Archiv der Kategorie: Gesundheit

Nutzen Sie Ihr Diplom in der Gesundheits- und Krankenpflege für einen Bachelor of Nursing – in Fernlehre

Im Herbst 2017 startet eine renommierte Hochschule ihr deutschsprachiges Bachelorstudium Gesundheits- und Krankenpflege:

  • 6 Semester
  • 180 ECTS

und im Zuge dieses Studiums können auch bereits abgeschlossene Ausbildungen gemäß GuKG – Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege – angerechnet und der Bachelor (Bachelor of Nursing) damit entsprechend schneller erreicht werden.

Da der gesamte berufspraktische Bereich mit dem Diplom der Gesundheits- und Krankenpflege nachgewiesen werden kann, können die allfällig noch nötigen Module (abhängig vom Diplom, das nach 2- oder 3jähriger Ausbildung erreicht werden konnte) zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre absolviert werden.

Bei Interesse und/oder Fragen: info@asasonline.com oder martin.stieger@liwest.at

 

ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH http://asasonline.com

geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Dr. Martin Stieger http://stieger.online/

 

 

International Summer School for Wound Management

To provide information which will empower doctors, nurses, and other care providers for a successful and sustainable wound care practice.

Aims

Our Wound Management Course is designed to provide participants with the best practices in wound care, the science behind wound healing, and the most current standards of practice.

A mixture of lectures and bedside teaching will be organized every day.

The target audience is composed of different age groups to promote discussions and interactions between younger and more senior colleagues.

The International Summer School offers an evidence-based approach to wound management in order to help clinicians to stay current with the standards of care.

Provided through the Medical University of Graz participants can expect to be taught by experienced instructors that engage all participants through interactive teaching methods.

Structure of the Summer School – Classroom to Bedside

The Summer School is about 5 days including clinical lectures, interactive case reports, e-learning courses, bedside teaching and hands on workshops given by national and international teachers and scientists.

Course Curriculum:

  • Physiology of wound healing
  • Wound assessment and wound documentation
  • Principles of wound management
  • Evidence based wound care
  • Debridement techniques (surgical and non-surgical)
  • Legal aspects and standards, quality- and riskmanagement

 

Organizers:

Prof. Lars-Peter Kamolz, M.D., M.Sc.

Prof. Erwin Petek, M.D., Ph.D.

 

Speakers and Instructors:

Prof. Barbara Binder, M.D.

Prof. Lars-Peter Kamolz, M.D., M.Sc.

Prof. Erwin Petek, M.D., Ph.D.

Maurice Tomka, M.D.

Prof. Michael Schintler, M.D.

Thomas Wild, M.D.

 

Application and Certification:

Participation in the International Summer School is possible for doctors, nurses and others, who work in field of wound care.

After successful completion of the course, a certificate will be issued.

The number of participants is limited to 25 places.

 

Tuition Fees for 5 day course:

1700 Euro Individual Rate

 

 

Contact:

Birgit Kamolz

Division of Plastic, Aesthetic and Reconstructive Surgery

Department of Surgery

Medical University of Graz

Auenbruggerplatz 29

A-8036 Graz Austria

E-Mail: wound.management.graz@gmail.com

 

Location:

Lecture Hall
Medical University of Graz

Auenbruggerplatz 15

A-8036 Graz

 

Language:

English

 

Points:

ECTS: 5 Credit Points

 

Medical University of Graz: http://www.medunigraz.at/en/

IHM: http://ihm.ac.at/

Gesetzliche Unfallversicherung bei Praktikum oder Volontariat

Wer zahlt die Unfallversicherung(sbeiträge) bei einem Praktikum?

Unbestritten ist, dass PraktikantInnen unfallversichert sein müssen. Doch wer zahlt die dafür nötige Prämie?

Wichtig ist, dass die Praktikanten kein Entgelt (auch keine Sachleistungen) bekommen, sonst entsteht der Versicherungsschutz durch das Entgelt (Arbeitnehmer) und selbst bei geringfügigem Einkommen wäre die Unfallversicherung durch den Arbeitgeber zu bezahlen.

Handelt es sich eben nicht um AN und zahlt der AG keine Beiträge – gibt es also kein Einkommen und sprechen wir von einem „echten“ Praktikum (Näheres unten), dann sind die Praktikanten

– entweder als Schüler/StudentInnen ohnehin versichert oder

– müssen sich selbst versichern

– oder der Ausbildner übernimmt die Versicherung freiwillig

Wir sprechen von einem „echten“ Praktikum, wenn folgende Punkte vorliegen:

•   Die Beschäftigten müssen Schüler oder Studenten sein, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienrichtung vorgeschriebene oder übliche Tätigkeit verrichten.

•   Keine (persönliche) Arbeitsverpflichtung, keine Weisungsgebundenheit, keine Kontrollunterworfenheit, keine Einbindung in die Betriebsorganisation etc.

•   Lohnsteuerpflicht darf nicht gegeben sein.

