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IHM-Clean Wounds Conference – 10.-11.11.2016 Krasnodar

In the clinic in Krasnodar, the conference was held. This clinic is leading in the sector of incineration in the area of south Russia and has around 22.000 surgical interventions per year. Dr. Bogdanov and 3 nurses of this clinic were in April in Vienna on a specific training and Dr. Kovalenko (head of cardio-thoracic dpt.) was one of our participants at the IHM Summer School in Graz this year.

The conference was organized by „Clean Wounds“, the Russian wounds association, under the presidency of Prof. Baindurashvili. More than 400 participants from all over Russia joined the conference and saw 74 presentations within the 1,5 days.

For attending this conference all participants received for the first time so called “skill enhancement points” which means a certificate for skill enhancement in the field of wound care, issued by “Clean Wounds” in cooperation with the Russian surgery association.

A very special honor was given to Prof. Baindurashvili, as he was recently appointed from the president of the Russian Federation to a “medical scientist”, which is the highest possible tribute to a person in the medical profession in Russia. We congratulate our partner Prof. Baindurashvili from our deepest conviction.

The Turner Institute presented through Dr. Vladimir Kenis, as 3rd main speaker of the conference, the Turner project, in which in close cooperation with the IHM International, the e-learning platform and the “Wound Analyzer” in Russian language was presented and officially launched. 

The Turner Institute is one of 20 clinics in Russia who were selected from Russian government, to organize tele medical projects. Each clinic is responsible for another sector.

Following, Dr. Koshevnikov, from the Turner Institute in St. Petersburg, presented more details about The “Wound Analyzer” which were actively shown and cemented during “Master Class workshops”. These workshops produced a big interest within the doctors and physicists on this software.

So IHM is of course continuing this very successful cooperation and is also trying to expand its activities in Russia.

Finally we also have to thank our special industry partner Lohmann & Rauscher, who actively supports our intention to bring highest standards of medical education and therapies in different medical sectors into selected countries.

Find here the Link to „Clean Wounds“ and the article about this conference in Russian.

http://www.cleanwound.ru/activities/113/

Institute for technology-based Education in Health, Management and social Services International

ihm.ac.at

Fachkräftemangel und –Überschuss in Europa – die fünf meistgesuchten Berufsgruppen

Eine brandneue CEDEFOP[1]-Studie untersucht, nach welchen Berufen eine hohe Nachfrage besteht und warum?

In der gesamten Europäischen Union (EU) wurde auf höheren Qualifikationsniveaus ein Fachkräftemangel bei MPOs[2] festgestellt, die regulierte und nicht regulierte akademische oder gleichrangige Berufe betreffen.

Die fünf meistgesuchten Berufsgruppen sind folgende:

  • IKT-Fachkräfte;
  • Ärzte;
  • Fachkräfte in den Bereichen Naturwissenschaften, Technologie, Ingenieurwesen und Mathematik („STEM“, was für science, technology, engineering and mathematics steht);
  • Fachkräfte für Krankenpflege und Geburtshilfe; sowie
  • Lehrkräfte

MPOs von mittlerem Qualifikationsniveau, bei denen ein Fachkräftemangel herrscht, sind

  • Köche,
  • Schweißer und
  • LKW-Fahrer

Sehr interessante Details dazu finden Sie in der Studie:

file:///Users/martinstieger/Downloads/9115_de.pdf

[1] Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung http://www.cedefop.europa.eu

[2] Prioritäre, von Qualifikationsungleichgewichten betroffene Berufe (mismatch priority occupations, MPOs) sind solche, bei denen eine akute Angebotsknappheit oder ein Angebotsüberschuss gravierende Auswirkungen auf die betroffene Volkswirtschaft (einschließlich strategischer Sektoren) und Konsequenzen für die allgemeine und berufliche Bildung haben.

 

„Nur Idioten kaufen ein Haus“

 

Dieser Ausspruch eines Experten, der 25 Jahre lang in Immobilien investiert hat, wird von ihm gleich selbst mit folgenden Argumenten begründet:

  • es kostet mehr als man glaubt,
  • man verliert die Mobilität, die Freiheit, ist an einen Ort gebunden,
  • wer zur Geldwerterhaltung in Immobilien investieren will, sollte diese vermieten und nicht selbst darin wohnen.

Ich finde diesen Ansatz spannend und lese quer durch den Gemüsegarten zur Frage ob und wie man in Immobilien investieren sollte folgende Zeilen:

  • „Spitzenrenditen liegen im Büro-Bereich bei knapp 4 %“
  • „das Investitionsvolumen des ersten Halbjahres 2016 in kommerzielle Immobilien betrug rund 1,3 Mrd Euro und liegt damit auf ähnlich hohem Niveau wie schon 2015“
  • „Experten sehen Immobilien überbewertet – aber keine Blase“
  • Immobilien sind das werterhaltende „Betongold“
  • „keine Preisentspannung bei Immobilien in Sicht“
  • „die Immobilienpreise steigen nach einer kurzen Stagnation 2016 wieder“
  • „Immobilien werden in Wien durchschnittlich um 23 % über dem Preisindikator der Nationalbank gekauft“
  • „Private Vermieter lassen ihre Objekte aus Unwissenheit oder Angst lieber leer stehen als sie zu vermieten“
  • „Geeignet ist der Immobilienkauf besonders für Käufer, deren Arbeitsplatz sicher ist und die Eigenkapital besitzen“
  • „Das Neubauvolumen für Büroflächen wird 2016 unter 60.000 m2 liegen und damit einen historischen Tiefstand erreicht haben“
  • „Das Bauherrnmodell – die steuerbegünstigte Immobilie“
  • „im ersten Quartal 2016 sind die Wohnungsmieten im Bereich der frei vermietbaren Wohnungen um 1,4 Prozent, Eigentumswohnungspreise um 2,1 Prozent gestiegen.“
  • „Beim Immobilienkauf fallen bis zu 10 % Zusatzkosten an“
  • „Die Shoppingflächen bei Einkaufszentren bleiben gleich, es sperrt auf, was an Fläche zusperrt“
  • …….

Also was nun, mieten oder kaufen, investieren ja oder nein, wenn ja wo

Gut, dass es Immobilienmakler gibt, die Ihnen bei diesen Fragen kompetent und profund helfen können.

Denken Sie selbst an die 5 Faustregeln für den Immobilienkauf und fragen Sie sich, ob Sie alle diese Fragen selbst gestellt oder gar beantwortet hätten?

  1. Lage
  • Wenn Sie Ihre Immobilie vermieten wollen, suchen Sie sich Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohner, das erhöht die Chance geeignete Mieter zu finden
  • Meiden Sie Gemeinden mit Bevölkerungsschwund
  • Achten Sie auf die Verkehrsanbindung, die ÖFFIS ..
  • Wie sieht es mit Einkaufsmöglichkeiten, Schulen, Ärzten … aus
  • Immobilienprofis finden günstige Objekte in den Randlagen der geeigneten Zentralräume
  • Gemeinden mit niedriger Arbeitslosenzahl eignen sich für Investments besser
  • Würden Sie in Ihrer Wohnung selbst auch wohnen wollen?
  1. Bauweise
  • Bausubstanz, Instandhaltung, ….
  • Wann erfolgte die letzte Sanierung, wie alt ist Ihr Objekt
  • Baupläne und Grundrisse sind genau so interessant wie die Protokolle der Eigentümerversammlungen (geben oft gute Auskünfte über aufgetretene Probleme und Sanierungsmaßnahmen)
  • Kaum ein Gebäude wird älter als 80 Jahre, es sei denn, es wurde laufend renoviert oder grundsätzlich saniert
  1. Energieeffizienz

Vergessen Sie nicht auf Fragen der energetischen Sanierung des Objekts, die Kosten der Dämmung, den Austausch der Heizkessel, die Nebenkosten der Wärmeerzeugung ….

  1. Ausstattung

Ist das Objekt alters- und behindertengerecht ausgestattet?

