Archiv für den Monat: Februar 2016

Kochkurse und die EU – Lebensmittelinformationsverordnung

Ich würde mir sagen trauen, dass man beim Anbieten eines Kochkurses/work shops grundsätzlich nicht verpflichtet ist, über Allergene zu informieren.

Allerdings gibt es eine grundsätzliche Informationspflicht für Lebensmittel (einschließlich Getränke), die

  • für den Endverbraucher bestimmt sind.
  • von Anbietern der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden.
  • für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.
  • in Verkehrsunternehmen verabreicht werden, wenn der Abfahrtsort innerhalb der Hoheitsgebiete der EU-Mitgliedsstaaten liegt.

Die Informationsverpflichtung besteht, wenn für die Herstellung Zutaten verwendet werdendie in eine der 14 Hauptkategorien (einschließlich Erzeugnissen davon) fallen.

Hauptkategorien: https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Gastronomie/Lobbying–Branchenthemen/Anhang_2_-_Allergene.pdf

Was versteht man unter einer Zutat? 

Als Zutat gilt jeder Stoff (einschließlich Zusatzstoffe und Enzyme), der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und — wenn auch möglicherweise in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden bleibt (Artikel 6 Abschnitt 4a, EG Richtlinie 2000/13).

Das heißt: wesentlich ist jeder Stoff, der bei der Herstellung als Zutat oder Teil einer zusammengesetzten Zutat verwendet wird.

Nicht maßgeblich sind unbeabsichtigt vorhandene Allergene, die nicht als Zutaten verwendet wurden und zum Beispiel über Kreuzkontakte in das Produkt gelangt sind. 

“Spuren“ gelten nicht als Zutat: 

Enthält das Etikett eines Herstellers neben der Kennzeichnung der Allergene darüber hinaus den Zusatz: „kann Spuren von … enthalten“, muss darüber nicht informiert werden, weil Spuren nicht als „Zutat“ im Sinne der Informationsverordnung gelten.

Ich würde vorschlagen in Kochkursen und work shops diesen Anhang II

https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Gastronomie/Lobbying–Branchenthemen/Anhang_2_-_Allergene.pdf

und diese allgemeine Information auszugeben:

https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Gastronomie/Lobbying–Branchenthemen/Service_Dokument_Was_ist_eine_Allergie_.pdf

Grundsätzlich dürfen ausgebildete Personen Schulungen zur EU – Lebensmittelinformationsverordnung durchführen, wenn sie über ein entsprechendes Fachwissen verfügen und auch in der Lage sind, die vorgeschriebenen Schulungsinhalte

  • Vermittlung der Wichtigkeit der Allergeninformation (was ist eine Allergie bzw. Unverträglichkeit, welche Auswirkungen hat diese)
  • Sensibilisierung im Hinblick auf das Auslösen einer allergischen Reaktion bzw. Unverträglichkeit
  • Kenntnisse über die Liste der allergenen Stoffe gemäß Anhang II der VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung – LMIV)
  • Kenntnisse über die Durchführung der Allergeninformation im Betrieb und die Art und Weise der Weitergabe an den Endverbraucher

zu vermitteln.

D.h. man könnte jeden Kochkurs und work shop ein wenig kompetenter gestalten, indem man kurz auf Allergene, Allergien und Unverträglichkeiten eingeht, bzw. auf die ausgegebenen Unterlagen verweist.

WKO Rezeptplattform
Die Rezeptplattform steht allen Wirtschaftskammer-Mitgliedern der Fachgruppe Gastronomie und Hotellerie kostenlos zur Verfügung und enthält die Rezepturen von über 600 Speisen.

Weiters erhalten Sie für diese Speisen eine detaillierte Nährwertanalyse und Informationen über die allergenen Stoffe gemäß Lebensmittelinformationsverordnung.

Sie können natürlich auch Ihre eigenen Rezepte über die Rezeptplattform einfach und kostenlos anlegen.

https://main.necta.at/wko/wko.html

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG-Novelle 2015)

Das Bundesministerium für Gesundheit sieht einen umfassenden Adaptierungsbedarf der berufs- und ausbildungsrechtlichen Regelungen über die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe an die Bedürfnisse der sich wandelnden Praxis im Gesundheits- und Pflegebereich gegeben.