•   Weder Geldleistungen (auch kein „Taschengeld“) noch Sachleis­tungen vom Arbeitgeber.

•   Es muss sich nachweislich um Schüler oder Studenten einer bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt werden. Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht der Lern- und Ausbildungszweck (und nicht die Arbeitsleistung).

•   Die Praktikumsdauer richtet sich nach den Ausbildungsvorschriften.

•   Die Nachweise über die Ausbildungserfordernisse sind aufzubewahren.

•   Das Praktikum kann während des ganzen Jahres absolviert werden.

•   Der „echte“ Ferialpraktikant hat keine arbeitsrechtlichen Ansprüche auf Entgelt, Urlaub etc.

•   Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu) sind nicht zu entrichten.

Sozialversicherung:

•   Liegen alle obigen Merkmale vor, entfällt die Anmeldung zur Sozialversicherung.

Für sie ist eine Anmeldung zur Unfallversicherung durch die Dienstgeberin/durch den Dienstgeber nicht gesondert erforderlich.

Die Finanzierung der Unfallversicherung erfolgt aus Mitteln des Familienlastenausgleichfonds, sowie durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA).

Sind Praktikanten nicht durch die Eltern (mit)versichert, müssen die Unfall-versicherungsbeiträge selbst oder eben durch den Ausbildner bezahlt und die Praktikanten wie Volontäre bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) angemeldet werden.

Der Unfallversicherungsbeitrag wird von der AUVA vorgeschrieben und beträgt 13 Cent (Stand 2016) pro Person und Kalendertag. 

Formular zur Anmeldung: https://www.auva.at/cdscontent/load?contentid=10008.542589&version=1457523981

weitere Infos:

https://dienstgeber.ooegkk.at/portal27/dgooegkkportal/content?contentid=10007.681160&viewmode=content 

https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Arbeitsrecht/Ausbildungsverhaeltnisse/Ferialpraktikant_-_sozialrechtlich.html

Gewerbliche Masseure und Heilmasseure erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen zur Berufsreifeprüfung

Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungsgesetz – BRPG) regelt eindeutig:

§ 1. (1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben:

Meisterprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

Befähigungsprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194

– erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zum Heilmasseur gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002

Die mit der Berufsreifeprüfung (kurz: BRP) erworbenen Berechtigungen entsprechen – im Gegensatz zur Studienberechtigungsprüfung – jenen einer normalen Reifeprüfung (AHS-, BHS-Matura).

Die erfolgreich absolvierte BRP ermöglicht einen uneingeschränkten Zugang zum Besuch von Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs.

Ein Studienwechsel ist jederzeit möglich und ermöglicht die Einstufung in den gehobenen Dienst im Bundesdienst.

Das Modell Berufsmatura – Lehre mit Berufsreifeprüfung – (eine Kombination von Lehre und BRP) ermöglicht Lehrlingen die Vorbereitung auf die BRP begleitend zur Lehre.

Seit 2011 sind die Teilprüfungen zur Berufsreifeprüfung in

kompetenzorientiert durchzuführen.

Dazu kommt die Prüfung aus dem Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.

Die letzte Teilprüfung darf nicht vor dem vollendeten 19. Lebensjahr abgelegt werden.

 

Weitere Informationen zur Berufsreifeprüfung finden sich hier:

http://erwachsenenbildung.at/bildungsinfo/zweiter_bildungsweg/berufsreifepruefung.php

 

Rückfragen bitte an:

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

martin.stieger@liwest.at

[1] eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine mündliche Prüfung bestehend aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben

[2] Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule

[3] eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule

IHM-Clean Wounds Conference – 10.-11.11.2016 Krasnodar

In the clinic in Krasnodar, the conference was held. This clinic is leading in the sector of incineration in the area of south Russia and has around 22.000 surgical interventions per year. Dr. Bogdanov and 3 nurses of this clinic were in April in Vienna on a specific training and Dr. Kovalenko (head of cardio-thoracic dpt.) was one of our participants at the IHM Summer School in Graz this year.

The conference was organized by „Clean Wounds“, the Russian wounds association, under the presidency of Prof. Baindurashvili. More than 400 participants from all over Russia joined the conference and saw 74 presentations within the 1,5 days.

For attending this conference all participants received for the first time so called “skill enhancement points” which means a certificate for skill enhancement in the field of wound care, issued by “Clean Wounds” in cooperation with the Russian surgery association.

A very special honor was given to Prof. Baindurashvili, as he was recently appointed from the president of the Russian Federation to a “medical scientist”, which is the highest possible tribute to a person in the medical profession in Russia. We congratulate our partner Prof. Baindurashvili from our deepest conviction.

The Turner Institute presented through Dr. Vladimir Kenis, as 3rd main speaker of the conference, the Turner project, in which in close cooperation with the IHM International, the e-learning platform and the “Wound Analyzer” in Russian language was presented and officially launched. 

