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Akademische Weiterbildung (z.B. MBA) und NQR? Niveaustufe 7!

Das neue Ingenieurgesetz (IngG 2017) macht aus der Standesbezeichnung „Ingenieur“ ab Mai 2017 die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ und führen nun laut Gesetz die Inhaberin oder der Inhaber dieser Bezeichnung den Nachweis, komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des NQR-Qualifikationsniveaus 6 in seinem/ihrem jeweiligen technischen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchführen zu können.

Der „Ingenieure“ bzw. die „Ingenieurin“ sind also nunmehr mit ihrem beruflichen Bildungsabschluss einem Bachelorstudium als akademischem Bildungsabschluss auf dem NQR-Qualifikationsniveau 6 in Fragen des Kompetenzniveaus gleichwertig eingestuft.

Wie sieht das mit dem Mastergrad der Weiterbildung aus?

Dazu gibt es noch keine wirklich gültige Aussage aus dem zuständigen Ministerium, geschweige denn eine gesetzliche Klärung.

Meiner persönlichen Meinung nach erfüllen Mastergrade der Weiterbildung die geforderten Qualifikationen des Niveau 7.

 

Der NQR:

Der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) und der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) unterstützen die transparente Darstellung von Qualifikationen sowie den Vergleich von Qualifikationen.

Der NQR ist in 8 Niveaus unterteilt, den Deskriptorien I – VIII.[1]

Diese orientieren sich an Lernergebnissen und bilden auf europäischer Ebene die Grundlage für die transparente Darstellung und den Vergleich von Qualifikationen. Jedes der acht Niveaus wird durch unterschiedliche Deskriptoren charakterisiert, die sich aus Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenz zusammensetzen.

 

Niveau 1

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 1 verfügen über eine elementare Allgemeinbildung und sind mit gesellschaftlichen Normen und Wertvorstellungen sowie den akzeptierten und gebräuchlichen Umgangsformen vertraut. Dieses Wissen ermöglicht ihnen, einfache Herausforderungen des Alltags unter vorgegebenen Rahmenbedingungen und bei entsprechender Anleitung zu lösen

 

Niveau 2

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 2 verfügen über eine solide Allgemeinbildung sowie über eine elementare berufliche Vorbildung in einem bestimmten Fachbereich. Dies ermöglicht ihnen, unter vorgegebenen Rahmenbedingungen und Hilfsmitteln einfache Routinearbeiten ihres Arbeits- oder Lernbereiches selbstständig durchzuführen und Standardherausforderungen eigenständig zu meistern.

 

Niveau 3

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 3 haben eine fundierte Allgemeinbildung sowie grundlegendes Wissen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und sind in der Lage, einfache Tätigkeiten bei gleichbleibenden Rahmenbedingungen selbstständig durchzuführen. Des Weiteren können sie Lösungen für alltägliche Herausforderungen aufzeigen und nach Rücksprache umsetzen.

Inhaber/innen von Niveau 3-Qualifikationen können zudem ihr Verhalten im Rahmen von Routinesituationen des Arbeits- oder Lernbereiches selbst – ständig anpassen und eigenverantwortlich handeln

 

Niveau 4

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 4 haben eine vertiefte Allgemeinbildung sowie theoretische Kenntnisse in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und sind in der Lage, Routinearbeiten selbstständig durchzuführen sowie Lösungen für gängige Herausforderungen auch bei wechselnden Rahmenbedingungen zu finden. Zudem verfügen sie über ein gewisses kritisches Verständnis.

Die mit den Tätigkeiten verbundenen Aufgaben können Inhaber/innen von Niveau 4-Qualifikationen eigenverantwortlich ausführen und dabei die branchen-/fachüblichen Instrumentarien, Verfahren und Methoden normgerecht und situationsadäquat einsetzen.

 

Niveau 5

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 5 haben umfassende theoretische Grundlagen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und sind in der Lage, Projekte eigenständig zu konzipieren sowie die Lösung für unterschiedliche Probleme auch in nicht vorhersehbaren Kontexten zu finden. Zudem verfügen sie über die Fähigkeit zur kreativen Eigenleistung und zum kritischen Denken.

Die mit den Tätigkeiten verbundenen Aufgaben können Inhaber/innen von Niveau 5-Qualifikationen eigenverantwortlich ausführen. Weiters können sie Arbeitsteams leiten und die Verantwortung für die termingerechte und ergebnisorientierte Umsetzung übernehmen.

 

Niveau 6

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 6 haben ein vertieftes theoretisches Wissen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und können daher Aufgaben auf sehr hohem professionellem Niveau selbstständig und letztverantwortlich durchführen. Zudem sind sie in der Lage, auch umfassende Herausforderungen in sich ändernden Kontexten zu bewältigen und neue, innovative Lösungsansätze zu entwickeln.

Inhaber/innen von Niveau 6-Qualifikationen sind darüber hinaus fähig, Projekte, Funktionsbereiche oder Unternehmen zu leiten, Mitarbeiter/innen zu führen und Entscheidungsverantwortung zu übernehmen.

 

Niveau 7

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 7 verfügen über Experten-/Expertinnenwissen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich sowie über Wissen aus anderen Disziplinen, das sie für die strategische Ausrichtung und Leitung komplexer Projekte, Funktionsbereiche oder Unternehmen einsetzen können. Durch die selbstständige Aneignung und kritische Reflexion neuer Informationen und Erkenntnisse sind sie in der Lage, zu Innovationen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich beizutragen.

Inhaber/innen von Niveau 7-Qualifikationen sind darüber hinaus fähig, die Umsetzung strategischer Entscheidungen zu kontrollieren und die Verantwortung dafür zu übernehmen.

 

Niveau 8

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 8 verfügen über Experten-/Expertinnenwissen auf höchstem Niveau in ihrem Arbeits- oder Lernbereich sowie über umfassendes Wissen aus anderen Disziplinen, das sie für die strategische Ausrichtung und Leitung komplexer Projekte, Funktionsbereiche oder Unternehmen einsetzen können. Auf Basis ihrer praktischen Tätigkeit und Wissenschaftstheoretischen Auseinandersetzung sind sie in der Lage, neue Erkenntnisse zu generieren und diese für Innovationen sowie zum Fortschritt ihres Arbeits- oder Lernbereiches beizusteuern.

Inhaber/innen von Niveau 8-Qualifikationen sind darüber hinaus fähig, neues Wissen zugänglich zu machen und damit zur Weiterentwicklung von Lernenden beizutragen.

Die Mastergrade in der Weiterbildung

(„Master of …“, Master in …“)[2] werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung – mit 31. 12. 2012 ausgelaufen)
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006) verliehen, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, 
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bewertung in Österreich: 


Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

 

Internationale Bewertung: 


Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien). Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen. Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

[1] Im Detail: https://www.bildung.erasmusplus.at/fileadmin/lll/dateien/lebenslanges_lernen_pdf_word_xls/nqr/Deskriptoren/NQR_Infoblätter_Deskriptoren.PDF

[2] Ganz offiziell das BMWFW dazu auf der home page http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/wissenschaft/naric/wb_mastergrade.pdf

MBA-Sidegrade zum Bachelor in Betriebswirtschaft – in Fernlehre!

In Österreich haben tausende außerordentlich Studierende einen Mastergrad der Weiterbildung – vornehmlich einen MBA, aber auch MPA, MAS, MSc … – in Lehrgängen an der Donauuniversität Krems, den staatlichen und privaten Universitäten oder deren Töchtern (wie LIMAK, M.O.T. oder WU Executive Academy………), den Fachhochschulen oder deren Töchtern wie dem AIM …. absolviert und nun die einzigartige Möglichkeit, ein MBA-Sidegrade zum Bachelor in Betriebswirtschaft https://www.allensbach-hochschule.de/study-programs/bachelor-programs zu absolvieren.

Dabei werden im MBA erbrachte Studienleistungen soweit möglich – abhängig auch von der gewählten MBA Vertiefung oder Spezialisierung – angerechnet und die noch fehlenden Module in Fernlehre absolviert.

Angerechnete Lehrveranstaltungen werden auch in den Studiengebühren entsprechend berücksichtig und so würden 60 angerechnete ECTS die Studiengebühren um 1/3 reduzieren.

Rückfragen gerne an martin.stieger@asasonline.com.

 

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Dozent an der Allensbach Hochschule Konstanz www.allensbach-hochschule.de

 

Mastergrade in der Weiterbildung (Erläuterung Weiterbildung 2013)

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gibt folgende Bewertung der österreichi­schen Mastergrade in der Weiterbildung bekannt, die sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsge­richtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, ergibt:

  1. Grundsätzliches:

    Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von

    • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
    • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).
    • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
    • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006) verliehen, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
  2. Bewertung in Österreich:

    Mastergrade in der Weiterbildung sind akademische Grade auf der Grundlage einer abge­schlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung) mit starkem Berufsbezug, für das sei­nerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist. Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf aka­demischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

    Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

  3. Internationale Bewertung:

    Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).

    Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

4. Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

 

 

P.S. Vielleicht für Sie interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

ECTS aus einem Expertenlehrgang oder MBA der Weiterbildung für Regelstudien nutzen!

Nicht nur die Donauuniversität Krems sondern eigentlich alle österreichischen Universitäten und Fachhochschulen, auch einige Pädagogische Hochschulen, bieten selbst oder in Kooperationen Weiterbildungslehrgänge (Abschluss mit Experten- oder Mastergraden) an.

In diesen Weiterbildungsstudien (die Lehrgangsteilnehmer sind a.o. Studierende) werden ECTS verliehen und können diese natürlich auch für Regelstudien genutzt werden.

Da nach einem Mastergrad der Weiterbildung seit 2013 nicht mehr promoviert werden kann, überlegen viele MBA-AbsolventInnen ein konsekutives Bachelor– bzw. Masterstudium zu absolvieren.

Da oft berufstätig vorzugsweise im Fernstudium und in deutscher Sprache.

Es gibt einige recht interessante side-grade-Angebote von Hochschulen, die ECTS aus den Experten- und Mastergraden anrechnen und auch die Studiengebühren entsprechend reduzieren.

Bei Interesse kann ich gerne maßgeschneiderte Angebote erstellen und darf unten stehend noch die rechtliche Beurteilung des österr. Wissenschaftsministeriums zu den Mastergraden der Weiterbildung anhängen.

Haben Sie Rückfragen oder wünschen Sie sich eine individuelle Studienberatung, genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich; http://ph-ooe.at/

Professor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien; http://www.rafin.edu.rs/

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (Wien); http://www.bundesheer.at/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

 

Mastergrade in der Weiterbildung (Erläuterung Weiterbildung 2013)

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gibt folgende Bewertung der österreichischen Mastergrade in der Weiterbildung bekannt, die sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, ergibt:

  1. Grundsätzliches: 
Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von
    •   Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
    •   Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).
    •   Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
    •   Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006) verliehen, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, 
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
  1. Bewertung in Österreich: 
Mastergrade in der Weiterbildung sind akademische Grade auf der Grundlage einer abge­schlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung) mit starkem Berufsbezug, für das sei­ nerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist. Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf aka­ demischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt. 
Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.
  2. Internationale Bewertung: 
Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien). Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

Die Eintragung britischer akademischer Grade nach dem Brexit?

Viele Studierende aus Österreich, die in einem britischen Hochschullehrgang oder Studium eingeschrieben sind, machen sich Sorgen, ob der akademische Grad aus einem solchen Studium oder Lehrgang auch nach dem Brexit[1] noch in österreichische öffentliche Urkunden eingetragen werden kann.

Die Rechtslage ist klar:

Gemäß § 88 Abs. 1 UG[2], in der geltenden Fassung haben Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen.

Die Führung kann auch mit einem geschlechtsspezifischen Zusatz erfolgen.

Für Inhaber/innen akademischer Grade postsekundärer Bildungseinrichtungen aus EU- und EWR-Staaten gehört dazu gemäß § 88 Abs. 1a UG auch das Recht, die Eintragung in öffentliche Urkunden in abgekürzter Form ohne geschlechtsspezifischen Zusatz zu verlangen.

Führung akademischer Grade nach österr. UG

§ 88. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

 

Conclusio:

1) Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU können die britischen akademischen Grade in die öffentlichen Urkunden (in Österreich) eingetragen werden, wenn das Vereinigten Königreich im EWR verbleibt.

Dem EWR gehören neben den Mitgliedern der EU derzeit

  • Island
  • Liechtenstein
  • Norwegen

an.

Daher werden die akademischen Grade aus diesen Ländern auch in österreichische öffentliche Urkunden eingetragen.

2) Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU können die britischen akademischen Grade in die öffentlichen Urkunden (in Österreich) eingetragen werden, wenn das Vereinigten Königreich dies – wie z.B. die Schweiz durch eine Reihe von bilateralen Verträgen mit der EU – hier mit Österreich – regeln kann.

Wie in vielen Bereichen sind z.B. Schweizer Staatsangehörige EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern auch bei der Eintragung der akademischen Grade in österreichische öffentliche Urkunden gleichgestellt.

3) Bereits in österreichische öffentliche Urkunden eingetragene britische akademische Grade würden andernfalls (nicht EWR-Mitglied, kein bilateraler Vertrag) bei einer Neuausstellung z.B. des Führerscheines oder Reisepasses nicht mehr berücksichtigt werden können – die Eintragung kann nicht mehr beantragt werden – die Urkunden müssten allerdings nicht vernichtet bzw. vor Ablauf der Gültigkeit neuausgestellt werden, da bei der Beantragung das Vereinigten Königreich ja noch EU-Mitglied war.

4) Bei Änderungen in Grund- und Firmenbuch, Namensänderungen und dgl. müsste allerdings auf die weitere Verwendung – nach erfolgtem Austritt des Vereinigten Königreichs – verzichtet werden, falls es nicht zu den beiden aufgezeigten Regelungen (EWR-Mitgliedschaft, bilateraler Vertrag) gekommen ist.

5) die akademischen Grade entfalten aber natürlich immer – auch wenn sie nicht eingetragen sind – ihre inhaltliche Wirkung, z.B. Zugangsvoraussetzung zu einem weiterführenden konsekutiven Studium.

Ein MBA aus Oxford ist ein MBA aus Oxford, auch wenn ich ihn nicht in den Führerschein eintragen kann!

 

http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/wissenschaft/naric/akademische_grade_2012.pdf

 

[1] Der EU-Austritt des Vereinigten Königreichs

[2] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)

 

MMBA oder MBA MBA

Folgende Frage wird mir gelegentlich gestellt:

ich habe vor drei Jahren einen MBA in General Management bei Ihrem Institut absolviert. Da ich vorher bereits den MBA-Lehrgang für Finanzmanagement an der Kepler Uni in Linz gemacht habe, stellt sich mir dir Frage, ob die Titelführung ,MMBA zulässig ist, da ich dies öfters lese, jedoch nicht weiß, ob dies auch so korrekt ist.

Vielleicht könnten Sie mir diese Frage beantworten?

Meine Antwort:

Guten Morgen Herr Kollege N., MBA MBA,

Sie führen die akademischen Grade genau richtig,
MMBA geht gar nicht

Dazu auch das Ministerium:
http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/studium/academic-mobility/enic-naric-austria/faq/fuehrung-akademischer-grade/