Als wesentliche Eckpfeiler des Reformbedarfs nennt man:

  • eine zeitgemäße Gestaltung und Aufwertung des Berufsbilds und Tätigkeitsbereichs sowie der Ausbildung der Pflegehilfe einschließlich Umbenennung in Pflegeassistenz,
  • die Aufhebung der speziellen Grundausbildungen des gehobenen Dienstes (Kinder- und Jugendlichenpflege, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) zugunsten einer noch stärker generalistisch auszurichtenden Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege,
  • die Aktualisierung der Tätigkeitsbereiche des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit der Möglichkeit von Kompetenzvertiefung und -erweiterung,
  • die vollständige Überführung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung in den tertiären Sektor,
  • die notwendige Modernisierung der Regelungen über die Ausübung der und Sonderausbildung für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben sowie der Regelungen über Weiterbildungen.

Ein Maßnahmenpaket umfasst die folgenden Maßnahmen:

  • ein neues, aktualisiertes Berufsbild sowie Ablösung der in der Praxis zu Anwendungsproblemen geführten Tätigkeitsbereiche durch einen neugestalteten Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der den Anforderungen der unterschiedlichen Settings Rechnung trägt und praxisorientiert gestaltet ist, sowie die Ermöglichung neuer Spezialisierungen im Hinblick auf eine Weiterentwicklung des Berufs;
  • die Einführung der Pflegefachassistenz als weiteren Pflegeassistenzberuf, der mit einer aufbauenden vertiefenden und erweiternden Qualifikation eine weitergehende Delegationsmöglichkeit ohne verpflichtende Aufsicht eröffnet;
  • die Beibehaltung des Berufsbildes der Pflegehilfe als Pflegeassistenz, insbesondere im Hinblick auf die Kompatibilität mit den auf Landesebene geregelten Sozialbetreuungsberufen, einschließlich der Aktualisierung des Tätigkeitsbereichs;
  • den Zugang zur Berufsreifeprüfung für die Pflegefachassistenz entsprechend der Medizinischen Fachassistenz nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG);
  • das Auslaufen der speziellen Grundausbildungen in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege;
  • das Auslaufen der Ausbildungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege an den im Sekundarbereich angesiedelten Gesundheits- und Krankenpflegeschulen und damit Überführung der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in den tertiären Ausbildungssektor im Rahmen einer angemessenen Übergangsfrist;
  • die Möglichkeit der Weiterführung der Gesundheits- und Krankenpflegeschulen als Schulen für Pflegeassistenzberufe;
  • die Liberalisierung der Berufsausübung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege;
  • eine Deregulierung im Sinne des Abbaus der Vorbehaltsbereiche in den Spezialbereichen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Erleichterung des Personaleinsatzes zugunsten der durch die Länder festzulegenden Strukturqualitätskriterien;
  • die vollständige Ablösung der Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben durch das bereits etablierte generelle Anerkennungssystem von Universitäts- und Fachhochschulausbildungen in den Bereichen der Lehre und des Managements.
  • die Ablösung der bisherigen Sonderausbildungen für Spezialaufgaben durch ein neues zeitgemäßes Ausbildungssystem für den Erwerb von Zusatz- bzw. Spezialqualifikationen (Kompetenzvertiefung und Kompetenzerweiterung) für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege;
  • die Verankerung weiterer Spezialisierungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entsprechend dem setting- und zielgruppenspezifischen Versorgungsbedarf.

Soviel Reformeifer löst naturgemäß Diskussionen aus und so wurden bis dato – auch über den Begutachtungsstichtag hinaus – knapp 150 Stellungnahmen abgegeben.

Diese

  • Stellungnahmen,
  • den Gesetzestext,
  • das Vorblatt,
  • die Erläuterungen,
  • die Textgegenüberstellung und
  • das Begleitschreiben des Ministeriums

finden Sie hier: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00143/index.shtml