The Turner Institute is one of 20 clinics in Russia who were selected from Russian government, to organize tele medical projects. Each clinic is responsible for another sector.

Following, Dr. Koshevnikov, from the Turner Institute in St. Petersburg, presented more details about The “Wound Analyzer” which were actively shown and cemented during “Master Class workshops”. These workshops produced a big interest within the doctors and physicists on this software.

So IHM is of course continuing this very successful cooperation and is also trying to expand its activities in Russia.

Finally we also have to thank our special industry partner Lohmann & Rauscher, who actively supports our intention to bring highest standards of medical education and therapies in different medical sectors into selected countries.

Find here the Link to „Clean Wounds“ and the article about this conference in Russian.

http://www.cleanwound.ru/activities/113/

Institute for technology-based Education in Health, Management and social Services International

ihm.ac.at

Ernährungsberatung : Ernährungstraining

Betrachtet man das Berufssystem der Ernährungsberatung in Österreich ganz genau, dann ergibt sich eine Einteilung der Ernährungsberatung in zwei Bereiche:

– in den medizinischen[1] und

– in den gewerblichen[2] Bereich.

Der medizinische Bereich, das heißt:

  • die ernährungsmedizinische Behandlung,
  • Beratung,
  • Therapie
  • von Kranken[3] oder krankheitsverdächtigen[4] Menschen

ist Ärzten und Diätologen[5] und – unter ärztlicher Anleitung – dem diplomierten Gesunden- und Krankenpflegepersonal gesetzlich vorbehalten.

Der gewerbliche Bereich:

  • die Ernährungsberatung
  • von nicht kranken oder krankheitsverdächtigen Menschen

ist seit der letzten Gewerberechtsnovelle als gebundenes Gewerbe im Bereich der Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – geregelt.

Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – ist nur mehr

  • Ärzten,
  • Ernährungswissenschaftlern und
  • Diätologen

möglich.

Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen (vgl § 119 Abs 1 GewO).

Die Bestimmung des § 119 Abs 1 GewO befasst sich allerdings ausschließlich – und das ist sehr wichtig – mit der berufs- und gewerberechtlichen Legitimation der Lebens- und Sozialberatung, bzw des diplomierten Lebensberaters, und schließt lediglich aus, dass Sozial- und Lebensberater – ohne einschlägigem Universitätsstudium – berechtigt sind, Ernährungsberatung durchzuführen. 

Vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung sind jedoch viele Berufsausbildungen ausgenommen.

So regelt z.B. das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz im § 3 Abs 3 ausdrücklich, dass die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten vom GuKG nicht berührt sind.

Damit korrespondiert die gewerberechtliche Bestimmung, welcher gemäß

  • 2 Abs 2 Z 11 GewO die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nicht anzuwenden sind. 

Auch das Ernährungstraining in Form der Unterrichtstätigkeit ist als solche gemäß § 2 GewO[6] vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.

Unterricht[7] heißt dabei:

  • Wissensvermittlung[8]
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg

und unterscheidet sich von der gewerblichen[9] Tätigkeit:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung[10]
  • geschuldet wird ein Erfolg

Trainer und Coach sind an sich inhaltsleere Wörter – der abstrakte Begriff „Coaching“ oder „Coach“ kann frei verwendet werden – nicht jedoch im Zusammenhang und im Sinne einer Tätigkeit, die gesetzlich geregelt ist -und beschreiben keine konkrete Tätigkeit.

Diese konkreten Tätigkeiten findet sich z.B. in der GewO wo konkrete Tätigkeiten (reglementierte Gewerbe, die eine fachliche Befähigung erfordern) beschrieben werden.

Ernährungstraining?

Wichtig ist auch, dass nicht die Bezeichnung einer Tätigkeit sondern deren Inhalt, Ziel und Zweck maßgeblich für die Berechtigung zur Berufsausübung sind.

Der Begriff Ernährungsberatung[11] umfasst entweder

– die eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung sowie die Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer Kostformen zur Ernährung Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen nach ärztlichen Anordnung einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt;

oder 

– ohne ärztliche Anordnung die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen, (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung. 

Zusammenfassung:

Ernährungstraining fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung und stellt auch keinen gesetzlichen Ausübungsvorbehalt der Lebens- und Sozialberater dar.

Einen gesetzlichen Bezeichnungsvorbehalt „Ernährungstraining“ gibt es nicht.

Was dürfen „Ernährungstrainer“ mit – beispielweise – Diabetes- und Zöliakie-kranken Menschen machen – wo liegen die Grenzen zu Ernährungswissen-schaftlern und Diätologen?

Sie dürfen weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren, kranke Menschen sind daher hinsichtlich ihrer Krankheit für ET völlig tabu!