Balkon, Garten, Waschküche, Fahrradkeller, Garage ……

  1. Vermietungsstand
  • Leerstand
  • Regelmäßige Mietzahlungen
  • Sind und wenn ja, wann, sind Mietpreiserhöhungen möglich
  • Indexsicherung
  • Mietpreise in der Umgebung

Sie sehen, es gibt sicher 10 gute Gründe einen Immobilienmakler zu beauftragen, wenn Sie an ein Immobilieninvestment denken:

  1. Ihr Immobilienmakler verfügt über die entsprechende Marktübersicht in der jeweiligen Region und kennt auch das Umfeld Ihrer Immobilie.
  2. Ihr Immobilienmakler hat natürlich auch interessante Objekte in seinem Portfolio, die nicht in den Medien oder über das Internet angeboten werden.
  3. Ihr Immobilienmakler verhandelt auf Wunsch auch den Preis zwischen den Vertragspartnern neu, er kennt den Marktwert genau.[1]
  4. Ihr Immobilienmakler erledigt bzw. organisiert viele Ihrer Behördenwege und Termine, kann natürlich auch einen Energieausweis lesen[2] und ist Experte in allen Bereichen des Immobilienwesens.[3]
  5. Durch strenge Aufklärungs-, Sorgfalts- und Unterstützungspflichten des Makler, der über eine solide Ausbildung verfügt, bekommt man keine Katze im Sack sondern die bestmögliche Lösung.
  6. Ihr Immobilienmakler kennt alle Nebenkosten.[4]
  7. Ihr Immobilienmakler legt seine Honorarnote nur im Erfolgsfalle, es fallen für Sie also keine Beratungskosten an.
  8. Ihr Immobilienmakler hat für alle Vereinbarungen die richtigen schriftlichen Formulare – „nur wer schreibt der bleibt“.
  9. Ihr Immobilienmakler tritt bei Ungereimtheiten als Vermittler zwischen den Parteien auf.
  10. Ihr Immobilienmakler hilft bei steuerlichen Fragen[5] und optimiert auf Wunsch auch Ihre Finanzierung.

Freuen Sie sich auf die neue Wohnung, das neue Eigenheim und versichern Sie sich dabei der bestmöglichen Unterstützung es auch zu finden – der Ihres Immobilienmaklers.

 

Dr. Dr. Martin Stieger

Unternehmensberater und Immobilienmakler in Wels,

Geschäftsführender Gesellschafter http://www.toprealimmobilien.at/,

Geschäftsführender Gesellschafter der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH http://asasonline.com/

 

[1] Siehe dazu „Wie viel ist meine Liegenschaft wert – was darf sie kosten“ – in „besser Wohnen“ Immobilien & Wohnmagazin, Nr. 6 B, 2012, S 8 – 9

[2] Siehe dazu „Wichtige Neuerungen durch das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG 2012)“ – in „besser Wohnen“ Immobilien & Wohnmagazin, Nr. 11 B, 2012, S 45

[3] Siehe dazu „Immobilientreuhänder sind Immobilienexperten – Alles rund um die Immobilie und Ihr Immobilieninvestment” – in „besser Wohnen“ Immobilien & Wohnmagazin, Herbst 2013, S 62 – 63

[4] Siehe dazu „Die Nebenkosten beim Immobilienkauf“ – in „besser Wohnen“ Immobilien & Wohnmagazin, Frühling 2014, S 57 – 59

[5] Siehe dazu Steuerliche Änderungen rund um die Immobilie – in „besser Wohnen“ Immobilien & Wohnmagazin, Nr. 9 B, 2012, S 10 – 11

 

Abgedruckt: 

„Nur Idioten kaufen ein Haus“ – in „besser Wohnen“ Immobilien & Wohnmagazin, Winter 2016/17, S 55 – 56

http://www.era.at/magazin/

 

 

Ernährungsberatung : Ernährungstraining

Betrachtet man das Berufssystem der Ernährungsberatung in Österreich ganz genau, dann ergibt sich eine Einteilung der Ernährungsberatung in zwei Bereiche:

– in den medizinischen[1] und

– in den gewerblichen[2] Bereich.

Der medizinische Bereich, das heißt:

  • die ernährungsmedizinische Behandlung,
  • Beratung,
  • Therapie
  • von Kranken[3] oder krankheitsverdächtigen[4] Menschen

ist Ärzten und Diätologen[5] und – unter ärztlicher Anleitung – dem diplomierten Gesunden- und Krankenpflegepersonal gesetzlich vorbehalten.

Der gewerbliche Bereich:

  • die Ernährungsberatung
  • von nicht kranken oder krankheitsverdächtigen Menschen

ist seit der letzten Gewerberechtsnovelle als gebundenes Gewerbe im Bereich der Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – geregelt.

Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – ist nur mehr

  • Ärzten,
  • Ernährungswissenschaftlern und
  • Diätologen

möglich.

Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen (vgl § 119 Abs 1 GewO).

Die Bestimmung des § 119 Abs 1 GewO befasst sich allerdings ausschließlich – und das ist sehr wichtig – mit der berufs- und gewerberechtlichen Legitimation der Lebens- und Sozialberatung, bzw des diplomierten Lebensberaters, und schließt lediglich aus, dass Sozial- und Lebensberater – ohne einschlägigem Universitätsstudium – berechtigt sind, Ernährungsberatung durchzuführen. 

Vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung sind jedoch viele Berufsausbildungen ausgenommen.

So regelt z.B. das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz im § 3 Abs 3 ausdrücklich, dass die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten vom GuKG nicht berührt sind.

Damit korrespondiert die gewerberechtliche Bestimmung, welcher gemäß

  • 2 Abs 2 Z 11 GewO die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nicht anzuwenden sind. 

Auch das Ernährungstraining in Form der Unterrichtstätigkeit ist als solche gemäß § 2 GewO[6] vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.

Unterricht[7] heißt dabei:

  • Wissensvermittlung[8]
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg

und unterscheidet sich von der gewerblichen[9] Tätigkeit:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung[10]
  • geschuldet wird ein Erfolg

Trainer und Coach sind an sich inhaltsleere Wörter – der abstrakte Begriff „Coaching“ oder „Coach“ kann frei verwendet werden – nicht jedoch im Zusammenhang und im Sinne einer Tätigkeit, die gesetzlich geregelt ist -und beschreiben keine konkrete Tätigkeit.

Diese konkreten Tätigkeiten findet sich z.B. in der GewO wo konkrete Tätigkeiten (reglementierte Gewerbe, die eine fachliche Befähigung erfordern) beschrieben werden.

Ernährungstraining?

Wichtig ist auch, dass nicht die Bezeichnung einer Tätigkeit sondern deren Inhalt, Ziel und Zweck maßgeblich für die Berechtigung zur Berufsausübung sind.

Der Begriff Ernährungsberatung[11] umfasst entweder

– die eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung sowie die Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer Kostformen zur Ernährung Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen nach ärztlichen Anordnung einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt;

oder 

– ohne ärztliche Anordnung die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen, (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung. 

Zusammenfassung:

Ernährungstraining fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung und stellt auch keinen gesetzlichen Ausübungsvorbehalt der Lebens- und Sozialberater dar.

Einen gesetzlichen Bezeichnungsvorbehalt „Ernährungstraining“ gibt es nicht.

Was dürfen „Ernährungstrainer“ mit – beispielweise – Diabetes- und Zöliakie-kranken Menschen machen – wo liegen die Grenzen zu Ernährungswissen-schaftlern und Diätologen?

Sie dürfen weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren, kranke Menschen sind daher hinsichtlich ihrer Krankheit für ET völlig tabu!

Ernährungstrainer dürfen allerdings

  • allgemeine Schulungen[12] anbieten
  • und z.B. gem. der unten stehenden Aufstellung auch allgemeine Informationen darüber geben, dass Getreideproteine für Zöliakie-Kranke unverträglich sind und in welchen Lebensmitteln solche Getreideproteine vorkommen oder auch glutenfreie Lebensmittel empfehlen:
    Fleisch, Fisch, Eier, naturbelassene Milchprodukte, Naturkäsesorten (Vorsicht: Schimmelkäse), Butter, Margarine, Öle, Kartoffeln, Hülsenfrüchte (auch Soja), frisches Gemüse und Obst, Zucker, Honig, Konfitüren, Kräuter, Salz, Mais, Reis, Hirse, Quinoa, Amaranth, Buchweizen, Nüsse, Sesam, Sonnenblumen- und Kürbiskerne, Mohn, Leinsamen, reiner Kakao, Mineralwasser, reine Fruchtsäfte, Kaffee, nicht aromatisierter Tee, Wein, Sekt, Weinbrand.

Sie dürfen damit auch

  • eine glutenfreie Ernährung empfehlen
  • und diese auch zusammenstellen

aber niemals unter dem Gesichtspunkt eine Krankheit zu behandeln.

  Typ-1-Diabetes Zöliakie/Sprue
Nachweis der Autoimmun-Erkrankung – Inselzellantikörper (ICA)

– Gliadindecarboxylase-Antikörper (GAD)

– Tyrosinphosphatase

IA-2A und IA-2ß

– Insulinautoantikörper (IAA)

– Endomysium-Antikörper (EMA)

– Anti-Gliadin-Antikörper

– IgA-Antikörper gegen Gewebstransglutaminase

Häufigkeit Ca. 0,3% der Bevölkerung, d.h. 1:300 Ca. 0,15% – 0,3% der Bevölkerung, d.h. 1:150 bis 1:300
Genetik HLA-DR3 und/oder HLA-DR4 bei ca. 90% der Patienten HLA-DQ2 und HLA-DQ8 bei 80-90% der Patienten
Entstehungsfaktoren Es werden exogene Trigger vermutet,

z.B.

– Virusinfekte

– Impfungen

– Ernährung (glutenhaltig?)

Gluten/Gliadin und verwandte Getreideproteine als auslösendes Agens
Therapie Insulin

Die autoimmunologische Zerstörung der insulinbildenden Zellen im Pankreas ist irreversibel, d.h. der Insulinmangel bleibt lebenslang

Glutenfreie Ernährung

Es kommt unter Einhaltung der glutenfreien Diät zu einer  weitgehenden Regeneration der Dünndarmschleimhaut

 

Was dürfen nun DiätologInnen?

Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst umfasst

nach ärztlicher Anordnung:

  • die eigenverantwortliche Auswahl,
  • Zusammenstellung und
  • Berechnung sowie
  • die Anleitung und
  • Überwachung der Zubereitung
  • besonderer Kostformen
  • zur Ernährung
  • Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen
  • einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen
  • über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen
  • innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt;

ohne ärztliche Anordnung:

  1. die Auswahl,
  2. Zusammenstellung und
  3. Berechnung
  4. der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

Also dürfen DiätologInnen kurz gesagt innerhalb der Krankenanstalt nach ärztlicher Anordnung die volle Ernährungsberatung anbieten, außerhalb der Krankenanstalt ohne ärztliche Anordnung nur für nicht kranke Personen.

Ernährungswissenschaftler dürfen wie Ernährungstrainer im Bereich der Gesundheitsprävention arbeiten und wie Ernährungstrainer nur für nicht kranke Menschen tätig werden.

Ernährungstrainer dürfen also wie Ernährungswissenschaftler kurz gesagt

  • Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung beraten und
  • dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.

Ernährungstrainer können auf Grund ihrer fundierten Ausbildung[13] wertvolle MitarbeiterInnen für klinische Forschung und Wissenschaft im Bereich Ernährung sein und als  BeraterInnen von medizinischen Fachkräften (ÄrztInnen, DiätologInnen, Pflegepersonal, etc.) und Privatpersonen tätig sein.

Ernährungstrainer sind kompetente Ansprechpartner für alle Fragen zur gesunden Ernährung und zum gesunden Lebensstil im Sinne der Primärprävention und Gesundheitsförderung.

Da der Bedarf an fundierten, praxistauglichen Schulungsmaterialien sowie lebendiger Wissensvermittlung sehr groß ist und durch die steigende Nachfrage an zielgruppenspezifischer Aus-, Fort- und Weiterbildung ein neuer Weiterbildungsmarkt entstanden ist, eröffnen sich sicher für Ernährungs-trainer herausfordernde und neue berufliche Betätigungsfelder.

Da die Abgrenzung zwischen Ernährungsberatung und ähnlichen Tätigkeiten nicht immer leicht fällt, wurde bereits der OGH angerufen:

OGH Urteil  (4 Ob 61/14w)

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20140917_OGH0002_0040OB00061_14W0000_000/JJT_20140917_OGH0002_0040OB00061_14W0000_000.pdf

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass mit der Gewerberechtsnovelle 2002 (BGBl I 111/2002, in Kraft seit 1. 8. 2002) die Ernährungsberatung zu einem Teilbereich des Lebens- und Sozialberatungsgewerbes nach § 119 GewO und die Ausübung damit reglementiert wurde (9 Ob 64/04h).  

Nach § 119 Abs 1 GewO sind Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erforderliche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen.

Die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für Einzelpersonen und Personengruppen und die an bestimmte Bedürfnisse (etwa Schwangere, Sportler) angepasste Ernährungsberatung von Einzelpersonen und Personengruppen zählt ausschließlich zur Ernährungsberatung.

Derartige Tätigkeiten können seit der Gewerberechtsnovelle 2002 nicht mehr im Rahmen eines freien Gewerbes ausgeübt werden. Jemand, der nur ein freies Gewerbe ausübt, darf daher etwa keinen Diätplan für einen (kranken) Kunden erstellen (Hanusch, GewO § 119 Rz 3).

Lediglich Teiltätigkeiten im Zusammenhang mit der Ernährungsberatung können nach wie vor in der Form eines freien Gewerbes ausgeübt werden, wenn davon auszugehen ist, dass auch nicht speziell geschulte Kunden diese Tätigkeiten selbst verrichten können.  

Beispiele für solche Tätigkeiten:

  • Die Auswahl von Nahrungsmittellieferanten,
  • der Einkauf und die Auswahl von Nahrungsmitteln,
  • die Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan,
  • die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans,
  • die Ausarbeitung individueller Rezepte,
  • die Führung eines Haushaltsbuchs,
  • das Zählen von Kalorien,
  • die Führung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle,
  • das Ausmessen von Körpermaßen,
  • die Buchführung darüber oder
  • das Führen eines Ernährungsprotokolls.

Diese Tätigkeiten können auch mit weiteren freien Tätigkeiten aller Art kombiniert werden (Hanusch, GewO § 119 Rz 5 mwN).

Ernährungstrainer dürfen auch

  • Informationen über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln erteilen,
  • Wissen über Vitamingehalt und Spurenelemente von Nahrungsmitteln, sowie chemische Zusatzstoffe in Nahrungsmitteln weiter geben,
  • Kochkurse abhalten
  • Kalorientabellen führen
  • ….

 

Martin Stieger, 05. 12. 2016

 

[1] Unter einem Gesundheitsberuf ist ein auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelter Beruf zu verstehen, dessen Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung umfasst. Beim Vorliegen einer ernährungs-assoziierten Krankheit sind nur Ernährungsmedizinerinnen/Ernährungsmediziner oder Diätologinnen/Diätologen für die Ernährungsberatung bzw. -therapie qualifiziert. https://www.gesundheit.gv.at/service/beratungsstellen/ernaehrungsberatung

[2] Zur allgemeinen Beratungstätigkeit an gesunden Personen ohne Krankheit(-gefährdung) berechtigt sind: Ernährungswissenschaftlerinnen/Ernährungswissenschaftler (Universitätsstudium), gewisse Lebens- und Sozialberater (reglementiertes Gewerbe), Ernährungstrainer (ohne Gewerbeschein als neue Selbständige) sowie ähnliche Bezeichnungen (gewerbliche Tätigkeiten oder neue Selbständige).

[3] Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Kranken-behandlung notwendig macht (vgl. § 120 ASVG)

[4] Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind.

[5] Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst

[6] § 2 (1) 12 die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und den Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, ferner die gewerblichen Arbeiten von öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen;

[7] https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Gewerberecht/Gewerberecht-allgemein/Die_haeufigsten_Taetigkeiten__die_nicht_unter_die_Gewerbeor.html

Selbständige Trainer: die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen unterliegt nicht der Gewerbeordnung. Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich. Der Unterschied zwischen Seminaren als von der Gewerbeordnung ausgenommene Unterrichtstätigkeit und persönlicher Beratung als gewerbliche Tätigkeit ist fließend. Wenn aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden, wie z.B. Kommunikationstraining, Bewerbungstraining, Verkaufstechniken, Aufbau von Organisationsstrukturen, Instrumente der Mitarbeiterführung, etc. liegt eine Unterrichtstätigkeit vor. Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich.

[8] Dabei auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen

[9] Werden hingegen durch  Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt, liegt bereits eine gewerbliche Beratungstätigkeit vor.

[10] Im Bereich der Beratung steht die Lösung und Hilfestellung bei individuellen Problemen im Vordergrund. Es handelt sich um eine personenbezogene Tätigkeit, um das Erarbeiten von ganz persönlichen Lösungskonzepten

[11] Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst gem. Berufsbild § 2 (4) Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) StF: BGBl. Nr. 460/1992

[12] Im Rahmen solcher Schulungen ist die Wissensvermittlung z.B. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln allgemein, deren entsprechender Gehalt an Vitaminen und Spurenelementen, die Wirkungsweise chemischer Zusatzstoffe in den Nahrungsmitteln, allgemeine Regeln über gesunde Ernährung und Entgiftung des Körpers möglich. Grenzen solcher Schulungen liegen vor, wenn z.B. persönliche Defizite bei den Schulungsteilnehmern identifiziert und ein darauf abgestimmter individueller Ernährungsplan erstellt wird.

[13] der Gesetzgeber fordert selbst für die Ausführung einer einfachen Tätigkeit eine „fachgemäße Ausübung“ umso mehr in Bereichen des Ernährungstrainings

Berufspraxis beim gewerblichen Masseur

Gelegentlich erreichen mich Fragen zum Thema der Berufspraxis beim gewerblichen Masseur und so darf ich diese auch in meinem blog einmal streifen:

Frage:

Ich hab eine Frage bezüglich gewerblicher Masseur!

Es heißt ja, dass man 2 Jahre Berufspraxis vorweisen muss damit man dann selbständig arbeiten darf. 

Gelten diese 2 Jahre erst NACH Absolvierung der Befähigungsprüfung oder zählen da auch Zeiten als angestellte Masseurin VOR der Befähigungsprüfung?

Ich könnte mich ja zum Beispiel auch entscheiden erst in 3 Jahren die Prüfung zu machen und arbeite inzwischen angestellt bei einem gewerblichen Masseur oder in einem Wellnesshotel …..

Antwort:

Sie können sich als gewerblicher Masseur mit dem Nachweis von drei Jahren beruflicher Praxis selbständig machen und zählen dazu auch Jahre vor der Befähigungsprüfung.

Es gibt auch die Möglichkeit nach einer Tätigkeit als Medizinischer Masseur oder Heilmasseur als gewerblicher Masseur tätig zu sein.

Als Med. Masseur benötigen Sie eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002472

Fragen:

Wir wollen es ganz genau wissen….es sind noch Fragen bezüglich des 3jährigen Berufspraktikums beim gewerblichen Masseur bis zur Selbständigkeit  aufgetaucht. 

Zählen zu diesen 3 Jahren auch Zeiten während der Ausbildung, also geringfügige Praktika bzw. nicht angemeldete freiwillige Praxisstunden?

Oder zählt nur ein Angestelltenverhältnis ab dem Ende der Ausbildung?

Ist es möglich auch jetzt schon im Angestelltenverhältnis zu arbeiten, weil KLM und MLD sind ja offiziell abgeschlossen mit der Modulprüfung?

Was ist bei Teilzeit also z.B. 20 Stunden? Verlängert sich dann die Zeit auf 6 Jahre?

Antwort:

da beim gewerblichen Masseur keine nachfolgenden Praxiszeiten gefordert werden, können hier alle Zeiten genutzt werden, natürlich auch Praktika – auch schon vor der Prüfung.

Ein Problem nicht angemeldeter freiwilliger Praxisstunden liegt in der Nachweisbarkeit.

Die Bezirksverwaltungsbehörden hätten immer gerne einen Nachweis, vorzugsweise den Auszug der Sozialversicherung (den gibt es ja nur bei gemeldeten Tätigkeiten).

Werden die freiwilligen (unentgeltlichen und daher nicht zu meldenden) Praxisstunden von einer Anstalt bezeugt, werden sie wohl angerechnet werden.

Angestellt bei einem gewerblichen Masseur können Sie immer werden und damit Praxis sammeln.

Es liegt an der Bezirksverwaltungsbehörde wie diese diese halbtätige Beschäftigungsverhältnisse bewertet.

Frage:

Wäre auch eine Anstellung als freier Dienstnehmer möglich für die 3jährige Berufspraxis oder muss es ein normales  Angestelltenverhältnis sein?

kurze Antwort:

Ja, es ist in der Tat möglich, dass ein Masseur die Leistungen für einen Arbeitgeber im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbringt und zählt dann diese Zeit auch für den Nachweis der beruflichen Praxis.

Lange Antwort:

Damit es kein Werkvertrag ist, also der Masseur direkt für den Kunden arbeitet, sondern im Auftrag und für den Dienstgeber ist beachtlich:

– es genügt gemäß § 4 Abs. 4 ASVG, dass der freie Dienstnehmer seine Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringt.

– Der Begriff der „wesentlichen eigenen Betriebsmittel“, der für die Beurteilung der (freien) Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs. 4 ASVG maßgeblich ist, ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beim freien Dienstnehmer zu beurteilen.

– Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn

  1. es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und
  2. wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder
  3. wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.
  4. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkrete Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist.

– Daraus ergibt sich, dass weder die Fertigkeiten des Masseurs noch seine Arbeitskraft „Betriebsmittel“ im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG sein können.

– Die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Massage-Utensilien sind als wesentliche Betriebsmittel anzusehen.

Frage:

ich habe auf der WKO Homepage gelesen, dass man als freier Dienstnehmer in manchen Bereichen eine Gewerbeberechtigung braucht. Dann wäre das ja nicht möglich wenn das bei der Massage auch der Fall wäre.

Antwort:

Sie haben natürlich damit recht, dass man die Tätigkeit als „freier Dienstnehmer“ sorgfältig so ausgestalten soll, dass man keine Gewerbeberechtigung braucht.

Die Gewerbeberechtigung des Arbeitgebers erstreckt sich auf Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer sind als nicht selbstständig anzusehen.

Bei „freien Dienstnehmern“, d.h. Personen,

– die keine wirtschaftliche Abhängigkeit zu einem bestimmten Arbeitgeber besitzen und

– sich bezüglich der Erbringung ihrer Arbeitsleistungen von anderen Personen vertreten lassen können, ist immer dann eine Selbstständigkeit anzunehmen,

– wenn ihrer Arbeitsleistung keine Qualifikation als „echter“ Arbeitnehmer (Einbeziehung in die betriebliche Organisation des Auftraggebers,

– insbesondere dessen Weisungsstrukturen,

– Anwesenheitspflichten,

Verwendung der vom Auftraggeber bereitgestellten Arbeitsmittel bei der Arbeitsleistung) zukommt.

Sie müssen also immer selbst massieren und dürfen sich hierbei nicht vertreten lassen!

Sie müssen die Arbeitsmittel des Arbeitgebers verwenden!

Die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Massage-Utensilien sind als wesentliche Betriebsmittel anzusehen.

Wenn Sie

  • alles selbst machen,
  • die Kunden werben,
  • in ihren privaten Räumen massieren und auch
  • die Massageeinrichtung selbst angeschafft haben,

gibt es natürlich große Probleme mit der Dienstnehmereigenschaft und damit schon die Frage nach einem allfällig nötigen Gewerbeschein.

 

„Zeitschrift für interdisziplinäre ökonomische Forschung“

Die “Zeitschrift für interdisziplinäre ökonomische Forschung” ist Beiträgen gewidmet, die akademische Forschung mit in der Praxis gewonnen Erfahrungswerten verbinden.

Hier werden sowohl aktuelle Erkenntnisse vermittelt, als auch Anregungen für weiterführende Untersuchungen geliefert.

Viele der Autoren verfügen über langjährige Berufserfahrung außerhalb der Universitäten, wodurch der anwendungsbezogene Aspekt bei ihren Forschungen besonderes Gewicht findet.

Beiträge, die publiziert werden, müssen folgende Kriterien erfüllen:

  • Der Schwerpunkt der Beiträge muss ökonomische Aspekte behandeln.
  • Es müssen entweder neue Erkenntnisse geliefert oder bestehende Erkenntnisse auf neue Art und Weise kritisch betrachtet werden. Dabei muss die Erkenntnisgewinnung im Bereich der Ökonomie vorangetrieben werden. Besonders erwünscht sind ökonomische Betrachtungen, die mehrere wissenschaftliche Disziplinen miteinander verbinden.
  • Die Beiträge müssen mit Literatur arbeiten und die Kriterien des wissenschaftlichen Arbeitens erfüllen.
  • Empirische Arbeiten müssen die verwendeten Methoden nachvollziehbar beschreiben und so weit wie möglich reproduzierbar sein.

 

Sie wollen die Beiträge lesen?

Die wirklich lesenswerten Beiträge der „Zeitschrift für Interdisziplinäre Ökonomische Forschung“ finden Sie auch hier hier:

https://www.allensbach-hochschule.de/research/scientific-journal

Akademische Weiterbildung (z.B. MBA) und NQR? Niveaustufe 7!

Das neue Ingenieurgesetz (IngG 2017) macht aus der Standesbezeichnung „Ingenieur“ ab Mai 2017 die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ und führen nun laut Gesetz die Inhaberin oder der Inhaber dieser Bezeichnung den Nachweis, komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des NQR-Qualifikationsniveaus 6 in seinem/ihrem jeweiligen technischen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchführen zu können.

Der „Ingenieure“ bzw. die „Ingenieurin“ sind also nunmehr mit ihrem beruflichen Bildungsabschluss einem Bachelorstudium als akademischem Bildungsabschluss auf dem NQR-Qualifikationsniveau 6 in Fragen des Kompetenzniveaus gleichwertig eingestuft.

Wie sieht das mit dem Mastergrad der Weiterbildung aus?

Dazu gibt es noch keine wirklich gültige Aussage aus dem zuständigen Ministerium, geschweige denn eine gesetzliche Klärung.

Meiner persönlichen Meinung nach erfüllen Mastergrade der Weiterbildung die geforderten Qualifikationen des Niveau 7.

 

Der NQR:

Der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) und der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) unterstützen die transparente Darstellung von Qualifikationen sowie den Vergleich von Qualifikationen.

Der NQR ist in 8 Niveaus unterteilt, den Deskriptorien I – VIII.[1]

Diese orientieren sich an Lernergebnissen und bilden auf europäischer Ebene die Grundlage für die transparente Darstellung und den Vergleich von Qualifikationen. Jedes der acht Niveaus wird durch unterschiedliche Deskriptoren charakterisiert, die sich aus Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenz zusammensetzen.

 

Niveau 1

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 1 verfügen über eine elementare Allgemeinbildung und sind mit gesellschaftlichen Normen und Wertvorstellungen sowie den akzeptierten und gebräuchlichen Umgangsformen vertraut. Dieses Wissen ermöglicht ihnen, einfache Herausforderungen des Alltags unter vorgegebenen Rahmenbedingungen und bei entsprechender Anleitung zu lösen

 

Niveau 2

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 2 verfügen über eine solide Allgemeinbildung sowie über eine elementare berufliche Vorbildung in einem bestimmten Fachbereich. Dies ermöglicht ihnen, unter vorgegebenen Rahmenbedingungen und Hilfsmitteln einfache Routinearbeiten ihres Arbeits- oder Lernbereiches selbstständig durchzuführen und Standardherausforderungen eigenständig zu meistern.

 

Niveau 3

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 3 haben eine fundierte Allgemeinbildung sowie grundlegendes Wissen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und sind in der Lage, einfache Tätigkeiten bei gleichbleibenden Rahmenbedingungen selbstständig durchzuführen. Des Weiteren können sie Lösungen für alltägliche Herausforderungen aufzeigen und nach Rücksprache umsetzen.

Inhaber/innen von Niveau 3-Qualifikationen können zudem ihr Verhalten im Rahmen von Routinesituationen des Arbeits- oder Lernbereiches selbst – ständig anpassen und eigenverantwortlich handeln

 

Niveau 4

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 4 haben eine vertiefte Allgemeinbildung sowie theoretische Kenntnisse in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und sind in der Lage, Routinearbeiten selbstständig durchzuführen sowie Lösungen für gängige Herausforderungen auch bei wechselnden Rahmenbedingungen zu finden. Zudem verfügen sie über ein gewisses kritisches Verständnis.

Die mit den Tätigkeiten verbundenen Aufgaben können Inhaber/innen von Niveau 4-Qualifikationen eigenverantwortlich ausführen und dabei die branchen-/fachüblichen Instrumentarien, Verfahren und Methoden normgerecht und situationsadäquat einsetzen.

 

Niveau 5

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 5 haben umfassende theoretische Grundlagen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und sind in der Lage, Projekte eigenständig zu konzipieren sowie die Lösung für unterschiedliche Probleme auch in nicht vorhersehbaren Kontexten zu finden. Zudem verfügen sie über die Fähigkeit zur kreativen Eigenleistung und zum kritischen Denken.

Die mit den Tätigkeiten verbundenen Aufgaben können Inhaber/innen von Niveau 5-Qualifikationen eigenverantwortlich ausführen. Weiters können sie Arbeitsteams leiten und die Verantwortung für die termingerechte und ergebnisorientierte Umsetzung übernehmen.

 

Niveau 6

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 6 haben ein vertieftes theoretisches Wissen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und können daher Aufgaben auf sehr hohem professionellem Niveau selbstständig und letztverantwortlich durchführen. Zudem sind sie in der Lage, auch umfassende Herausforderungen in sich ändernden Kontexten zu bewältigen und neue, innovative Lösungsansätze zu entwickeln.

Inhaber/innen von Niveau 6-Qualifikationen sind darüber hinaus fähig, Projekte, Funktionsbereiche oder Unternehmen zu leiten, Mitarbeiter/innen zu führen und Entscheidungsverantwortung zu übernehmen.

 

Niveau 7

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 7 verfügen über Experten-/Expertinnenwissen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich sowie über Wissen aus anderen Disziplinen, das sie für die strategische Ausrichtung und Leitung komplexer Projekte, Funktionsbereiche oder Unternehmen einsetzen können. Durch die selbstständige Aneignung und kritische Reflexion neuer Informationen und Erkenntnisse sind sie in der Lage, zu Innovationen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich beizutragen.

Inhaber/innen von Niveau 7-Qualifikationen sind darüber hinaus fähig, die Umsetzung strategischer Entscheidungen zu kontrollieren und die Verantwortung dafür zu übernehmen.

 

Niveau 8

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 8 verfügen über Experten-/Expertinnenwissen auf höchstem Niveau in ihrem Arbeits- oder Lernbereich sowie über umfassendes Wissen aus anderen Disziplinen, das sie für die strategische Ausrichtung und Leitung komplexer Projekte, Funktionsbereiche oder Unternehmen einsetzen können. Auf Basis ihrer praktischen Tätigkeit und Wissenschaftstheoretischen Auseinandersetzung sind sie in der Lage, neue Erkenntnisse zu generieren und diese für Innovationen sowie zum Fortschritt ihres Arbeits- oder Lernbereiches beizusteuern.

Inhaber/innen von Niveau 8-Qualifikationen sind darüber hinaus fähig, neues Wissen zugänglich zu machen und damit zur Weiterentwicklung von Lernenden beizutragen.

Die Mastergrade in der Weiterbildung

(„Master of …“, Master in …“)[2] werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung – mit 31. 12. 2012 ausgelaufen)
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006) verliehen, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, 
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bewertung in Österreich: 


Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

 

Internationale Bewertung: 


Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien). Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen. Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

[1] Im Detail: https://www.bildung.erasmusplus.at/fileadmin/lll/dateien/lebenslanges_lernen_pdf_word_xls/nqr/Deskriptoren/NQR_Infoblätter_Deskriptoren.PDF

[2] Ganz offiziell das BMWFW dazu auf der home page http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/wissenschaft/naric/wb_mastergrade.pdf

WaLLPaPER – Heidi Lackner-Prinz – Ausstellung in Wels

Ing. Rudolf Andreas Cuturi, MAS (Jahrgang 1944) ist als Herausgeber und Geschäftsführer der Oberösterreichischen Nachrichten sowie als Präsident des Verbands Druck- und Medientechnik in Österreich sehr bekannt.

Weniger bekannt ist er als Förderer von Kunst und Kultur und doch unterhält das Medienhaus Wimmer in vielen Städten eigene Galerieräume, in welchen immer wieder spannende Ausstellungen stattfinden.

So in Wels, am Donnerstag, 24. November 2016 mit Beginn 19.30 Uhr. Medienhaus Wimmer, Stadtplatz 41, 3. Stock, 4600 Wels

Die Künstlerin Heidi Lackner-Prinz, bekannt als Sendungsverantwortliche für die ORF-Reportage-Reihe »Am Schauplatz«, stellt aus:

WaLLPaPER

Die Künstlerin:

Heidi Lackner ist Sendungsverantwortliche von „Am Schauplatz“.

Geboren 1970 in Wels, trat sie mit 19 ihren ersten fixen Redakteursjob an.

Nach elf Jahren im Print, davon die meiste Zeit im Politikressort (OÖN, Falter, Format), wechselte sie 2000 zu „Am Schauplatz“.

2011 übernahm sie die Sendung von Christian Schüller, der als Korrespondent nach Istanbul wechselte.

2012 leitete sie zusätzlich die neue Reportagereihe „Mein Leben- Die Reportage mit Mari Lang“.

Nebenbei arbeitet Heidi Lackner in der Journalistenausbildung und als freiberufliche Malerin.

Sie studiert an der Akademie der Bildenden Künste in der Meisterklasse von Professor Hans Scheirl.

Heidi Lackner-Prinz lebt mit ihrer Familie in Wien: http://www.heidilackner.eu/artist.php

„ich habe ein doppelleben. ich bin zwei:  journalistin und malerin. seit 1999 produziere ich fernsehreportagen für den orf. davor habe ich neun jahre lang politiker interviewt und den lauf der innenpolitik beschrieben. das klingt recht kunstfern – ist es aber nicht. in wahrheit waren all meine reportagen und interviews und geschichten porträts. so wie alle meine bilder am ende immer porträts sind. das ist meine art, die welt zu erfassen: ich beobachte die menschen und versuche, zu verstehen. ich spiegle sie und füge eine interpretation hinzu. im journalismus muss diese mit fakten und beweisen untermauert sein. als malerin habe ich mehr spielraum. mehr platz für etwas, das man intuition nennen kann, oder bauchgefühl, oder das unbewusste – je nach geschmack. ich glaube, dass es unter den menschen ein bisschen weniger ungemütlich zugänge, wenn sie sich selbst und einander besser verstehen würden. deswegen bin ich journalistin. und deswegen male ich. so simpel ist das.“

Sie lebt mit ihrer familie in wien. dort studiert sie an der akademie der bildenden künste in der klasse für kontextuelle malerei bei professor hans scheirl.

 

Die Geschichte der OÖN:

http://www.nachrichten.at/aboservice/ueber_uns/geschichte_medienhaus_wimmer/art140,53156

 

Mehr als 150 verschiedene akademische Grade in Österreich

Akademische Grade

Das BMWFW stellt immer wieder interessante Publikationen auf der home page zum download bereit:

http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/ministerium/veranstaltungenpublikationen/publikationen/wissenschaft/enic-naric-austria/einzelpublikationen/

http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/studium/studieren-in-oesterreich/oesterr-hochschulwesen/studien-und-akademische-grade/akademische-grade/

So z.B. auch zur Führung akademischer Grade:

Klicke, um auf akademische_grade_2012.pdf zuzugreifen

oder zur internationalen Zuordnung von Studienniveaus

Klicke, um auf studniveau.pdf zuzugreifen

oder auch die Auflistung „Akademischer Grade“ aus welcher man beispielsweise erkennen kann, dass die akademischen Grade „Dipl.Ing.“, „Dr.med.univ.“ oder „Dr.med.dent.“ Mastergrade darstellen und Mastergrade der Weiterbildung in Österreich zwischen die Bolognastufen 2 (Mastergrade bzw. Diplomgrade) und 3 (Doktorgrade) eingereiht werden.

Österreich kennt mehr als 150 verschiedene akademischer Grade:

Stand: 1.3.2016 

An öffentlichen Universitäten

Bachelorgrade

Bachelor [individuelles Studium]                                                           BA

Bachelor der Pflegewissenschaft                                                         BScN

Bachelor der Philosophie                                                                       B.phil.

Bachelor der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften               LLB. oec.

Bachelor der Statistik                                                                             BStat

Bachelor of Architecture                                                                       BArch

Bachelor of Arts                                                                                    BA oder B.A.

Bachelor of Arts and Education                                                             BAEd

Bachelor of Arts in Economics                                                              B.A.(Econ.)

Bachelor of Business Law                                                                    LL.B.

Bachelor of Education                                                                            BEd

Bachelor of Education – University                                                        B.Ed.Univ.

Bachelor of Engineering                                                                         B.Eng.

Bachelor of Laws                                                                                  LL.B.

Bachelor of Religious Education – University                                        B.Rel.Ed.Univ.

Bachelor of Science                                                                              BSc oder B.Sc.

Bachelor of Science in Medical Sciences                                              BScMed

Bachelor of Science in Nursing                                                             BScN

Bachelor of Tax Law                                                                             LL.B.

Bachelor of Theology                                                                             BTh

Bakkalaureus / Bakkalaurea der Künste                                                Bakk. art.

Bakkalaureus / Bakkalaurea der Naturwissenschaften                        Bakk. rer. nat.

Bakkalaureus / Bakkalaurea der Philosophie                                         Bakk. phil.

Bakkalaureus / Bakkalaurea der Rechtswissenschaften                      Bakk. iur.

Bakkalaureus / Bakkalaurea der technischen Wissenschaften            Bakk. techn.

 

Mastergrade bzw. Diplomgrade

Diplom‑Ingenieur / Diplom‑Ingenieurin                                                     Dipl.-Ing. oder DI

Diplom-Tierarzt / Diplom-Tierärztin                                                         Mag. med. vet.

Doktor / Doktorin der gesamten Heilkunde                                             Dr. med. univ.

Doktor / Doktorin der Medizin                                                                 Dr. med. univ.

Doktor / Doktorin der Zahnheilkunde                                                      Dr. med. dent.

European Master of Arts                                                                       MA

Magister / Magistra der Künste                                                              Mag. art.

Magister / Magistra der Naturwissenschaften                                      Mag. rer. nat.

Magister / Magistra der Pharmazie                                                         Mag. pharm.

Magister / Magistra der Philosophie                                                       Mag. phil.

Magister / Magistra der Rechtswissenschaften                                    Mag. iur.

Magister / Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften         Mag. rer. soc. oec.

Magister / Magistra der Theologie                                                          Mag. theol.

Magister / Magistra des Industrial Design                                              Mag. des. ind.

Magister / Magistra des Rechts der Wirtschaft                                     Mag. iur. rer. oec.

Master [individuelles Studium]                                                              MA

Master der Philosophie                                                                           M.phil.

Master der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften                           LLM. oec.

Master der Statistik                                                                                MStat

Master der Theologie                                                                             M.Theol.

Master in Critical Studies                                                                        M.A.

Master of Architecture                                                                           MArch

Master of Arts                                                                                        MA oder M.A.

Master of Arts and Education                                                                MAEd

Master of Arts in Arts and Design                                                         MA

Master of Arts in Economics                                                                  M.A.(Econ.)

Master of Education                                                                               MEd

Master of Education – University                                                           M.Ed.Univ.

Master of Environmental Science                                                          MSc

Master of International Business Informatics                                         MIBI

Master of Laws                                                                                     LL.M.

Master of legal and business aspects in technics                                MLBT

Master of Science                                                                                  MSc oder M.Sc.

Master of Science in Mountain Forestry                                                MScMF

Master of Social Sciences                                                                     MSSc

Master of Theology                                                                                MTh

 

Mastergrade in der Weiterbildung

European Master in Human Rights and Democratisation                       E.MA

European Master in Law and Economics                                              EMLE

European Master of Public Health                                                          EMPH

Executive Master of Business Administration                                       EMBA

Executive MBA                                                                                       EMBA

Internationales Magisterium der Betriebswirtschaftslehre                    Int.mag.

Legum Magister/Magistra (Master of Laws)                                          LL.M.

Legum Magister/Magistra – Kanonisches Recht                                    LLM-Kanonistik

Master in European Studies                                                                   M.E.S.

Master in Gastrosophy                                                                          MA Gastrosophy

Master in Management                                                                           MIM

Master in Psychoanalytic Observational Studies                                   MPOS

Master in Spinal Disorders                                                                     MSD

Master in Training and Development                                                      MTD

Master Mental Health Sozialpsychiatrie                                                 MMH

Master of Administrative Sciences                                                        M.Sc. (Admin.)

Master of Advanced International Studies                                             M.A.I.S.

Master of Advanced Medical Sciences Alpe Adria                               MMedScAA

Master of Advanced Studies                                                                 MAS

Master of Arts                                                                                        MA

Master of Arts in Early Childhood Education                                          MA ECED

Master of Banking & Finance                                                                 MBF

Master of Business Administration                                                        MBA

Master of Business Law                                                                       MBL

Master of Corporate Finance                                                                 MCF

Master of Dental Science                                                                       MDSc

Master of Education                                                                               M.Ed.

Master of Engineering                                                                            MEng

Master of Environmental Management                                                   MEM

Master of European Studies                                                                  M.E.S.

Master of Financial Planning                                                                  MFP

Master of Fine Arts                                                                                MFA

Master of Forensic Science                                                                   MFSc.

Master of Health Education                                                                    MHE

Master of Health Professional Education                                               MHPE

Master of Higher Education                                                                    MoHE

Master of International Business                                                           MIB

Master of Laws                                                                                     LL.M.

Master of Legal Studies                                                                         MLS

Master of Light and Lighting                                                                   MLL

Master of Medical Education                                                                  MME

Master of Political Studies and Democratic Citizenship                          MPSt

Master of Public Administration                                                              MPA

Master of Public Affairs                                                                         MPA

Master of Public Health                                                                          MPH

Master of Science                                                                                  MSc. oder M.Sc.

Master of Science in Economics                                                            MSE

Master of Science (Toxicology)                                                             MScTox

Master of Sportsphysiotherapie                                                            MSPhT

Master of Toxicology                                                                             MTox

Mastère international conjoint                                                                Mastère

Professional Master of Business Administration                                   PMBA

Professional Master of Ethics (Medical Ethics)                                      PM.ME

Professional Master of Laws                                                                PLL.M

Professional Master of Management and Leadership                           PMML

Professional Master of Mediation                                                           PMM

Professional Master of Private Banking                                                 PMPB

Professional Master of Public Health                                                     PMPH

Professional Master of Science                                                             PMSc oder MSc

 

Doktorgrade

Doctor medicinae veterinariae et scientiae                                            Dr. med. vet. et scient.

Doctor of Philosophy                                                                              PhD

Doctor scientiae veterinariae                                                                 Dr. scient. vet.

Doktor / Doktorin der Bodenkultur                                                          Dr. nat. techn.

Doktor / Doktorin der Geistes- und Kulturwissenschaften                    Dr. phil.

Doktor / Doktorin der gesamten Heilkunde und der medizinischen

Wissenschaft                                                                                       Dr. med. univ. et scient. med.

Doktor / Doktorin der Künste                                                                  Dr. artium

Doktor / Doktorin der medizinischen Wissenschaft                               Dr. scient. med.

Doktor / Doktorin der montanistischen Wissenschaften                        Dr. mont.

Doktor / Doktorin der Naturwissenschaften                                          Dr. rer. nat.

Doktor / Doktorin der Pflegewissenschaft                                             Dr. rer. cur.

Doktor / Doktorin der Philosophie                                                           Dr. phil.

Doktor / Doktorin der Philosophie an der Katholisch-

Theologischen Fakultät                                                                        Dr. phil. fac. theol.

Doktor / Doktorin der Rechtswissenschaften                                        Dr. iur.

Doktor / Doktorin der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften             Dr. rer. soc. oec.

Doktor / Doktorin der technischen Wissenschaften                              Dr. techn.

Doktor / Doktorin der Theologie                                                              Dr. theol.

Doktor / Doktorin der Veterinärmedizin                                                  Dr. med. vet.

Doktor / Doktorin der Wirtschaftswissenschaften                                Dr. rer. oec.

Doktor / Doktorin der Zahnmedizin und der medizinischen

Wissenschaft                                                                                       Dr. med. dent. et scient. med.

 

 

An Privatuniversitäten

 

Bachelorgrade bzw. Bakkalaureatsgrade

Bachelor Dental Hygiene                                                                        BA

Bachelor of Arts                                                                                    BA

Bachelor of Arts                                                                                    B.A.

Bachelor of Business Administration                                                     BBA oder B.B.A.

Bachelor of Engineering                                                                         BEng

Bachelor of Science                                                                              B.S.

Bachelor of Science                                                                              BSc

Bachelor of Science                                                                              B.Sc.

Bachelor of Science (Pflegewissenschaft)                                          BSc

Bachelor of Science in Business Administration                                   BSc Bachelor of Science in Engineering     B.Sc.

Bachelor of Science in Nursing                                                             BScN

Bachelor of Science in Psychologie                                                      B.Sc.

Bakkalaureus / Bakkalaurea der Pflegewissenschaft                           Bakk.

Bakkalaureus / Bakkalaurea der Psychotherapiewissenschaft            Bakk. pth.

Bakkalaurea/Bakkalaureus der Religionspädagogik                               Bacc. rel. paed.

 

Lizentiatsgrad

Lizentiat / Lizentiatin der Theologie                                                        Lic. theol.

 

Mastergrade bzw. Magistergrade und Diplomgrade

Diplomingenieur/in der Biomedizinischen Informatik                               Dipl.-Ing.

Diplom-Ingenieur                                                                                     Dipl.-Ing.

Doktor / Doktorin der gesamten Heilkunde                                             Dr. med. univ.

Doktor / Doktorin der Zahnheilkunde                                                      Dr. med. dent.

Magister / Magistra der Gesundheitswissenschaften                           Mag. sc. hum.

Magister / Magistra der Psychologie                                                      Mag. Psych.

Magister / Magistra der Psychotherapiewissenschaft                          Mag. pth.

Magister / Magistra der Religionspädagogik                                           Mag. rel. paed.

Magister / Magistra der Theologie                                                          Mag. theol.

Master of Arts                                                                                        MA

Master of Arts                                                                                        M.A.

Master of Arts Education                                                                       MA

Master of Arts in Psychology with an Emphasis on Counseling           M.A.

Master of Business Administration                                                        MBA

Master of Business Administration                                                        M.B.A.

Master of Business Administration in Sustainable Development

and Management                                                                                  MBA

Master of Philosophy                                                                             M.Phil.

Master of Science                                                                                  MSc

Master of Science                                                                                  M.Sc.

Master of Science (Pflegewissenschaft)                                              MSc

Master of Science (Pflegewissenschaft)                                              MSc

Master of Science der Gerontologie                                                      MSc.

Master of Science der Psychologie                                                       MSc.

 

Mastergrade in der Weiterbildung

Master of Advanced Studies                                                                 MAS

Master of Arts                                                                                        MA

Master of Business Administration                                                        MBA

Master of Business Administration in Intra- and Entrepreneurship       MBA

Master of Business Administration in New Media and Information

Management                                                                                         MBA

Master of Business Administration in New Media Technology

and Management                                                                                  MBA

Master of Business Administration in Public Governance and

Management                                                                                         MBA

Master of Business Administration in Tourism Management                 MBA

Master of Design                                                                                    MDes

Master of Palliative Care                                                                        MPC

Master of Public Affairs in Public Governance and Management          MPA

Master of Science                                                                                  MSc

Master of Science                                                                                  M.Sc.

Master of Science (Wound Care Management)                                     MSc

Master of Science Clinical Oral Surgeon/Implantologist                         MSc

Master of Science Clinical Orthodontist                                                 MSc

Master of Science Endodontie                                                               MSc

Master of Science Human Resource Management and

Organizational Development                                                                MSc

Master of Science in Construction Management                                   MSc

Master of Science in orthopädischer Physiotherapie                            M.Sc.

Master of Science in restaurativ-prothetischer Zahnheilkunde             M.Sc.

Master of Science Kieferorthopädie                                                      MSc

Master of Science Orale Chirurgie/Implantologie                                   MSc

Professional Master of Business Administration in Tourism

Management                                                                                          MBA

 

Doktorgrade

Doctor of Philosophy                                                                              PhD oder Ph.D.

Doktor / Doktorin der Biomedizin-Informatik                                            Dr. sc. inf. biomed.

Doktor / Doktorin der gesamten Heilkunde und der medizinischen

Wissenschaft                                                                                       Dr. med. univ. et scient. med.

Doktor / Doktorin der Gesundheitswissenschaften                               Dr. sc. hum.

Doktor / Doktorin der Medizinischen Wissenschaft                               Dr. med. univ. et scient. med.

Doktor / Doktorin der Philosophie                                                           Dr. phil.

Doktor / Doktorin der Psychotherapiewissenschaft                              Dr. scient. pth.

Doktor / Doktorin der technischen Wissenschaften                              Dr. techn.

Doktor / Doktorin der Theologie                                                              Dr. theol.

 

 

An Fachhochschulen

Alternativen nach Wahl des Studiengangs

 

Bachelorgrade

Bachelor of Arts in Arts and Design                                                      BA oder B.A.

Bachelor of Arts in Business                                                                 BA oder B.A

Bachelor of Arts in Cultural Studies                                                       BA oder B.A

Bachelor of Arts in Military Services                                                     BA oder B.A

Bachelor of Arts in Police Leadership                                                   BA oder B.A.

Bachelor of Arts in Social Sciences                                                      BA oder B.A

Bachelor of Laws                                                                                  LLB oder LL.B.

Bachelor of Science in Engineering                                                       BSc oder B.Sc.

Bachelor of Science in Health Studies                                                   BSc oder B.Sc.

Bachelor of Science in Natural Sciences                                              BSc oder B.Sc.

 

Mastergrade

Diplom-Ingenieur / Diplom-Ingenieurin für technisch-wissen-                Dipl.-Ing. oder DI

schaftliche Berufe

Master of Arts in Arts and Design                                                         MA oder M.A.

Master of Arts in Business                                                                    MA oder M.A.

Master of Arts in Cultural Studies                                                          MA oder M.A.

Master of Arts in Military Services                                                         MA oder M.A.

Master of Arts in Police Leadership                                                       MA oder M.A.

Master of Arts in Social Sciences                                                         MA oder M.A.

Master of Law and Economics                                                              MLE

Master of Laws                                                                                     LLM oder LL.M.

Master of Science in Engineering                                                          MSc oder M.Sc.

Master of Science in Health Studies                                                      MSc oder M.Sc.

Master of Science in Natural Sciences                                                  MSc oder M.Sc.

 

Diplomgrade

Magister / Magistra (FH) für gesundheitswissenschaftliche Berufe     Mag. (FH)

Diplom-Ingenieur / Diplom-Ingenieurin (FH) für für technisch-               Dipl.-Ing. (FH) oder DI (FH)

wissenschaftliche Berufe

Magister / Magistra (FH) für kulturwissenschaftliche Berufe                Mag. (FH)

Magister / Magistra (FH) für künstlerisch-gestaltende Berufe               Mag. (FH)

Magister / Magistra (FH) für Militärische Führung                                  Mag. (FH)

Magister / Magistra (FH) für naturwissenschaftliche Berufe                Mag. (FH)

Magister / Magistra (FH) für rechtswissenschaftliche Berufe              Mag. (FH)

Magister / Magistra (FH) für sozialwissenschaftliche Berufe               Mag. (FH)

Magister / Magistra (FH) für wirtschaftswissenschaftliche Berufe      Mag. (FH)

 

Mastergrade in der Weiterbildung

Master of Business Administration                                                        MBA

Master of International Business & Tax Law                                         LL.M.

Master of Science                                                                                  MSc oder M.Sc.

Master of Public Health                                                                          MPH

 

 

An Theologischen Hochschulen

 

Bakkalaureatsgrad

Bakkalaureus / Bakkalaurea der Theologie                                            Bacc. theol.

 

Lizentiatsgrad

Lizentiat / Lizentiatin der Theologie                                                        Lic. theol.

 

Magistergrad

Magister / Magistra der Theologie                                                          Mag. theol.

 

 

An Pädagogischen Hochschulen

 

Bachelorgrad

Bachelor of Education                                                                            BEd

 

Österreichs Privatuniversitäten (2,5 % der Studierenden) – leider keine Erfolgsgeschichte!

Österreichs Privatuniversitäten sind sehr klein und nicht wirklich privat.

Privatuniversitätsgründungen sind in Österreich durch das 1999 verabschiedete Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG[1] möglich geworden und bedürfen nach derzeitiger Rechtslage gemäß § 1 Privatuniversitätengesetz[2] einer Akkreditierung durch die AQ Austria www.aq.ac.at/.

In Österreich bieten derzeit 12 akkreditierte Privatuniversitäten Regelstudien und Weiterbildungslehrgänge an:

http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/wissenschaft-hochschulen/privatuniversitaeten/

Von den 375.911 Studierenden in Österreich 2014/15 waren lediglich 9.287 an Privatuniversitäten eingeschrieben – magere 2,5 %.

Mit weniger als 10.000 Studierenden kommen die 12 Privatuniversitäten zusammen gerechnet nicht einmal annähernd in die Größenordnung einer der größeren staatlichen oder auch nur unter die ersten 10 der staatlichen Universitäten:

Wien (ca. 95.000 Studierende), TU Wien (29.000), Graz (28.800), Innsbruck (28.500), WU Wien (23.000), Linz (19.400), Salzburg (17.700), TU Graz (13.700), BOKU (12.700), Klagenfurt (10.300), ja selbst die Universität für Weiterbildung Krems (DUK) kommt fast auf die selbe Zahl an Studierenden.

An den Fachhochschulen studierten im Vergleichszeitraum mehr als 48.000 und an den pädagogischen Hochschulen knapp 32.000 Studierende.

Zudem sind die privaten Universitäten nicht wirklich privat.

Dahinter stehen Länder, Städte, Kammern, die Kirche oder gar öffentliche Unis.

Wirklich privat sind nur die Webster-Uni und die Sigmund-Freud-Uni in Wien, die Danube Private University in Krems und die Privat-Uni Schloss Seeburg in Salzburg

Nur weil der Bund Privat-Unis nicht finanziert bzw. finanzieren darf, sind diese noch lange nicht privat.

Vgl. http://diepresse.com/home/bildung/universitaet/5111129/Durch-PrivatUnis-Platz-fur-Bedurftige-schaffen

Ich bin nicht naiv und weiß natürlich, dass Privatuniversitäten wie Harvard oder das Massachusetts Institute of Technology – MIT – so in Österreich nicht möglich wären, aber dass nach 17 Jahren nur die zuvor geschilderten Zahlen berichtet werden können ist wirklich bedauerlich.

Liegt es allenfalls daran, dass man Private Universitäten eigentlich gar nicht will?

 

 

[1] 168. Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten (Universitäts- Akkreditierungsgesetz – UniAkkG) vom 19. August 1999, novelliert durch das 54. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes vom 11. Juli 2000

[2] Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG)