Archiv der Kategorie: Gesundheit

Arbeit als Gesundheitstrainer/Gesundheitstrainerin

die Frage einer Kursteilnehmerin:

„Ich möchte in zwei Wochen zum erstmals als Gesundheitstrainer arbeiten, was muss ich beachten?“

Antwort:

Wichtig ist die Vorfrage, ob Sie als Arbeitnehmerin (auch: Dienstnehmerin) im Sinne des Arbeitsvertragsrechts also auf Grund eines Arbeitsvertrages[1] tätig sein und damit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichtet sein wollen, oder die Tätigkeit selbständig ausüben wollen.

Als AN wären Sie – wenn über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt – nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der
· Kranken-,

· Pensions- und

· Unfallversicherung

vollversichert.

Sie hätten Anspruch auf Krankengeld und wären arbeitslosenversichert.

Sie wären lohnsteuerpflichtig.

Allerdings vermute ich, Sie wollen selbständig tätig werden und da das Anbieten eines Gesundheitstrainings bzw. eines Bewegungstrainings eine Form der Unterrichtstätigkeit darstellt und als solche gemäß § 2 GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen ist, wohl in Form der neuen selbständigen Tätigkeit.

Andernfalls könnten Sie ein freies Gewerbe anmelden.

Folgende Gewerbewortlaute existieren bereits und wären daher für eine Gewerbeanmeldung möglich:

Erstellung von Sport- und Fitnesskonzepten für aktive Sportler und gesundheitsbewusste Personen unter Ausschluss jeder den Ärzten oder sonstigen reglementierten Gesundheitsberufen, insbesondere den Diätdiensten oder Physiotherapeuten oder den gewerblichen Masseuren vorbehaltenen Tätigkeit (Allgem FG Gewerbe 151),

Erstellung von Trainingskonzepten für Sportler und gesundheitsbewusste Personen, einschließlich der Erteilung von allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln, wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett und Fettsäuren, Kalorien und dergleichen bei Ausübung von Sport oder Fitnessaktivitäten, mit Ausnahme der den Ärzten oder den zur berufsmäßigen Ausübung des Diätdiensts und ernährungsmedizinischen Beratungsdiensts berechtigten Personen vorbehaltenen individuellen Beratungen von Kranken oder der Angehörigen bzw. Gesunden oder unter besonderer Belastung stehender Personen oder Personengruppen (Allgem FG Gewerbe 151)

Für Sie als Neue Selbständige würde gelten:

1.1 Allgemeines

Ein Werkvertrag liegt laut Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) dann vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt.

Im Gegensatz zum Arbeits- bzw. Dienstvertrag ist beim Werkvertrag das Ergebnis der Dienstleistung entscheidend. Geschuldet wird das Werk (die konkrete Leistung) oder ein bestimmter Erfolg.

Unter die Rubrik „Neue Selbstständige“ fallen alle gewerblichen Tätigkeiten, für die keine Gewerbeberechtigung notwendig ist (z.B. Autoren oder Autorinnen, Gutachter oder Gutachterinnen, Übersetzer oder Übersetzerinnen, Vortragende, Psychotherapeuten oder Psychotherapeutinnen). Auch Gesellschaften können als Neue Selbstständige Werkverträge mit Auftraggebern oder Auftraggeberinnen abschließen.

Die Merkmale der Neuen Selbstständigkeit decken sich im Wesentlichen mit jenen von Werkvertragsnehmern und Werkvertragsnehmerinnen mit Gewerbeberechtigung. Dies sind:

– persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin
– die Tätigkeit muss nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht durch Dritte)
– der Werkvertragsnehmer oder die Werkvertragsnehmerin ist nicht weisungsgebunden
– der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin verfügt über unternehmerische Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.)
Der Werkvertrag zählt zu den Zielschuldverhältnissen, die mit der Erbringung des Werkes erfüllt sind.

Das heißt: Die Fertigstellung des vereinbarten Werkes oder der Eintritt des Erfolges bedeutet die automatische Beendigung des Schuldverhältnisses.