Ernährungstrainer dürfen allerdings

  • allgemeine Schulungen[12] anbieten
  • und z.B. gem. der unten stehenden Aufstellung auch allgemeine Informationen darüber geben, dass Getreideproteine für Zöliakie-Kranke unverträglich sind und in welchen Lebensmitteln solche Getreideproteine vorkommen oder auch glutenfreie Lebensmittel empfehlen:
    Fleisch, Fisch, Eier, naturbelassene Milchprodukte, Naturkäsesorten (Vorsicht: Schimmelkäse), Butter, Margarine, Öle, Kartoffeln, Hülsenfrüchte (auch Soja), frisches Gemüse und Obst, Zucker, Honig, Konfitüren, Kräuter, Salz, Mais, Reis, Hirse, Quinoa, Amaranth, Buchweizen, Nüsse, Sesam, Sonnenblumen- und Kürbiskerne, Mohn, Leinsamen, reiner Kakao, Mineralwasser, reine Fruchtsäfte, Kaffee, nicht aromatisierter Tee, Wein, Sekt, Weinbrand.

Sie dürfen damit auch

  • eine glutenfreie Ernährung empfehlen
  • und diese auch zusammenstellen

aber niemals unter dem Gesichtspunkt eine Krankheit zu behandeln.

  Typ-1-Diabetes Zöliakie/Sprue
Nachweis der Autoimmun-Erkrankung – Inselzellantikörper (ICA)

– Gliadindecarboxylase-Antikörper (GAD)

– Tyrosinphosphatase

IA-2A und IA-2ß

– Insulinautoantikörper (IAA)

– Endomysium-Antikörper (EMA)

– Anti-Gliadin-Antikörper

– IgA-Antikörper gegen Gewebstransglutaminase

Häufigkeit Ca. 0,3% der Bevölkerung, d.h. 1:300 Ca. 0,15% – 0,3% der Bevölkerung, d.h. 1:150 bis 1:300
Genetik HLA-DR3 und/oder HLA-DR4 bei ca. 90% der Patienten HLA-DQ2 und HLA-DQ8 bei 80-90% der Patienten
Entstehungsfaktoren Es werden exogene Trigger vermutet,

z.B.

– Virusinfekte

– Impfungen

– Ernährung (glutenhaltig?)

Gluten/Gliadin und verwandte Getreideproteine als auslösendes Agens
Therapie Insulin

Die autoimmunologische Zerstörung der insulinbildenden Zellen im Pankreas ist irreversibel, d.h. der Insulinmangel bleibt lebenslang

Glutenfreie Ernährung

Es kommt unter Einhaltung der glutenfreien Diät zu einer  weitgehenden Regeneration der Dünndarmschleimhaut

 

Was dürfen nun DiätologInnen?

Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst umfasst

nach ärztlicher Anordnung:

  • die eigenverantwortliche Auswahl,
  • Zusammenstellung und
  • Berechnung sowie
  • die Anleitung und
  • Überwachung der Zubereitung
  • besonderer Kostformen
  • zur Ernährung
  • Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen
  • einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen
  • über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen
  • innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt;

ohne ärztliche Anordnung:

  1. die Auswahl,
  2. Zusammenstellung und
  3. Berechnung
  4. der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

Also dürfen DiätologInnen kurz gesagt innerhalb der Krankenanstalt nach ärztlicher Anordnung die volle Ernährungsberatung anbieten, außerhalb der Krankenanstalt ohne ärztliche Anordnung nur für nicht kranke Personen.

Ernährungswissenschaftler dürfen wie Ernährungstrainer im Bereich der Gesundheitsprävention arbeiten und wie Ernährungstrainer nur für nicht kranke Menschen tätig werden.

Ernährungstrainer dürfen also wie Ernährungswissenschaftler kurz gesagt

  • Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung beraten und
  • dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.

Ernährungstrainer können auf Grund ihrer fundierten Ausbildung[13] wertvolle MitarbeiterInnen für klinische Forschung und Wissenschaft im Bereich Ernährung sein und als  BeraterInnen von medizinischen Fachkräften (ÄrztInnen, DiätologInnen, Pflegepersonal, etc.) und Privatpersonen tätig sein.

Ernährungstrainer sind kompetente Ansprechpartner für alle Fragen zur gesunden Ernährung und zum gesunden Lebensstil im Sinne der Primärprävention und Gesundheitsförderung.

Da der Bedarf an fundierten, praxistauglichen Schulungsmaterialien sowie lebendiger Wissensvermittlung sehr groß ist und durch die steigende Nachfrage an zielgruppenspezifischer Aus-, Fort- und Weiterbildung ein neuer Weiterbildungsmarkt entstanden ist, eröffnen sich sicher für Ernährungs-trainer herausfordernde und neue berufliche Betätigungsfelder.

Da die Abgrenzung zwischen Ernährungsberatung und ähnlichen Tätigkeiten nicht immer leicht fällt, wurde bereits der OGH angerufen:

OGH Urteil  (4 Ob 61/14w)

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20140917_OGH0002_0040OB00061_14W0000_000/JJT_20140917_OGH0002_0040OB00061_14W0000_000.pdf

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass mit der Gewerberechtsnovelle 2002 (BGBl I 111/2002, in Kraft seit 1. 8. 2002) die Ernährungsberatung zu einem Teilbereich des Lebens- und Sozialberatungsgewerbes nach § 119 GewO und die Ausübung damit reglementiert wurde (9 Ob 64/04h).  

