Österreich: akademische Grade aus Groß Britannien wieder in öffentliche Urkunden eintragbar?

In Österreich wird die Führung und Eintragbarkeit akademischer Grade durch das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 geregelt.

Führung akademischer Grade

§ 88. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes („a“, „in“ oder „x“) geführt werden darf. Dies gilt auch für Personen, denen aufgrund von § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, mit der Maßgabe, dass lediglich einer der verliehenen akademischen Grade geführt werden darf.

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form einschließlich des geschlechtsspezifischen Zusatzes gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen. Personen, denen aufgrund des § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, haben das Recht, die Eintragung eines akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

Der nun zur Begutachtung ausgesandte Ministerialentwurf novelliert den § 88 UG Abs. 1 a:

In § 88 Abs. 1a wird die Wendung „Personen, denen von einer inländischen postsekundärenBildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen,“ durch die Wendung „Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung einer anderen, auch ehemaligen“ ersetzt.

Diese beiden Wörter machen die nach dem Brexit nicht mehr mögliche Eintragung britischer akademischer Grade wieder möglich.

Siehe dazu auch:

BREXIT: Auswirkungen auf die Anerkennung britischer Hochschulabschlüsse und die Gradführung in Deutschland

Was gilt in Österreich?

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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3 Gedanken zu „Österreich: akademische Grade aus Groß Britannien wieder in öffentliche Urkunden eintragbar?

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  2. Anonym

    S.g. Hr. Stieger!
    Inwieweit ist diese Information von Ihnen noch aktuell? Auf der Homepage des Bundesministeriums befinden sich nämlich wiedersprüchliche Informationen.
    Sind Ihnen Fälle bekannt in denen britische Masterabschlüsse bereits in Österreich wieder eingetragen werden konnten?

    LG

    Antworten
    1. martingstieger – Austria – doppelt promovierter Sozialwissenschafter; verheiratet, drei Kinder; in München geboren (1960); ich lebe und arbeite als Unternehmensberater in Wels (Oberösterreich), als Hochschullehrer in Konstanz (Baden-Württemberg) und Wien (Vienna) International Studies)
      martingstieger Beitragsautor

      danke für Ihre Frage – die Informationen sind nicht mehr aktuell.
      Britische akademische Grade können in Österreich wieder geführt und auch in öffentliche Urkunden eingetragen werden:
      Österreich:
      Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 wurde im April 2024 neuerlich novelliert und dabei unter anderem (selbst von Anbietern und Absolvent*innen britischer Hochschulen) recht unbemerkt, in§ 88 Abs. 1a wird die Wendung „einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen,“ durch die Wendung „einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung einer anderen, auch ehemaligen“ ersetzt.
      Somit lautet der § 88 Führung akademischer Grade neu:
      (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes („a“, „in“ oder „x“) geführt werden darf. Dies gilt auch für Personen, denen aufgrund von § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, mit der Maßgabe, dass lediglich einer der verliehenen akademischen Grade geführt werden darf.
      (1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung einer anderen, auch ehemaligen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form einschließlich des geschlechtsspezifischen Zusatzes gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen. Personen, denen aufgrund des § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, haben das Recht, die Eintragung eines akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.

      (2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

      Da Groß Britannien eine ehemalige Vertragspartei .. ist, können die akademischen Grade aus GB wieder in öffentliche Urkunden eingetragen werden.

      Deutschland:
      KMK: Brexit – Anerkennung und Verwendung von akademischen Graden – Anerkennung von akademischen Graden aus Großbritannien in Deutschland
      Der Brexit hat keine Auswirkungen auf die Anerkennung von akademischen Graden aus dem Vereinigten Königreich. Abschlüsse, die von anerkannten britischen Universitäten verliehen wurden, können in Deutschland weiterhin anerkannt werden. Ihr formeller Status ist der eines akademischen Grades aus einem Drittland.
      Hintergrundinformationen
      • Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ist am 31. Januar 2020 wirksam geworden.
      • Bis zum Ende der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 wurden akademische Abschlüsse aus dem Vereinigten Königreich wie EU-Abschlüsse behandelt.
      • Die gegenseitige Anerkennung von akademischen Abschlüssen ist nicht Teil des Freihandelsabkommens „UK-EU TCA“.
      • Das Vereinigte Königreich ist weiterhin Unterzeichner des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens.
      Verwendung von akademischen Abschlüssen aus dem Vereinigten Königreich in Deutschland
      Bachelor- und Masterabschlüsse
      Jedes deutsche Bundesland hat sein eigenes Gesetz – das Landeshochschulgesetz – das die Verwendung von akademischen Graden regelt. Die Landeshochschulgesetze basieren auf dem KMK-Beschluss vom 14. April 2000, wonach ausländische akademische Grade aus Drittstaaten genau so verwendet werden können, wie sie verliehen wurden, oder in ihrer gebräuchlichen abgekürzten Form unter Angabe der verleihenden Universität. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Wissenschaftsministerium Ihres Bundeslandes.
      Doktorgrade
      Gemäß Artikel 4 der Begünstigungsverordnung der „Richtlinien für die Regelung der Führung ausländischer akademischer Grade nach einer allgemeinen rechtlichen Genehmigung durch einheitliche gesetzliche Regelungen“ vom 14. April 2000 können Doktorgrade aus dem Vereinigten Königreich unter bestimmten Bedingungen in Deutschland als „Dr.“ geführt werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Wissenschaftsministerium Ihres Bundeslandes.

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