1.2 Sozialversicherung

Neue Selbstständige haben ihre Tätigkeit selbst bei der neues FensterSozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft| (SVA) zu melden, wenn

ihr jährliches Bruttoeinkommen den Betrag von EUR 6.453,35 übersteigt oder
daneben noch eine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und das Jahresbruttoeinkommen den Betrag von ca. 4.743,72 € (2014) bzw. 4.641,60 € (2013) nicht übersteigt.
Der Bezug einer Pension, eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, von Kranken- und Wochengeld, Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Sonderunterstützung oder einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung ist dem Erwerbseinkommen gleichgestellt.

Frist: innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit

Achtung: Wer der Pflicht zur Versicherungsmeldung nicht nachkommt und rückwirkend in die Pflichtversicherung (nach Vorliegen des Steuerbescheides) einbezogen wird, wird nachträglich – zusätzlich zur Vorschreibung der Versicherungsbeiträge – mit einem Zuschlag von 9,3 Prozent belastet.

Neue Selbstständige sind kranken-, pensions- und unfallversichert.

1.3 Steuerpflicht

Neue Selbstständige sind einkommensteuer-, jedoch nicht lohnsteuerpflichtig und haben dem neues FensterWohnsitzfinanzamt im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung abzuliefern.

Unter folgenden Voraussetzungen ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben:

– wenn das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkommen enthalten sind, 11.000 Euro (bis einschließlich 2008: 10.000 Euro) überschreitet

– wenn neben Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit (lohnsteuerpflichtige Einkünfte) andere Einkünfte bezogen werden, deren Gesamtbetrag 730 Euro im Jahr übersteigt und das Gesamteinkommen mehr als 12.000 Euro (bis einschließlich 2008: 10.900 Euro) beträgt

– wenn gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Gesamteinkommen mehr als 12.000 Euro (bis einschließlich 2008: 10.900 Euro) beträgt

– wenn betriebliche Einkünfte bezogen werden und der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird

– wenn vom Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung erfolgt ist

Frist:

ausschließlich selbstständige Tätigkeit: 30. April des Folgejahres
selbstständige Tätigkeit neben einer unselbstständigen Beschäftigung: 30. April des Folgejahres
Die Frist bei elektronischer Abgabe ist der 30. Juni.
Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden.

Infos finden Sie auch hier https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/wko/Mitarbeiter/Beschaeftigungsformen/Neue_Selbststaendige/Neue_Selbstaendige.xml

Beachten Sie bitte auch, dass (gewerbliche) gesundheitsbezogene Tätigkeiten unbedenklich nur an nicht kranken und nicht krankheitsverdächtigen Personen ausgeübt werden dürfen.

[1] Arbeitsverträge (auch: Dienstverträge) zwischen Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen sind prinzipiell formfrei. Sie können schriftlich, mündlich oder auch durch „schlüssige Handlung“ (Erbringung von Arbeitsleistungen) abgeschlossen werden. Schriftliche Arbeitsverträge sind gebührenfrei. Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt, hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, einen so genannten Dienstzettel, auszuhändigen. Auch der Dienstzettel ist gebührenfrei und dient als Beweisurkunde. Allerdings empfiehlt es sich, aus Gründen der besseren Beweiskraft, einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der alle erforderlichen Angaben eines Dienstzettels aufweisen muss, anstelle des Dienstzettels auszustellen. Kein Dienstzettel ist auszustellen, wenn das Arbeitsverhältnis höchstens einen Monat dauert.

Verein & Co KG

Anfrage einer Studentin:

im Herbst letzten Jahres habe ich den … Lehrgang abgeschlossen. Jetzt bin ich plane ich, mich in diesem Berufsfeld selbstständig zu machen.
In Ihrer Lehrveranstaltung haben Sie uns damals einiges über die Gründung einer Verein & Co KG erzählt und gesagt, bei Fragen dürften wir uns an Sie wenden.
Auf einige Fragen konnte ich bei meinen Recherchen im Internet nicht wirklich eine Antwort. Vielleicht können Sie mir hier weiterhelfen.

Haben Sie irgendwelche Unterlagen oder Empfehlungen, wo ich die genaue Haftungssituation der einzelnen Gesellschafter nachlesen kann?

Sehr informativ die Fragen der einzelnen Gesellschaftsformen beantwortet USP: https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gruendung/gruendungsfahrplan_gesellschaften/gesellschaftsformen/Seite.470202.html

Haftet hier lediglich der Verein mit dem Vereinsvermögen, oder eben auch die beiden Vereinsvertreter
Haftung gem. Vereinsgesetz:

Grundsätzlich haftet der Verein mit seinem Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Die Organe und Mitglieder eines Vereins haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt.

Verletzt ein Vereinsorgan seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Gleiches gilt für Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer.

Ist das Vereinsorgan oder die Rechnungsprüferin/ der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein, außer es wurde anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt.

Vereinsorgane können schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft z.B.

– Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden,
– Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung tätigen,
– ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachten,
– die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragen,
– im Falle der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindern oder vereiteln,
– ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.

könnten Sie mir freundlicherweise Muster AGB’s für Gesundheitsberufe zusenden?

gerne

Können die beiden Gründungsmitglieder des Vereins auch gleichzeitig die Komplementäre der KG sein?

Vernünftig wäre es aus Haftungssicht, wenn die Gründungsmitglieder die Kommanditisten wären, also eingeschränkt auf die Einlage haften würde und der Vollhafter der Verein,aber die Gründungsmitglieder und Funktionäre des Vereins können entweder Kommanditisten oder Komplementäre sein – aber beachten Sie die Haftungsfrage

Muss die KG ein „Geschäftsführergehalt“ bezahlen an den Verein als Komplementär, oder an die Kommanditisten, oder wird das ganze über Gewinnausschüttung an Verein und Kommanditisten geregelt?

die KG muss kein Entgelt für die Geschäftsführung durch den Verein entrichten, ein Gewinnanteil (auch geringer Anteil) als „Haftungspauschale“ für den Verein hielte ich aber für sinnvoll

Können Sie mir sagen, ob eine Gewinnausschüttung an mich als Kommanditist als Zusatzverdienst auf meine Pension angerechnet wird? Ich meine, mich zu erinnern, dass ich in einer Infobroschüre der Arbeiterkammer gelesen habe, dass Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften natürlich mit der Einkommensteuer versteuert werden müssen, aber nicht als zusätzliches Einkommen gewertet werden und somit die Pension nicht gekürzt wird (ich werde nur die Mindestpension erhalten, von welcher ich auf keine Fall leben kann). Mein Problem ist, dass ich bereits jetzt jonglieren muss, damit meine Entspannungs- und Kreativkurse nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.

Nun, eine KG ist eine Personengesellschaft.

Steuerrechtlich besteht also für Sie als Kommanditistin eine Mitunternehmerschaft, d.h. die Besteuerung erfolgt beim einzelnen Komplementär bzw. Kommanditisten im Wege der Einkommensteuer als betriebliche Einkünfte.

Die Gewinne müssen Sie in Ihre Einkommensteuererklärung aufnehmen.

Sozialversicherungsrecht:

Hier haben die Komplementäre dieselbe Stellung wie die Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft.

Bei den Kommanditisten – also in Ihrem Falle – unterscheidet man drei Fälle, wobei sich die rechtliche Stellung sowohl aus dem Arbeits- als auch dem Gesellschaftsvertrag ergibt:

– Ein Kommanditist, der sich nur durch Leistung der Pflichteinlage an der KG beteiligt, unterliegt keiner Sozialversicherungspflicht.

– Ein Kommanditist, der Unternehmerrisiko trägt (z.B. Nachschusspflicht) oder/und Geschäftsführungsbefugnis zusteht, ist neuer Selbständiger (Begründung des Gesellschaftsverhältnisses nach dem 30.6.1998) und sofern die Versicherungsgrenze überschritten wird nach GSVG sozialversicherungspflichtig.

Ob Sozialversicherungspflicht für die selbständige Tätigkeit eintritt, hängt davon ab, ob die jeweilige Versicherungsgrenze, d.h. ein entsprechender Gewinn aus der Tätigkeit, überschritten wird. Die höhere (jährliche) Versicherungsgrenze von 6.453,36 € kommt dann zur Anwendung, wenn neben der selbständigen Tätigkeit keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und auch sonst kein Einkommen aus einer anderen Quelle bezogen wird. Die niedrigere (jährliche) Versicherungsgrenze in Höhe von 4.871,76 € (Wert für 2015) ist relevant, wenn neben der selbständigen Tätigkeit noch eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder Einkommen z.B. aus einer Pension, Arbeitslosenversicherung oder in Form von Kinderbetreuungsgeld vorliegt.

– Ein Kommanditist, der in Form einer unselbständigen Beschäftigung (Dienstvertrag, auch freier Dienstvertrag) für die KG tätig ist, ist grundsätzlich nach ASVG sozialversicherungspflichtig, es sei denn, ihm steht laut Gesellschaftsvertrag eine einflussreiche Stellung auf die Geschäftsführung zu. In diesem Fall ist das GSVG anzuwenden.

Sowohl im Bereich des ASVG (§ 410) als auch des GSVG (§ 194a) besteht die Möglichkeit der Einholung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Normen.

Ernährungsberatung in Österreich mit deutscher Ausbildung?

Die Frage heute an mich:

„Ich wollte mich bei Ihnen über den Ernährungsberater informieren.

Ich bin gelernte Fitnessbetreuerin und habe vor kurzem die Ausbildung zum Ernährungsberater beim gluckerkolleg in D gemacht.

http://www.gluckerkolleg.de/ausbildung/ernaehrungsberater-ausbildung

Und nun möchte ich das bei mir im Fitnessstudio anbieten.
Auf was muss ich achten beziehungsweise wie darf ich mich nennen?“

Die Antwort:

Unbeschadet Ihrer Ausbildung in Deutschland dürfen Sie in Österreich nicht als Ernährungsberaterin arbeiten, da der medizinische Bereich medizinischen Gesundheitsberufen und der gewerbliche Bereich den Lebens- und Sozialberatern (mit gewisser Ausbildung) vorbehalten ist.

Konkret ausgeführt:

Der medizinische Bereich, das heißt:

– die ernährungsmedizinische Behandlung,

– Beratung,

– Therapie

– von Kranken oder krankheitsverdächtigen Menschen

ist Ärzten und Diätologen und – unter ärztlicher Anleitung – dem diplomierten Gesunden- und Krankenpflegepersonal gesetzlich vorbehalten.

Der gewerbliche Bereich:

– die Ernährungsberatung

– von nicht kranken oder krankheitsverdächtigen Menschen

ist seit der letzten Gewerberechtsnovelle als gebundenes Gewerbe im Bereich der Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – geregelt.

Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – ist nur mehr

– Ärzten,

– Ernährungswissenschaftern,

– Diätologen

möglich.

Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen (vgl § 119 Abs 1 GewO).

Diplomiertem Gesunden- und Krankenpflegepersonal ist die Ernährungsberatung von nicht kranken oder krankheitsverdächtigen Menschen als Selbständige gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz erlaubt.

Das Ernährungstraining in Form der Unterrichtstätigkeit ist als solche gemäß § 2 GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.

Sie können sich also, wenn Sie Ernährungstraining anbieten, Ernährungstrainerin nennen, ein Tätigkeit als neue Selbständige ausüben und benötigen dafür keinen Gewerbeschein: https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/beschaeftigungsformen/neue_selbstaendige/Seite.880004.html

Sie könnten auch ein freies Gewerbe anmelden und dieses im beantragten Gewerbewortlaut selbst ausformulieren
https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gruendung/gewerbe/40985.html

Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte meinem Skriptum.

Immer wieder die Frage nach dem Ernährungsmanagement und dem Ernährungstraining

Sehr geehrter Herr Dr. Stieger,

Ich habe im Juli 2014 bei NN in Wien den Kurs zur Dipl. Ernährungsmanagerin/-in besucht und mit der Diplomprüfung am 31.7. abgeschlossen.

Bei der Wirtschaftskammer in Hollabrunn bekam ich die Auskunft ich müsse das Gewebe als
freies Gewerbe anmelden – ohne Gewerbeschein.

Die in den Unterlagen angeführten Wortlaute der freien Gewerbe „Erstellung von Trainingskonzepten für Sportler und gesundheitsbewusste Personen“ finde ich da nur so – ohne der angeführten Zusätze.

Erteilung von Informationen über Zusammensetzung …. finde ich so gar nicht angeführt.

Weiters hab ich aber von der WK noch die Information erhalten, ich dürfe nur „Gruppentrainings“ halten, jedoch keine Einzelberatungen. Mein Bussinessplan ist jedoch auch auf Einzelberatungen ausgerichtet.

Seitens NN Wien, welches den Kurs für mich finanziert hat, hab ich die Aussage erhalten, ich bin auch “ rechtskonform“ (der Voraussetzungen zur Förderung entsprechend) – wenn ich Ernährungstraining als neue Selbstständige ohne Gewerbeschein melde.

Meine Frage: ist die Meldung als neue Selbstständige o.GS die einzig korrekte Möglichkeit? Oder hab ich was übersehen?

Bitte um Info, damit ich hier nichts falsch mache.

Meine Antwort:

herzlichen Dank für Ihr Mail.

1) Gewerbe:

Bei einem freien Gewerbe bestimmen Sie den Wortlaut der Gewerbeberechtigung mittels Ihrer Antragstellung selbst, dieser Gewerbewortlaut darf aber gegen keine Vorbehalte verstoßen. Den Gewerbebehörden fällt die Erteilung einer Gewerbeberechtigung natürlich leichter, wenn Sie auf bereits bestehende Gewerbewortlaute verweisen können.
Folgende Gewerbewortlaute existieren bereits und wären daher für eine Gewerbeanmeldung möglich:

– Erstellung von Sport- und Fitnesskonzepten für aktive Sportler und gesundheitsbewusste Personen unter Ausschluss jeder den Ärzten oder sonstigen reglementierten Gesundheitsberufen, insbesondere den Diätdiensten oder Physiotherapeuten oder den gewerblichen Masseuren vorbehaltenen Tätigkeit (Allgem FG Gewerbe 151),

– Erstellung von Trainingskonzepten für Sportler und gesundheitsbewusste Personen, einschließlich der Erteilung von allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln, wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett und Fettsäuren, Kalorien und dergleichen bei Ausübung von Sport oder Fitnessaktivitäten, mit Ausnahme der den Ärzten oder den zur berufsmäßigen Ausübung des Diätdiensts und ernährungsmedizinischen Beratungsdiensts berechtigten Personen vorbehaltenen individuellen Beratungen von Kranken oder der Angehörigen bzw. Gesunden oder unter besonderer Belastung stehender Personen oder Personengruppen (Allgem FG Gewerbe 151)

– Erteilung von Informationen über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. mit Ausnahme der den Ärzten oder den zur berufsmäßigen Ausübung des Diätdiensts und ernährungsmedizinischen Beratungsdiensts berechtigten Personen vorbehaltenen individuellen Beratungen von Kranken oder deren Angehörigen bzw. Gesunden oder unter besonderer Belastung stehenden Personen oder Personengruppen (Allgem FG Gewerbe 151)

Die Auskunft mittels freiem Gewerbe Gruppentrainings aber keine Einzelberatung anbieten zu können ist ein wenig knapp ausgefallen.

Bei freien Gewerben ist beachtlich:

– Hilfestellung ist weniger als Beratung oder Betreuung
– keine Tätigkeiten, die beim Befähigungsnachweis beschrieben wurden
– keine „Diagnose“
– keine Verabreichung oder „Behandlung“

Eine Einzelberatung ist in der Tat nicht möglich (die ist reglementierten Gewerben vorbehalten) aber Hilfestellung dürfen Sie auch Einzelpersonen geben.

2) Training:

Das Anbieten eines Ernährungstrainings stellt eine Form der Unterrichtstätigkeit dar und ist als solche gemäß § 2 GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.

Die Auskunft NN Wien ist also völlig korrekt.

Unterricht heißt

– Wissensvermittlung
– unbestimmter Teilnehmerkreis
– nur Demonstration
– keine Betreuung,
– keine individuelle Beratung
– geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg

Der Unterricht kann auch Einzelpersonen erteilt werden (vg. Nachhilfeunterricht eines Schülers)

Sie können daher im Rahmen eines freien Gewerbes (Wortlaute siehe oben) https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gruendung/gewerbe/freie_gewerbe/40999.html und/oder als Neue Selbständige ohne Gewerbeschein (Trainerin) https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/beschaeftigungsformen/neue_selbstaendige/Seite.880004.html tätig sein.

Behandlung „kranker Menschen“ mit Hilfe eines Vereines?

Mir wurde in meiner LV „Berufsrecht“ folgende Frage gestellt:
 
„Ich würde gerne wissen, wie die gesetzliche Lage ausschaut, wenn ich über einen Verein ein Projekt anbiete mit „kranken“ Menschen zu arbeiten. Weil vielleicht bekomme ich die Möglichkeit dazu, aber der Verein will wissen, ob ich das wirklich machen darf ohne dass mir bzw. dem Verein was passieren kann!“
 
Kurze Antwort:
 
Nein, das dürfen Sie nicht.
Sie dürfen kranke Menschen nicht hinsichtlich ihrer Krankheit untersuchen, diagnostizieren und behandeln.
Auch im Rahmen eines Vereines nicht, wenn der Verein nicht durch medizinische Gesundheitsberufe dazu berechtigt ist. 
 
Die allgemeine Gesundheitsprävention und Gesundheitsförderung (alle Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und zur Vermeidung von Krankheit) ist Ihnen natürlich erlaubt.
Auch mit „kranken Menschen“ dürfen Sie arbeiten, allerdings nicht im Hinblick auf eine Diagnose und Behandlung der Krankheit sondern im Hinblick auf eine allgemeine Gesundheitsförderung.
 
Lange Antwort = Begründung:
 
Das Sozialversicherungsrecht (ASVG) in Österreich normiert Krankheit: das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht (vgl. § 120 ASVG) und ist die Behandlung von Krankheiten den medizinischen Gesundheitsberufen vorbehalten.

Die Gesundheitsberufe werden auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelt. Bei einem Gesundheitsberuf umfasst das Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung.

Darunter sind Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung zu verstehen, die unmittelbar am bzw. unmittelbar oder mittelbar für den Menschen zum Zwecke der Förderung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit im ganzheitlichen Sinn und in allen Phasen des Lebens erbracht werden. 

Gesundheitsberufe sind dabei Ärzte/-innen, Zahnärzte/-innen, Tierärzte/-innen, Apotheker/innen, Klinische Psychologen/-innen und Gesundheitspsychologen/- innen, Psychotherapeuten/-innen Musiktherapeuten/-innen, HebammenGehobene medizinisch-technische Dienste (Physiotherapeuten/-innen, BiomedizinischeAnalytiker/-innen, Radiologietechnologen/-innen, Diätologen/-innen, Ergotherapeuten/-innen, Logopäden/-innen, Orthoptisten/-innen, Gesundheits- und Krankenpflegeberufe also der Gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, Kinder- und Jugendlichenpflege, Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) und die Pflegehilfe, Kardiotechniker/-innen, Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, Medizinische Masseure/-innen und Heilmasseure/-innen, Sanitäter/-innen (Rettungssanitäter/-innen und Notfallsanitäter/- innen), Sanitätshilfsdienste (Operationsgehilfen/-innen, Laborgehilfen/-innen, Prosekturgehilfen/- innen, Ordinationsgehilfen/-innen, Ergotherapiegehilfen/-innen, Desinfektionsgehilfen/-innen).

Die Gesundheitsberufe stehen unter einem Tätigkeits- bzw. Berufsvorbehalt, d.h. niemand anderer darf „Kranke behandeln“. Ausnahmen: Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe; Unterstützung bei der Basisversorgung; Übertragung ärztlicher oder pflegerischer Tätigkeiten an Laien
Die Gesundheitsberufe stehen zudem unter einem Bezeichnungsvorbehalt, einem Ausbildungsvorbehalt, kennen die Fortbildungspflicht und weitere Berufspflichten wie die Dokumentationspflicht, die Verschwiegenheitspflicht, die Auskunftspflicht u.v.a.m.
Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl 1996/378 regelt: „Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das ÄrzteG 1998, ZÄG, HebG, GuKG, MTF-SHD-G, MTD-G, Psychologengesetz, Psychotherapiegesetz, Tierärztegesetz, KTG, SanG, MMHmG, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.“ 

 

Die psychologische Beratung der LSB nach dem neuen Psychologengesetz?

Mit 01. Juli 2014 tritt das im Juli 2013 im Nationalrat neu beschlossene Psychologengesetz in Kraft.

Die Lebens- und Sozialberater fürchten nun um die Berechtigung der psychologischen Beratung.

Das bietet die Möglichkeit Fragen von Berufs-, Ausbildungs- und Tätigkeitsvorbehalten in Erinnerung zu rufen.

Im Berufsvorbehaltsgesetz und den jeweiligen Spezial-Gesetzen wird geregelt, dass bestimmte Tätigkeiten ausschließlich Angehörigen bestimmter Berufe vorbehalten sind (z.B. Ärzten, Rechtsanwälten …).

Auch Ausbildungen stehen unter einem Vorbehalt z.B. Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl 1996/378:

„Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das ÄrzteG 1998, ZÄG, HebG, GuKG, MTF-SHD-G, MTD-G, Psychologengesetz, Psychotherapiegesetz, Tierärztegesetz, KTG, SanG, MMHmG, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.“

Ein Gesundheitsberuf ist ein auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelter Beruf, dessen Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung umfasst.

Darunter sind Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung zu verstehen, die unmittelbar am bzw. unmittelbar oder mittelbar für den Menschen zum Zwecke der Förderung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit im ganzheitlichen Sinn und in allen Phasen des Lebens erbracht werden.

Berufsrechtliche Regelungen für diese (med.) Gesundheitsberufe finden wir viele:

  • Ärzte/-innen – Ärztegesetz 1998, BGBl I 169
  • Zahnärzte/-innen – Zahnärztegesetz, BGBl I 2005/126
  • Tierärzte/-innen – Tierärztegesetz, BGBl 1975/16
  • Apotheker/i-nnen – Apothekengesetz, RGBl 1907/5
  • Klinische Psychologen/-innen und Gesundheitspsychologen/innen – Psychologengesetz 2013
  • Psychotherapeuten/-innen – Psychotherapiegesetz, BGBl 1990/361
  • Musiktherapeuten/-innen – Musiktherapiegesetz, BGBl I 2008/93
  • Hebammen – Hebammengesetz, BGBl 1994/310
  • Gehobene medizinisch-technische Dienste – MTD-Gesetz, BGBl 1992/460:
    • Physiotherapeuten/-innen,
    • BiomedizinischeAnalytiker/-innen,
    • Radiologietechnologen/-innen,
    • Diätologen/-innen,
    • Ergotherapeuten/-innen,
    • Logopäden/-innen,
    • Orthoptisten/-innen
  • Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
    Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl I 1997/108
    • GehobenerDienstfürGesundheits-undKrankenpflege
      • Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
      • Kinder- und Jugendlichenpflege
      • Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
    • Pflegehilfe
  • Kardiotechniker/-innen – Kardiotechnikergesetz, BGBl I 1998/96
  • Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte – MTF-SHD-Gesetz, BGBl 1961/102
  • Medizinische Masseure/-innen und Heilmasseure/-innen – Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl I 2002/169
  • Sanitäter/-innen: Rettungssanitäter/-innen und Notfallsanitäter/- innen, Sanitätergesetz, BGBl I 2002/30
  • Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-Gesetz, BGBl 1961/102:
    • Operationsgehilfen/-innen,
    • Laborgehilfen/-innen,
    • Prosekturgehilfen/- innen,
    • Ordinationsgehilfen/-innen,
    • Ergotherapiegehilfen/-innen,
    • Desinfektionsgehilfen/-innen

Neben diesen (med.) Gesundheitsberufen gibt es eine Vielzahl von gesundheitsbezogenen (gewerblichen) Berufen, welchen die Behandlung „Kranker“ verboten ist und die sich der Beratung „Gesunder“ widmen, wobei es auch hier gesetzliche Regelungen gibt wie z.B. für Lebens- und Sozialberater, deren Tätigkeitsumfang sich aus § 119 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 ergibt. Hier wird normiert, dass es für die Beratung und Betreuung von Menschen, insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung bedarf. Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie.

Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen. Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur sportwissenschaftlichen Beratung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtungen Sportwissenschaften oder Leibeserziehung an einer inländischen Universität oder einen Diplomabschluss in einer Trainerausbildung an einer Sportakademie des Bundes nachweisen.
Folgende – beispielhaft – angeführte Tätigkeiten dürfen daher nur aufgrund einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden (idS BMwA 5.3.1996, ZI 30.599/38-III/A/1/96):

– Persönlichkeitsberatung: Beratung und Betreuung bei der Persönlichkeitsentwicklung im körperlichen, seelischen und geistigen Bereich
– Beratung zur Steigerung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtungsweise (Einheit von Körper, Seele und Geist)
Psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie
– Beratung zur Selbstfindung und Problemlösung
– Beratung über die den persönlichen Neigungen entsprechende Berufswahl
– Freizeitberatung
– Kommunikationsberatung

– Konfliktberatung, Mediation (ausgenommen Zivilrechtssachen) – Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung

– pädagogische Beratung
– Berufsberatung, Karriereberatung (Coaching im engeren Sinn): – Beratung bei beruflichen Problemen

– Sexualberatung

– Sozialberatung

Dürfen dann auch andere med. oder gewerbliche Gesundheits- oder gesundheitsbezogene Berufe in diesen Bereichen arbeiten?

§ 2 Abs. 1 Ziffer 11 der Gewerbeordnung besagt, dass die Ausübung der Heilkunde, …… explizit aus der Gewerbeordnung ausgenommen sind:

11. die Ausübung der Heilkunde, der Psychotherapie und des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Dentisten, Hebammen, der Tierärzte sowie der Apotheker, die Krankenpflegefachdienste, die medizinisch-technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten, die in Anstalten zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder im Rahmen von Rehabilitationsprogrammen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu leistenden gewerblichen Arbeiten;

Nun könnten sich die Tätigkeiten med. Gesundheitsberufe und/oder auch gesundheitsbezogener gewerblicher Berufe überschneiden?

Eine Frage von Berufs- oder Tätigkeitsvorbehalt.

Die Regelung des Berufsvorbehalts zielt darauf ab, zu verhindern, dass gleich dem jeweiligen Beruf gearbeitet wird, ohne die nötige Berufsberechtigung erlangt zu haben.

Wird auf einen Tätigkeitsvorbehalt verzichtet, können bei überschneidenden Tätigkeiten, die unter berufsspezifischen Aspekten mehreren Berufen zugeordnet sind, sanktionslos auch mehrere Gesundheitsberufe im selben Bereich arbeiten so ferne es die jeweilige Berufsberechtigung erlaubt.

D.h. konkret können z.B. Lebens- und Sozialarbeiter in einem überschneidenden Bereich zu den Gesundheitspsychologen arbeiten – sofern sie damit keine „Kranken“ behandeln.

So kann man also abschließend festhalten, dass diplomierte Lebens- und SozialberaterInnen auf Grundlage der erlernten Methodik der Lebens- und Sozialberatung psychologisch beraten dürfen, die GesundheitspsychologInnen auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft , deren Erkenntnissen, Theorien, Methoden und Techniken, umfassend auch im krankheitswertigen Bereich tätig werden können.

Anmerkungen:

Gesundheitsdefinition der WHO 1948

„Gesundheit ist ein Zustand völligen psychischen, physischen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit und Gebrechen. Sich des bestmöglichen Gesundheitszustandes zu erfreuen ist ein Grundrecht jedes Menschen, ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung, der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung.“

Krankheit wird im sozialversicherungsrechtlichen Sinn eingeschränkt nur dann anerkannt, wenn der regelwidrige Körperzustand oder Geisteszustand auch eine Krankenbehandlung notwendig macht.