Nach § 119 Abs 1 GewO sind Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erforderliche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen.

Die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für Einzelpersonen und Personengruppen und die an bestimmte Bedürfnisse (etwa Schwangere, Sportler) angepasste Ernährungsberatung von Einzelpersonen und Personengruppen zählt ausschließlich zur Ernährungsberatung.

Derartige Tätigkeiten können seit der Gewerberechtsnovelle 2002 nicht mehr im Rahmen eines freien Gewerbes ausgeübt werden. Jemand, der nur ein freies Gewerbe ausübt, darf daher etwa keinen Diätplan für einen (kranken) Kunden erstellen (Hanusch, GewO § 119 Rz 3).

Lediglich Teiltätigkeiten im Zusammenhang mit der Ernährungsberatung können nach wie vor in der Form eines freien Gewerbes ausgeübt werden, wenn davon auszugehen ist, dass auch nicht speziell geschulte Kunden diese Tätigkeiten selbst verrichten können.  

Beispiele für solche Tätigkeiten:

  • Die Auswahl von Nahrungsmittellieferanten,
  • der Einkauf und die Auswahl von Nahrungsmitteln,
  • die Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan,
  • die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans,
  • die Ausarbeitung individueller Rezepte,
  • die Führung eines Haushaltsbuchs,
  • das Zählen von Kalorien,
  • die Führung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle,
  • das Ausmessen von Körpermaßen,
  • die Buchführung darüber oder
  • das Führen eines Ernährungsprotokolls.

Diese Tätigkeiten können auch mit weiteren freien Tätigkeiten aller Art kombiniert werden (Hanusch, GewO § 119 Rz 5 mwN).

Ernährungstrainer dürfen auch

  • Informationen über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln erteilen,
  • Wissen über Vitamingehalt und Spurenelemente von Nahrungsmitteln, sowie chemische Zusatzstoffe in Nahrungsmitteln weiter geben,
  • Kochkurse abhalten
  • Kalorientabellen führen
  • ….

 

Martin Stieger, 05. 12. 2016

 

[1] Unter einem Gesundheitsberuf ist ein auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelter Beruf zu verstehen, dessen Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung umfasst. Beim Vorliegen einer ernährungs-assoziierten Krankheit sind nur Ernährungsmedizinerinnen/Ernährungsmediziner oder Diätologinnen/Diätologen für die Ernährungsberatung bzw. -therapie qualifiziert. https://www.gesundheit.gv.at/service/beratungsstellen/ernaehrungsberatung

[2] Zur allgemeinen Beratungstätigkeit an gesunden Personen ohne Krankheit(-gefährdung) berechtigt sind: Ernährungswissenschaftlerinnen/Ernährungswissenschaftler (Universitätsstudium), gewisse Lebens- und Sozialberater (reglementiertes Gewerbe), Ernährungstrainer (ohne Gewerbeschein als neue Selbständige) sowie ähnliche Bezeichnungen (gewerbliche Tätigkeiten oder neue Selbständige).

[3] Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Kranken-behandlung notwendig macht (vgl. § 120 ASVG)

[4] Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind.

[5] Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst

[6] § 2 (1) 12 die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und den Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, ferner die gewerblichen Arbeiten von öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen;

[7] https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Gewerberecht/Gewerberecht-allgemein/Die_haeufigsten_Taetigkeiten__die_nicht_unter_die_Gewerbeor.html

Selbständige Trainer: die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen unterliegt nicht der Gewerbeordnung. Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich. Der Unterschied zwischen Seminaren als von der Gewerbeordnung ausgenommene Unterrichtstätigkeit und persönlicher Beratung als gewerbliche Tätigkeit ist fließend. Wenn aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden, wie z.B. Kommunikationstraining, Bewerbungstraining, Verkaufstechniken, Aufbau von Organisationsstrukturen, Instrumente der Mitarbeiterführung, etc. liegt eine Unterrichtstätigkeit vor. Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich.

[8] Dabei auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen

[9] Werden hingegen durch  Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt, liegt bereits eine gewerbliche Beratungstätigkeit vor.

[10] Im Bereich der Beratung steht die Lösung und Hilfestellung bei individuellen Problemen im Vordergrund. Es handelt sich um eine personenbezogene Tätigkeit, um das Erarbeiten von ganz persönlichen Lösungskonzepten

[11] Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst gem. Berufsbild § 2 (4) Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) StF: BGBl. Nr. 460/1992

[12] Im Rahmen solcher Schulungen ist die Wissensvermittlung z.B. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln allgemein, deren entsprechender Gehalt an Vitaminen und Spurenelementen, die Wirkungsweise chemischer Zusatzstoffe in den Nahrungsmitteln, allgemeine Regeln über gesunde Ernährung und Entgiftung des Körpers möglich. Grenzen solcher Schulungen liegen vor, wenn z.B. persönliche Defizite bei den Schulungsteilnehmern identifiziert und ein darauf abgestimmter individueller Ernährungsplan erstellt wird.

[13] der Gesetzgeber fordert selbst für die Ausführung einer einfachen Tätigkeit eine „fachgemäße Ausübung“ umso mehr in Bereichen des Ernährungstrainings

Berufspraxis beim gewerblichen Masseur

Gelegentlich erreichen mich Fragen zum Thema der Berufspraxis beim gewerblichen Masseur und so darf ich diese auch in meinem blog einmal streifen:

Frage:

Ich hab eine Frage bezüglich gewerblicher Masseur!

Es heißt ja, dass man 2 Jahre Berufspraxis vorweisen muss damit man dann selbständig arbeiten darf. 

Gelten diese 2 Jahre erst NACH Absolvierung der Befähigungsprüfung oder zählen da auch Zeiten als angestellte Masseurin VOR der Befähigungsprüfung?

Ich könnte mich ja zum Beispiel auch entscheiden erst in 3 Jahren die Prüfung zu machen und arbeite inzwischen angestellt bei einem gewerblichen Masseur oder in einem Wellnesshotel …..

Antwort:

Sie können sich als gewerblicher Masseur mit dem Nachweis von drei Jahren beruflicher Praxis selbständig machen und zählen dazu auch Jahre vor der Befähigungsprüfung.

Es gibt auch die Möglichkeit nach einer Tätigkeit als Medizinischer Masseur oder Heilmasseur als gewerblicher Masseur tätig zu sein.

Als Med. Masseur benötigen Sie eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002472

Fragen:

Wir wollen es ganz genau wissen….es sind noch Fragen bezüglich des 3jährigen Berufspraktikums beim gewerblichen Masseur bis zur Selbständigkeit  aufgetaucht. 

Zählen zu diesen 3 Jahren auch Zeiten während der Ausbildung, also geringfügige Praktika bzw. nicht angemeldete freiwillige Praxisstunden?

Oder zählt nur ein Angestelltenverhältnis ab dem Ende der Ausbildung?

Ist es möglich auch jetzt schon im Angestelltenverhältnis zu arbeiten, weil KLM und MLD sind ja offiziell abgeschlossen mit der Modulprüfung?

Was ist bei Teilzeit also z.B. 20 Stunden? Verlängert sich dann die Zeit auf 6 Jahre?

Antwort:

da beim gewerblichen Masseur keine nachfolgenden Praxiszeiten gefordert werden, können hier alle Zeiten genutzt werden, natürlich auch Praktika – auch schon vor der Prüfung.

Ein Problem nicht angemeldeter freiwilliger Praxisstunden liegt in der Nachweisbarkeit.

Die Bezirksverwaltungsbehörden hätten immer gerne einen Nachweis, vorzugsweise den Auszug der Sozialversicherung (den gibt es ja nur bei gemeldeten Tätigkeiten).

Werden die freiwilligen (unentgeltlichen und daher nicht zu meldenden) Praxisstunden von einer Anstalt bezeugt, werden sie wohl angerechnet werden.

Angestellt bei einem gewerblichen Masseur können Sie immer werden und damit Praxis sammeln.

Es liegt an der Bezirksverwaltungsbehörde wie diese diese halbtätige Beschäftigungsverhältnisse bewertet.

Frage:

Wäre auch eine Anstellung als freier Dienstnehmer möglich für die 3jährige Berufspraxis oder muss es ein normales  Angestelltenverhältnis sein?

kurze Antwort:

Ja, es ist in der Tat möglich, dass ein Masseur die Leistungen für einen Arbeitgeber im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbringt und zählt dann diese Zeit auch für den Nachweis der beruflichen Praxis.

Lange Antwort:

Damit es kein Werkvertrag ist, also der Masseur direkt für den Kunden arbeitet, sondern im Auftrag und für den Dienstgeber ist beachtlich:

– es genügt gemäß § 4 Abs. 4 ASVG, dass der freie Dienstnehmer seine Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringt.

– Der Begriff der „wesentlichen eigenen Betriebsmittel“, der für die Beurteilung der (freien) Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs. 4 ASVG maßgeblich ist, ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beim freien Dienstnehmer zu beurteilen.

– Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn

  1. es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und
  2. wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder
  3. wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.
  4. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkrete Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist.

– Daraus ergibt sich, dass weder die Fertigkeiten des Masseurs noch seine Arbeitskraft „Betriebsmittel“ im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG sein können.

– Die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Massage-Utensilien sind als wesentliche Betriebsmittel anzusehen.

Frage:

ich habe auf der WKO Homepage gelesen, dass man als freier Dienstnehmer in manchen Bereichen eine Gewerbeberechtigung braucht. Dann wäre das ja nicht möglich wenn das bei der Massage auch der Fall wäre.

Antwort:

Sie haben natürlich damit recht, dass man die Tätigkeit als „freier Dienstnehmer“ sorgfältig so ausgestalten soll, dass man keine Gewerbeberechtigung braucht.

Die Gewerbeberechtigung des Arbeitgebers erstreckt sich auf Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer sind als nicht selbstständig anzusehen.

Bei „freien Dienstnehmern“, d.h. Personen,

– die keine wirtschaftliche Abhängigkeit zu einem bestimmten Arbeitgeber besitzen und

– sich bezüglich der Erbringung ihrer Arbeitsleistungen von anderen Personen vertreten lassen können, ist immer dann eine Selbstständigkeit anzunehmen,

– wenn ihrer Arbeitsleistung keine Qualifikation als „echter“ Arbeitnehmer (Einbeziehung in die betriebliche Organisation des Auftraggebers,

– insbesondere dessen Weisungsstrukturen,

– Anwesenheitspflichten,

Verwendung der vom Auftraggeber bereitgestellten Arbeitsmittel bei der Arbeitsleistung) zukommt.

Sie müssen also immer selbst massieren und dürfen sich hierbei nicht vertreten lassen!

Sie müssen die Arbeitsmittel des Arbeitgebers verwenden!

Die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Massage-Utensilien sind als wesentliche Betriebsmittel anzusehen.

Wenn Sie

  • alles selbst machen,
  • die Kunden werben,
  • in ihren privaten Räumen massieren und auch
  • die Massageeinrichtung selbst angeschafft haben,

gibt es natürlich große Probleme mit der Dienstnehmereigenschaft und damit schon die Frage nach einem allfällig nötigen Gewerbeschein.

 

„Zeitschrift für interdisziplinäre ökonomische Forschung“

Die “Zeitschrift für interdisziplinäre ökonomische Forschung” ist Beiträgen gewidmet, die akademische Forschung mit in der Praxis gewonnen Erfahrungswerten verbinden.

Hier werden sowohl aktuelle Erkenntnisse vermittelt, als auch Anregungen für weiterführende Untersuchungen geliefert.

Viele der Autoren verfügen über langjährige Berufserfahrung außerhalb der Universitäten, wodurch der anwendungsbezogene Aspekt bei ihren Forschungen besonderes Gewicht findet.

Beiträge, die publiziert werden, müssen folgende Kriterien erfüllen:

  • Der Schwerpunkt der Beiträge muss ökonomische Aspekte behandeln.
  • Es müssen entweder neue Erkenntnisse geliefert oder bestehende Erkenntnisse auf neue Art und Weise kritisch betrachtet werden. Dabei muss die Erkenntnisgewinnung im Bereich der Ökonomie vorangetrieben werden. Besonders erwünscht sind ökonomische Betrachtungen, die mehrere wissenschaftliche Disziplinen miteinander verbinden.
  • Die Beiträge müssen mit Literatur arbeiten und die Kriterien des wissenschaftlichen Arbeitens erfüllen.
  • Empirische Arbeiten müssen die verwendeten Methoden nachvollziehbar beschreiben und so weit wie möglich reproduzierbar sein.

 

Sie wollen die Beiträge lesen?

Die wirklich lesenswerten Beiträge der „Zeitschrift für Interdisziplinäre Ökonomische Forschung“ finden Sie auch hier hier:

https://www.allensbach-hochschule.de/research/scientific-journal

Endlich: Berufsregister für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe auf Schiene – Heilmasseure leider nicht berücksichtigt

Das schon lange angekündigte Berufsregister für Gesundheits- und Krankenpflege-berufe und gehobene medizinisch-technische Dienste kommt nun in die Schwünge.

Mit Beschluss des Nationalrates (mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, Grüne) vom 7. Juli 2016 und Beschluss im Bundesrat vom 14. Juli 2016 wurde noch im Sommer das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG) erlassen und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz sowie das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert werden auf den Weg gebracht.

Mit der Kundmachung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes (GBRegG) im Bundesgesetzblatt ist nun der Weg frei für die Einrichtung des Berufsregisters für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und die gehobenen medizinisch-technischen Dienste mit Anfang 2017.

Das Gesundheitsberuferegister wird für

  1. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,
  2. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, eingerichtet.

 

Die Idee hinter dem Gesetz?

Das Berufsregister stellt einen wichtigen Beitrag für mehr Sicherheit für Patientinnen und Patienten sowie der Qualitätssicherung, vor allem im freiberuflichen Bereich dar.

Mit der Einrichtung des Berufsregisters wird für die Berufsangehörigen Nachvollziehbarkeit und Transparenz geschaffen und die Patientinnen und Patienten können darauf vertrauen, dass sie von qualifizierten Personen betreut werden.

Zudem werden die regionale und bundesweite Bedarfsplanung sowie der internationale Informationsaustausch erleichtert.

Mit dem Gesetz erlangen die Arbeiterkammer und die Gesundheit Österreich GmbH http://www.goeg.at/ eine Funktion als Behörden.

Das Gesetz tritt mit 1.1.2017 in Kraft.

Ab 1.1.2018 werden alle Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste im Register erfasst.

Durch den verpflichtenden Eintrag in das Berufsregister wird es möglich, qualitative und quantitative Daten aus ganz Österreich und aus allen Versorgungsbereichen zur Verfügung zu stellen.

So wird das Pflegeleistungsangebot für Patientinnen und Patienten, sowie für Pflegebedürftige transparent.

Die Umsetzung des Registers erfolgt im Auftrag des BMGF durch die Bundesarbeiterkammer für die angestellten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen.

Die Gesundheit Österreich GmbH listet die selbständig Tätigen.

Der Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV) https://www.oegkv.at/ übernimmt Aufgaben der Qualitätssicherung.

 

Mängel?

Aus meiner Sicht hätten die Heilmasseure – diese arbeiten eigenverantwortlich zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung als medizinischer Gesundheitsberuf im GBRegG berücksichtigt werden müssen.

Die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB) wird jedenfalls ein Register für nicht-medizinische gesundheitsbezogene Berufe einrichten.

Interessenten können sich jederzeit melden:

Die selbstständige Tätigkeit „Fitness- und Gesundheitstraining“

 

Heute erreichte mich folgende Frage:

„Ich interessiere mich für die im Betreff erwähnte Ausbildung. Ein wenig unklar ist mir dabei leider der Tätigkeitsumfang der mir durch diese Ausbildung im Zuge einer Selbständigkeit ermöglicht wird.

Ihr habt angeführt, dass die Wissensvermittlung in Form der Unterrichtstätigkeit  in der Gewerbeordnung ausgenommen wird und außerdem noch das Gewerbe „Sammeln und Weitergeben von allgemein zugänglichen Informationen“ und / oder „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ möglich ist, was bedeutet das genau?

Was darf ich nach Abschluss dieser Ausbildung genau machen? Z.B. an Hand einer Anamnese Trainings- und Ernährungspläne erstellen, diese durchführen, bzw. kontrollieren und laufend anpassen?

Nach einem Gespräch mit der WKO wurde mir das reglementierte Gewerbe „Bereich der Lebens- und Sozialberatung (psychologische Beratung & sportwissenschaftliche Beratung“ nahegelegt.“

 

Meine Antwort:

Allgemeines:

Wir müssen unterscheiden zwischen dem

  • Fitnesstrainer als Trainer, dieser ist gem. § 2 GewO von der Gewerbeausübung ausgenommen und dem
  • freien Gewerbe, das eine Hilfestellung für den Kunden bietet.

Für den/die „Fitnesstrainer/in“ ist eine Gewerbeberechtigung nicht notwendig (freie Lehrtätigkeit – „neue Selbständigkeit“)

Infos zu den neuen Selbständigen finden sich hier:https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/beschaeftigungsformen/neue_selbstaendige/Seite.880004.html

Eine gewerbliche Tätigkeit gibt es auch:

Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen

dieser Gewerbewortlaut findet sich auch auf der Liste der freien Gewerbe (Wirtschaftsministerium)
http://www.bmwfw.gv.at/Unternehmen/Gewerbe/Documents/Bundeseinheitliche_Liste_der_freien_Gewerbe.pdf

Infos zum freien Gewerbe hier:https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gruendung/gewerbe/freie_gewerbe/40999.html

Speziell zu den Fragen:

1) Ja, die Wissensvermittlung in Form von Unterricht fällt nicht unter die Gewerbeordnung – siehe dazu das Skriptum aus dem Unterricht – ab Seite 8

2) Zum Berufsbild Ernährungstraining siehe Skriptum Seite  15 ff, so z.B. dass Sie im Rahmen eines Ernährungstrainings tätig sein können:

  • Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung beraten und
  • dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.
  • Natürlich dürfen Sie dabei einen Anamnesebogen als wichtiges Element Ihrer gezielten Trainingsvorbereitung erstellen, wenn es darum geht, wichtige Daten über einen Sportler aufzunehmen. Der Anamnesebogen (Erstanwendungsbogen) dient ja auch dem Trainer zur Absicherung.

3) Für ein reglementiertes Gewerbe ist ein Befähigungsnachweis nötig – richtig – aber Ernährungsberatung dürfen Sie auch damit nicht als Gewerbe ausüben, wenn Sie nicht auf Grund eines Vorstudiums Arzt/Ärztin, Diätologe/Diätologin oder Ernährungswissenschafter sind.

Bitte lesen Sie das im Unterricht ausgefolgte Skriptum sorgfältig durch und wenn Sie dann noch weitere Fragen haben, beantworten wir diese gerne.

Das Skriptum (22 Seiten) können Sie gerne auch per Mail anfordern: martin.stieger@liwest.at

Dr. Dr. Martin Stieger

OGB – Österreichische Plattform gesundheitsbezogener Berufe

http://ogb.co.at

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl