auch zur selbstständigen Berufsausübung verhelfen sollen, ist darauf zu achten, dass die Ausbildung bei der Gewerbebehörde auch anerkannt wird.

Ausbildungsanbieter sollten schon im eigenen Interesse und gemäß der vorvertraglichen Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflicht (ABGB § 878 Satz 3[1]) – über die beruflichen Anwendungs- und Nutzungsmöglichkeiten der Ausbildungsinhalte korrekt informieren.

Andernfalls hätten die Kursteilnehmer einen Anspruch auf Schadenersatz:

  • Rückzahlung der Ausbildungsgebühren,
  • Zeitverlust,
  • Verdienstentgang,
  • Reisekosten,
  • immaterielle Schäden.

 

Daher gehen immer mehr Ausbildungsanbieter dazu über, Weiterbildung und nicht berufliche Aus- und Fortbildung anzubieten.

 

Weiterbildung: 

Die persönliche Weiterbildung[2] muss nicht mit dem Berufsrecht korrespondieren, da das Berufsrecht auch auf die persönliche Vorbildung abzielt, also Vorausbildungen mit einschließt.

Ein Beispiel:

So stellt das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung[3] gem. § 94 Z. 46 iVm 119 GewO eine mögliche Basis der Berufsausübung dar und dabei kann es auf Grund der Vorbildung dann zu Einschränkungen des Gewerbes kommen, wie z.B. ein LSB, eingeschränkt auf Ernährungsberatung.

 

Coaching im Bereich…

gesetzliche Bestimmung 

 

…Sport, körperliche Fitness und schulisches Lernen

eine Gewerbeberechtigung ist nicht erforderlich (freie Lehrtätigkeit –  „neue Selbständigkeit“)

…körperliche und energetische Ausgewogenheit

die Gewerbeberechtigung für z.B. eine „personenbezogene Hilfestellung“ ist erforderlich (freies Gewerbe, d.h. kein Nachweis der Befähigung ist nötig)

…berufliche Fachqualifikationen, Produktivitätssteigerung oder berufliche Entwicklung im Interesse eines Unternehmens

die Gewerbeberechtigung für die „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ (§ 94 Z. 74 GewO) ist erforderlich

…Persönlichkeit und deren Entwicklung, Beziehungsfähigkeit und deren Verbesserung (beides sowohl in privatem als auch in beruflichem Kontext)

  • Gewerbeberechtigung für „Lebens- und Sozialberatung“ gem. § 94 Z. 46 GewO
  • Eintragung in die Liste der Psychotherapeuten
  • Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen 

§ 119 (1) GewO ……… „ Personen die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin[4] nachweisen“.

 

Eindeutig nicht unter eine Gewerbeausübung fallen die Lehre und der Unterricht.

 

Die Lehre in Österreich ist frei:

  • Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
  • Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

 

Art. 17: Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Wichtig für die Frage neuer Selbständiger oder Gewerbetreibender ist die Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung:

Unterricht heißt

  • Wissensvermittlung
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung,
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg

 

Gewerbeausübung heißt:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung
  • geschuldet wird ein Erfolg

 

Auch die Abgrenzung der freien zu den reglementierten Gewerben können wir Ihnen nicht ersparen:

 

Bei freien Gewerben ist beachtlich:

  • Hilfestellung ist weniger als Beratung oder Betreuung
  • keine Tätigkeiten, die beim Befähigungsnachweis beschrieben wurden
  • keine „Diagnose“
  • keine Verabreichung oder „Behandlung“

 

Reglementiertes Gewerbe bedeutet dagegen:

  • Beratung
  • Betreuung
  • alle in den rechtlichen Grundlagen beschriebenen Tätigkeiten
  • „Diagnose“ – Methodenwahl
  • Anwendung („Behandlung“)

 

Mögliche Probleme:

Akademische psychosoziale Gesundheitstrainer sind in den Bereichen Bewegung und Entspannung tätig und führen eine Entspannung durch Meditation durch, wobei sie Hypnotherapie anwenden durch Hypnose[5] den Zustand der Trance herbeiführen.

Das ist verboten, weil therapeutisch genau geregelt und eigenen Berufen vorbehalten.

Eine diplomierte Krankenschwester führt eine Ernährungsberatung[6] durch.

Damit sind wir bei den Grundfragen des Berufsrechts!

Es geht dabei immer um die konkrete Tätigkeit!

Noch einmal: Trainer und Coach[7] sind inhaltsleere Wörter und beschreiben keine konkrete Tätigkeit, diese findet sich z.B. in der GewO[8] wo konkrete Tätigkeiten beschrieben werden.

Warum so genau und wozu das alles?

Die neuen und alten Gesundheitsberufe sind schier unübersichtlich geworden und diese Berufe können teilweise als Arbeitnehmer, Gewerbetreibende, neue Selbständige oder freiberuflich ausgeübt werden.

Eine grobe Übersicht neuen und alten Gesundheitsberufe mag uns in der Einordnung helfen:

  • Fitness- und Sportberufe[9]
  • Medizinisch-technische Berufe
  • Gehobene medizinisch-technische Dienste[10]
  • Medizinisch-technischer Fachdienst[11]
  • Weitere medizinisch-technische Berufe[12]
  • Medizinsche Hilfsberufe:
  • SanitäterIn
  • Sanitätshilfsdienste[13]
  • Weitere medizinische Hilfsberufe[14]
  • Berufe im Bereich Schönheit und Körperpflege[16]
  • Gesundheitsberufe in Technik und Handwerk[17]
  • Wellnessberufe[18]

 

STOPP: Was heißt eigentlich Gesundheit?

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Gesundheit als einen Zustand umfassenden physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur als Abwesenheit von Krankheit oder Behinderung.[19]

Die Gesundheit gehört neben der Bildung zu den wichtigsten Säulen dessen, was wir Humankapital nennen.

Die Gesundheits-Prävention ist daher von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung, die Instrumentarien dafür fehlen aber noch.

Der Arzt darf einen Patienten (dieser ist krank) an einen Therapeuten überweisen aber einen Menschen mit gewissen Risiken (z.B. Übergewicht, das später einmal zu einer Krankheit führen könnte, fehlende Bewegung usw.) nicht.

Da kann der Arzt nur generell an einen Experten verweisen.

Aber an wen? 

Hier soll der Gesetzgeber Möglichkeiten schaffen und neben der Ausbildung auch die Finanzierungsfrage regeln.

Wir sind der Ansicht, dass Ärzte an gut ausgebildete Seniorengesundheitstrainer, (akademische) Body-Vital-Trainer, akademische psychosoziale Gesundheitstrainer usw. verweisen könnten.

Das geht jetzt schon.

Zahlen muss dabei noch der Kunde selbst.

Aber ist Gesundheit nicht ein sehr hohes Gut, wofür es sich auch lohnt Geld auszugeben?

Wenn der Wunsch nach Verweisungsmöglichkeiten aus Sicht der Ärzte, auf ein gesichertes Angebot an nachweislich gut ausgebildeten Experten in der präventiven Gesundheitsvorsorge trifft, dann ist auch dem Konsumenten geholfen.

 

Aber weiter in den Beschäftigungsmöglichkeiten:

Den Gewerbezugang regeln Verordnungen des Wirtschaftsministeriums.

So z.B. auch die Möglichkeit über einen Lehrgang (Lehrgang, Weiterbildungslehrgang oder Universitätslehrgang) die Zugangsvoraussetzungen erfüllen zu können.

Die nötigen Prüfungsordnungen allfälliger Befähigungsprüfungen wiederum regeln die Fachorganisationen[20] der Wirtschaftskammer.

Wir kennen bereits freie Gewerbe[21] und solche, die einen Befähigungsnachweis erfordern.

Wir wissen: Jede regelmäßige Ausübung einer Tätigkeit mit Erwerbscharakter kann eine gewerbliche sein.

Die Sozialversicherung sollte die Aufnahme einer Tätigkeit als neuer Selbständiger der Gewerbebehörde melden, um zu verhindern, dass ein neuer Selbständiger eigentlich ein freies Gewerbe anmelden müsste.

Liegt ein freies Gewerbe vor und wird dies nicht angemeldet, kann es zu UWG-Problemen kommen.

Zusammenfassend die wichtigsten gesetzlichen Regelungen für eine Berufsausübung im Rahmen eines Gewerbes:

  • Der § 94. GewO legt 82 Gewerbe[22] als reglementierte Gewerbe fest, z.B. Z. 23. Fußpflege, Z. 42. Kosmetik (Schönheitspflege), Z. 46 Lebens- und Sozialberatung, Z. 48. Massage
  • Im § 19. GewO wird der individuelle Befähigungsnachweis geregelt.
  • Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG) 

Irreführende Geschäftspraktiken

§ 2. (1) Eine Geschäftspraktik gilt als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben (§ 39) enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über einen oder mehrere der folgenden Punkte derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte:

                     

1.

das Vorhandensein oder die Art des Produkts;

2.

die wesentlichen Merkmale des Produkts oder die wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde;

3.

den Umfang der Verpflichtungen des Unternehmens, die Beweggründe für die Geschäftspraktik, die Art des Vertriebsverfahrens, die Aussagen oder Symbole jeder Art, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder die sich auf eine Zulassung des Unternehmens oder des Produkts beziehen;

4.

den Preis, die Art der Preisberechnung oder das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils;

5.

die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;

6.

die Person, die Eigenschaften oder die Rechte des Unternehmers oder seines Vertreters, wie Identität und Vermögen, seine Befähigungen, sein Status, seine Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen sowie gewerbliche oder kommerzielle Eigentumsrechte oder Rechte an geistigem Eigentum oder seine Auszeichnungen und Ehrungen;

7.

die Rechte des Verbrauchers aus Gewährleistung und Garantie oder die Risiken, denen er sich möglicherweise aussetzt.

(2) Jedenfalls als irreführend gelten die im Anhang unter Z 1 bis 23 angeführten Geschäftspraktiken.

(3) Eine Geschäftspraktik gilt ferner als irreführend, wenn sie geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte und das Folgende enthält:

                     

1.

jegliche Vermarktung eines Produkts einschließlich vergleichender Werbung, die eine Verwechslungsgefahr mit einem Produkt oder Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers begründet;

2.

das Nichteinhalten von Verpflichtungen, die der Unternehmer im Rahmen eines Verhaltenskodex, auf den er sich verpflichtet hat, eingegangen ist, sofern

a)

es sich nicht um eine Absichtserklärung, sondern um eine eindeutige Verpflichtung handelt, deren Einhaltung nachprüfbar ist, und

b)

der Unternehmer im Rahmen einer Geschäftspraktik darauf hinweist, dass er durch den Kodex gebunden ist.

(4) Eine Geschäftspraktik gilt auch dann als irreführend, wenn sie unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen nicht enthält, die der Marktteilnehmer benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(5) Als wesentliche Informationen im Sinne des Abs. 4 gelten jedenfalls die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing.

(6) Bei einer Aufforderung an Verbraucher zum Kauf gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Abs. 4, sofern sich diese Informationen nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

                     

1.

die wesentlichen Merkmale des Produkts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang;

2.

Name und geographische Anschrift des Unternehmens und gegebenenfalls des Unternehmens, für das gehandelt wird;

3.

der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder, wenn dieser vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art seiner Berechnung;

4.

gegebenenfalls Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder, wenn diese vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;

5.

die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, falls sie von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweichen;

6.

gegebenenfalls das Bestehen eines Rücktrittsrechts.

(7) Der Anspruch auf Schadenersatz kann gegen Personen, die sich gewerbsmäßig mit der Verbreitung öffentlicher Ankündigungen befassen, nur geltend gemacht werden, wenn sie die Unrichtigkeit der Angaben kannten, gegen ein Medienunternehmen nur, wenn dessen Verpflichtung bestand, die Ankündigung auf ihre Wahrheit zu prüfen (§ 4 Abs. 2).

  

  • Unbefugte Gewerbsausübung:

Eine Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft wegen unbefugter Gewerbeausübung kann eine Strafe bis zu € 3.600,– zur Folge haben.

 

 


[1] § 878 ABGB: „Was geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden. Ist Mögliches und Unmögliches zugleich bedungen, so bleibt der Vertrag in ersterem Teile gültig, wenn anders aus dem Vertrag nicht hervorgeht, dass kein Punkt von dem anderen abgesondert werden könne. Wer bei Abschließung des Vertrages die Unmöglichkeit kannte oder kennen musste, hat dem anderen Teile, falls von diesem nicht dasselbe gilt, den Schaden zu ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages erlitten hat.“

[2] Ausbildung: eine Bildungsmaßnahme dient zur Erlangung von Kenntnissen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen; Fortbildung: eine Bildungsmaßnahme wie z.B. berufsbezogene Kurse oder Seminare, die der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit dient; eine Umschulung dient einer neuen beruflichen Tätigkeit

[4] Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst gehört dem gehobenen medizinisch-technischen Dienst an, und umfasst die eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung sowie die Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer Kostformen zur Ernährung Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen nach ärztlichen Anordnung einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt; ohne ärztliche Anordnung die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen, (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

[5] Die Hypnose ist ein Mittel durch welches der Patient den natürlichen Zustand der Trance erreicht

[6] Die freiberuflich tätige diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester ist berufsrechtlich legitimiert, im Rahmen ihres eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereiches, Informationen über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maßnahmen anzubieten, und Ernährungsberatung im Rahmen der Gesundheitsbildung durchzuführen (vgl. §§ 14, 16 GuKG)

[7] Der abstrakte Begriff „Coaching“ oder „Coach“ kann frei verwendet werden – nicht jedoch im Zusammenhang und im Sinne einer Tätigkeit, die gesetzlich geregelt ist. Nicht die Bezeichnung einer Tätigkeit sondern deren Inhalt, Ziel und Zweck sind maßgeblich für die Berechtigung zur Berufsausübung.

[8] Im § 94 GewO finden sich 82 reglementierte Gewerbe, die eine fachliche Befähigung erfordern

[9] Aerobic-InstruktorIn, FintnessbetreuerIn, GolflehrerIn, GymnastiklehrerIn, LehrwartIn (staatlich anerkannte Ausbildung über die Bundesanstalten für Leibeserziehung – bafl – möglich), Personal TrainerIn, ReitlehrerIn, SkilehrerIn, SegellehrerIn, Snowboard-InstruktorIn, SqaushlehrerIn, SurflehrerIn, Tanzpädagoge, TauchlehrerIn, TennislehrerIn;

[10] diplomierte Diätassistentin und ernährungsmedizinische Beraterin, dipl. Ergotherapeut, dipl. Logopädin, dipl. med. techn. Analytiker, dipl. Orthoptistin; dipl. Physiotherapeut, dipl. radiologisch-technische Assistentin

[11] diplomierte medizinsch-technische Fachkraft

[12] DiabetesberaterIn, HippotherapeutIn, dipl. KardiotechnikerIn, OsteopathIn,

[13] Desinfektionsgehilfe, Laborgehilfin, Operationsgehilfin, Ordinationsgehilfe, Prosekturgehilfe

[14] ZahnhelferIn

[15] dipl. Gesundheits- und Krankenschwester, dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger, dipl. Kinderkrankenschwester, dipl. psychiatrische GUK, Hebamme, Pflegehelfer, Pflegehelferin

[16] Drogist, Farb- und TypberaterIn, FriseurIn, FußpflegerIn, KosmetikerIn, PharmareferentIn,  VisagistIn

[17] AugenoptikerIn, BandagistIn, HörgeräteakustikerIn, OrthopädiemechanikerIn, OrthopädieschuhmacherIn, ZahntechnikerIn,

[18] darunter fallen sicher auch die gewerblichen Masseure, Heilmasseure, medizinischen Masseure, Qigong-Lehrer, Shiatsu-Praktiker, Yoga-Lehrer, Wellnesstrainer, Seniorengesundheitstrainer, ………….

[19] Health is a state of complete physical, mental, and social well-being and not merely the absence of disease or infirmity. WHO, 1946

[20] § 22 (1) GewO

[21] eine Liste mit einer Auswahl von freien Unternehmenstätigkeiten findet sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

[22] zwei davon wurden bereits mittels eigenen BGBl. Aufgehoben und überlegt der derzeitige Minister die Liste weiter deutlich zu reduzieren

[23] Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984 (WV) idF BGBl. I Nr. 112/2013