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Gesundheit Österreich GmbH, Fonds Gesundes Österreich, Österr. Bundesinistitut für Gesundheitswesen, Bundesgesundheitskommission, Bundes-Zielsteuerungskommission, Gesundheitsberuferegister, Öffentliches Gesundheitsportal ….?

COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) hält uns im Lockdown gefangen. Den Weg aus dem Lockdown begleiten viele Institutionen, eine der wichtigsten dabei ist die Gesundheit Österreich GmbH.

Die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) ist das Forschungs- und Planungsinstitut für das Gesundheitswesen und die Kompetenz- und Förderstelle für Gesundheitsförderung in Österreich.

Ihre Grundlage ist das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH vom 31. Juli 2006.

  GÖG-Gesetz (Fassung vom 12.07.2018)
  Gesundheitsförderungsgesetz (BGI I 1998/51)
  Gesundheitsqualitätsgesetz (BGBl I 2004/179)

Alleingesellschafter der GÖG ist der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die GÖG ist nicht gewinnorientiert.

Die GÖG ist in drei Geschäftsbereiche gegliedert:

Die GÖG ist eine wissenschaftliche Einrichtung und arbeitet im Auftrag des Bundes, der Bundesgesundheitskommission (BGK) und der Bundes-Zielsteuerungskommission. In ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit ist sie weisungsfrei.

Tochtergesellschaften

Zur Abwicklung von Projekten anderer Auftraggeber, etwa der Bundesländer, der Sozialversicherungsträger und des Dachverbands, sowie anderer nationaler und internationaler Gesundheitsinstitutionen und -unternehmen betreibt die GÖG zwei Tochtergesellschaften (GÖ Forschungs- und Planungs GmbH für Non-Profit-Unternehmen und GÖ Beratungs GmbH).

Die GÖG führt verschiedene Register, daruner auch das Gesundheitsberuferegister.

Gesundheits­berufe­register

Seit 1. Juli 2018 gibt es eine Registrierungspflicht für Angehörige wichtiger Gesundheitsberufe (Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste).
Auf der Website https://gbr.goeg.at/ finden Sie alle wichtigen Informationen, Formulare, Links, Videos und Ausfüllhilfen für die Registrierung bei der Gesundheit Österreich.

Für alle Bürgerinnen und Bürger wichtig ist das Öffentliche Gesundheitsportal:

Das Gesundheitsportal bietet Bürgerinnen und Bürgern unabhängige, gesicherte und serviceorientierte Informationen zu den Themen „gesund bleiben“ und „gesund werden“. Das Gesundheitsportal ist ein wesentlicher Beitrag, die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung zu stärken (Gesundheitsziel 3) und hilft dabei, den (richtigen) Weg durch das Gesundheitssystem zu finden.

Das Gesundheitsportal wird im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführt. Die Redaktion befindet sich in der GÖG/BIQG, der technische Betrieb wird vom Bundesrechenzentrum durchgeführt.

Das Angebot des Gesundheitsportals umfasst

  • Informationen über Gesundheitsförderung, Prävention, Krankheiten, Diagnose- und Behandlungsmethoden, Arzneimittel, Medizinprodukte sowie Laborwerte
  • Informationen über Gesundheitsangebote
  • Zugang zu ELGA
  • Suchfunktionen und interaktive Tools (z. B.: Gesundheitsquiz)
  • monatlicher Newsletter und Fokusnewsletter
  • Informationen über Strukturen des Gesundheitswesens
  • und vieles mehr …

Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs

Die GÖG führt derzeit gerade auch eine sehr spannende öffentliche Konsultation durch:

Zur Sicherstellung einer zukunftsfähigen, qualitätsvollen Versorgung ist es erforderlich, berufsrechtliche Grundlagen der Gesundheitsberufe regelmäßig an neue Erfordernisse anzupassen. Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) werden daher im Jahr 2022 die Arbeiten an der Adaptierung und Modernisierung der gesetzlichen Grundlagen für die sieben Berufsgruppen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (Biomedizinische Analytik, Diätologie, Ergotherapie, Logopädie, Orthoptik, Physiotherapie, Radiologietechnologie) fortgeführt.

Die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) wurde im Jahr 2021 vom BMSGPK beauftragt, bei der Modernisierung der MTD-Berufsbilder mitzuwirken. In einem ersten Schritt erfolgte eine Systematisierung der Vorarbeiten des BMSGPK mit fachlicher Unterstützung der MTD-Berufsverbände.

Im Jahr 2022 soll – aufbauend auf den Vorarbeiten – ein strukturierter Prozess mit Stakeholderinnen und Stakeholdern sowie Systempartnerinnen und Systempartnern durchgeführt werden. Im Vorfeld dazu organisiert die GÖG nun im Auftrag des BMSGPK eine öffentliche Konsultation, die wesentliche Anpassungserfordernisse der berufsspezifischen Grundlagen der MTD aufzeigen soll.

Wir kontaktieren Sie, damit Sie ggf. prioritäre Anliegen, die Sie hinsichtlich eines Modernisierungsbedarfs der berufsspezifischen Grundlagen der MTD haben, einbringen können.

In der Befragung werden folgende Kernbereiche für die sieben Berufsgruppen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste thematisiert:

  1. Kompetenzen, Verantwortlichkeit und Tätigkeitsbereiche 
  2. Ausbildung, Spezialisierung (derzeit „Sonderausbildung“)
  3. Interprofessionelle Zusammenarbeit 
  4. Forschung und Entwicklung
  5. Wissenschaft
  6. Qualitätssicherung und -kontrolle

Im Rahmen der öffentlichen Konsultation besteht nun bis 31.12.2021 die Möglichkeit, Ihre Anliegen in Bezug auf die o.g. Schwerpunktthemen über ein Online-Umfragetool einzubringen. Dafür ersuchen wir Sie, folgenden Link zu verwenden: https://www.goeg.at/Oeffentliche_Konsultation_MTD

Die Rückmeldungen werden im Anschluss systematisiert und fließen in den weiteren Arbeitsprozess zur Adaptierung und Modernisierung der gesetzlichen Grundlagen der MTD ein.

Falls Sie Schwierigkeiten beim Benützen oder Befüllen des Online-Fragebogens haben, wenden Sie sich bitte an office-gb@goeg.at (Ansprechperson: Marie Luise Schmidt).

Fragen und Diskussionsbeiträge zu diesem Beitrag oder auch zu spannenden Fernlehrgängen und Online-Studienangeboten mit Gesundheitsthemen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe:

Österreich: viele Berufe kennen neben einer Ausbildungs- eine laufende Fortbildungsverpflichtung

Das Wissen muss – insbesondere in den hoch qualifizierten Berufen – stetig erneuert und vertieft werden und schreibe ich dazu auch immer wieder kurze Blogbeiträge.

Allgemein bekannt ist die Fortbildungsverpflichtungen der Ärzte (§ 49 ÄrzteG), schon weniger bekannt, dass auch anderen Freien Berufen (z.B. Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern, …..) und Gewerbetreibenden wie Immobilienmaklern, Lebens- und Sozialberatern, Masseuren, …… natürlich auch Mediatoren und Supervisoren ….. die berufliche Fortbildung (selbst) auferlegt oder gesetzlich verordnet wurde.

Grundlage für die Fortbildung können dabei

Richtlinien des freiwilligen Berufsverbandes (wie bei den SupervisorInnen),
Standesregeln (wie bei den Immobilienmaklern),
eine Verordnung (wie bei den Lebens- und Sozialberatern) oder
das Gesetz (wie bei den Masseuren und Mediatoren)

sein.

Daher ist wenig verwunderlich, dass diese Fortbildungsverpflichtung für nahezu jeden Beruf völlig unterschiedlich geregelt wird.

Einige Beispiele dafür, welche Einheiten oder Stunden in wie vielen Jahren nachgewiesen werden müssen:

Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

Die aktuelle Regelung verpflichtet Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste zur Fortbildung im Umfang von mindestens 60 Stunden (á 60 Minuten) innerhalb von fünf Jahren.

Bilanzbuchhalter und Personalverrechner:

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 schreibt für die bestellten Berufsberechtigten den Nachweis jährlicher Fortbildung im Mindestausmaß von 30 Lehreinheiten für Bilanzbuchhalter und von je 15 Lehreinheiten für Buchhalter und Personalverrechner vor.
Eine Lehreinheit hat die Mindestdauer von 45 Minuten.

Hebammen:

Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde sowie der medizinischen Wissenschaft sind Personen, die zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, verpflichtet, in Abständen von fünf Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von fünf Tagen zu besuchen. Der Besuch eines Fortbildungskurses ist weiters nach einer mehr als zweijährigen Berufsunterbrechung verpflichtend.

Immobilienmakler:

  • Immobilienmakler werden sich im angemessenen Umfang beruflich fortbilden auch wenn Sie die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler nachweisen.
  • Immobilienmakler sorgen dafür, dass ihre ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Mitarbeiter, im Unternehmen mittätigen Gesellschafter und alle sonst von ihnen ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die nicht die fachliche Befähigung zum Immobilienmakler selbst erbringen oder die Lehre zur/zum Immobilienkauffrau/mann erfolgreich abgeschlossen haben, binnen 18 Monaten ab Tätigkeitsbeginn als Gesellschafter und/ oder mit der Immobilienvermittlung betraute Person, eine berufliche Ausbildung durch Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, die den Ausbildungskriterien der ON-Regel 43001 –1 (Maklerassistent) entsprechen, beginnen, absolvieren und die vorgesehene Zertifizierungsprüfungen ablegen. Immobilienmakler werden ihre mittätigen, mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die diese Prüfungen erfolgreich abgelegt haben, dazu anhalten, sich im angemessenen Umfang beruflich fortzubilden.

Lebens- und Sozialberater:

Um eine entsprechende Berufsausübung zu gewährleisten, haben die Lebens- und Sozialberater regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen in der Mindestdauer von 16 Stunden jährlich zu besuchen und sich regelmäßig einer Einzel- und Gruppensupervision bei einer Person zu unterziehen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 der Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 221/1998, erfüllt.

Mediatoren:

Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen.

Medizinische- und Heilmasseure:

Gemäß Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) wird den Medizinischen- und Heilmasseuren eine Fortbildungsverpflichtung aufgetragen: Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.

Psychologen:

Nach absolvierter Ausbildung und Eintragung in die jeweilige Berufsliste der Klinischen Psychologie und/oder Gesundheitspsychologie ist die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes im Gesundheitswesen nach bestem Wissen und Gewissen unter besonderer Beachtung der aktuellen Entwicklung und Erkenntnisse der psychologischen sowie anderer berufsrelevanter Wissenschaften und durch Inanspruchnahme von Supervision sowie durch den regelmäßigen Besuch von in- oder auch ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu gewährleisten und hat im Ausmaß von zumindest 150 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren zu entsprechen.

Rechtsanwälte:

Jeder Rechtsanwalt ist in Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung verpflichtet, seine zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse zu erhalten und zu erweitern und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Fortbildungsverpflichtung besteht im Umfang von mindestens 36 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 3 Kalenderjahren.

Supervisoren:

Ethische Richtlinien für SupervisorInnen der ÖVS (Österreichische Vereinigung für Supervision): Eine jährliche Fortbildung von 2 bis 6 Tagen ist empfohlen (Austausch zwischen FachkollegInnen/Intervision, Fachtage, Weiterbildung in angrenzender Profession, Fachliteratur, …).

Vermögensberater:

Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD ist mit 2019 die Weiterbildungsverpflichtung auf alle Tätigkeiten der Gewerblichen Vermögensberatung erweitert worden und umfasst jetzt 20 Stunden pro Jahr. Die Berufsangehörigen müssen daher gemäß § 136a Abs 6 GewO 1994 Schulungen zu den Themenbereichen Berufsrecht, Finanzierungen, Lebens- und Unfallversicherungen, Veranlagungen und Wertpapiere absolvieren.

Wertpapiervermittler (WPV)

Wertpapiervermittler sind nach § 136c GewO zur Weiterbildung verpflichtet. Die Weiterbildungspflicht beträgt 40 Stunden innerhalb von drei Jahren.

Wirtschaftstreuhänder:

Von den innerhalb von drei Jahren zu absolvierenden 120 Stunden (eine Stunde hat mindestens 45 Minuten) sind zumindest 60 Stunden in den Fachgebieten gemäß § 22 Abs. 3 und Abs. 6 WTBG 2017 zu absolvieren.

ZiviltechnikerInnen:

Das geltende ZTG legt lediglich fest, dass sich ZiviltechnikerInnen „laufend“ fortzubilden haben.

Wichtig ist, dass Sie als Angehörige/r eines qualifizierten Berufes dieser Fortbildungsverpflichtung gerecht werden und dabei auch wissen, dass Sie diese mit Hilfe des VIS-Netzwerkes auch auf höchstem Niveau absolvieren können.

Rückfragen zu Kursen, Seminaren, Lehrgängen und weiteren Studienmöglichkeiten bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

VIS Bildungsberatung: