Berufliche Fortbildung – unterschiedliche Regelungen – ein Ziel: das Wohl der Kunden bzw. Klienten

Viele Berufe kennen neben einer Ausbildungs- eine Fortbildungsverpflichtung.

Das Wissen muss – insbesondere in den hoch qualifizierten Berufen – stetig erneuert und vertieft werden.

Allgemein bekannt ist die Fortbildungsverpflichtungen der Ärzte (§ 49 AerzteG), schon weniger bekannt, dass auch Immobilienmaklern, Lebens- und Sozialberatern, Masseuren, Mediatoren und Supervisoren die berufliche Fortbildung (selbst) auferlegt oder gesetzlich verordnet wurde.

Grundlage für die Fortbildung können dabei

Richtlinien des freiwilligen Berufsverbandes (wie bei den SupervisorInnen),
Standesregeln (wie bei den Immobilienmaklern),
eine Verordnung (wie bei den Lebens- und Sozialberatern) oder
das Gesetz (wie bei den Masseuren und Mediatoren)

sein.

Die Regelungen im Detail:

1. Supervisoren:

Ethische Richtlinien für SupervisorInnen der ÖVS (Österreichische Vereinigung für Supervision)

5. Fachliche Kompetenz und Fortbildung
5.2. Eine jährliche Fortbildung von 2 bis 6 Tagen ist empfohlen (Austausch zwischen FachkollegInnen/Intervision, Fachtage, Weiterbildung in angrenzender Profession, Fachliteratur, …).

2. Immobilienmakler:

Grundlagen für die Verhaltensregeln der Immobilienmakler stellen das Maklergesetz und die Immobilienmaklerverordnung 1996 dar. Ergänzend bestehen die folgenden Standes- und Berufsausübungsregeln, die die Usancen des redlichen Geschäftsverkehrs im Immobilienmaklergewerbe wiedergeben.
Aus- und fortbildungsverpflichtung
1. Immobilienmakler werden sich im angemessenen Umfang beruflich fortbilden auch wenn sie die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler nachweisen.

3. Lebens- und Sozialberater:

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung StF: BGBl. II Nr. 260/1998

§ 1. Wohl des Klienten

(2) Um eine dem Abs. 1 entsprechende Berufsausübung zu gewährleisten, haben die Lebens- und Sozialberater regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen in der Mindestdauer von 16 Stunden jährlich zu besuchen und sich regelmäßig einer Einzel- und Gruppensupervision bei einer Person zu unterziehen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 der Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 221/1998, erfüllt.

4. Medizinische und Heilmasseuere:

Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG)
StF: BGBl. I Nr. 169/2002

§ 2. Allgemeine Berufspflichten

(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.

5. Mediatoren:

Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG) StF: BGBl. I Nr. 29/2003

§ 20 ZivMediatG Fortbildung

Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen.

Dazu noch näher die Richtlinie des Beirates für Mediation
über die Kriterien zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 20 ZivMediatG:

Begriff Fortbildung

Im Sinne der Qualitätssicherung, die das Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) bezweckt, ist Fortbildung gemäß § 20 ZivMediatG jede mit Mediation zusammenhängende Bildung im Anschluss an die Ausbildung zur/zum Mediatorin/Mediator und an die Eintragung in die Liste der MediatorInnen. Fortbildung im Grundberuf ohne Mediationskontext (sog. „berufseinschlägige Fortbildung“) der/des Mediatorin/Mediators zählt nicht zur Fortbildung nach § 20 ZivMediatG.

Arten der Fortbildung

Jede Veranstaltung, die den Erwerb neuer Fertigkeiten bzw. Kenntnisse oder die Vertiefung vorhandenen Basiswissens auf dem Gebiet der Mediation vermittelt, gilt als Fortbildung. Hierzu zählen etwa Seminare, Vorträge, Kurse, Supervision usw. unter Anleitung. Eigene Lehrtätigkeit sowie haupt- oder nebenberufliche Tätigkeiten gelten nicht als Fortbildung.
Der/die Fortzubildende kann sich im In- und Ausland fortbilden.

Inhalt der Fortbildung

In Anbetracht der angestrebten Qualitätssicherung und der damit verbundenen kontinuierlichen Beschäftigung mit Mediation und deren Fortentwicklung zählt zum Inhalt der Fortbildung die Erweiterung der Kompetenz zur Mediation.

Die Fortbildungsveranstaltungen sollen unterschiedlichen Inhalts sein und so die Interdisziplinarität der Mediation widerspiegeln.

Ausmaß der Fortbildung

Gemäß § 20 ZivMediatG sind innerhalb von 5 Jahren mindestens 50 Stunden (Einheiten à 45 Minuten) Fortbildung nachzuweisen. Grundsätzlich sollen mehrere Veranstaltungen absolviert werden, damit zur Sicherstellung der Qualität eine „kontinuierliche Fortbildung“ gewährleistet ist.

Teilnahmebestätigungen

Abgesehen vom
􏰀 Namen (Bezeichnung) der/des Veranstalterin/Veranstalters,
􏰀 der/des Trainerin/Trainers (Vortragenden) und
􏰀 der/des Teilnehmerin/Teilnehmers,
􏰀 der Anzahl der Fortbildungseinheiten,
􏰀 dem Zeitpunkt der Veranstaltung und
􏰀 der Unterschrift des Veranstalters 


hat die Teilnahmebestätigung die Veranstaltung zu bezeichnen und inhaltlich kurz zu beschreiben.

3 Gedanken zu „Berufliche Fortbildung – unterschiedliche Regelungen – ein Ziel: das Wohl der Kunden bzw. Klienten

  1. H. Giefing

    Nicht zu vergessen die Wertpapiervermittler 🙂
    Wir haben eine Verpflichtung auf 40h innerhalb von 3 Jahren mit Nachweispflicht gegenüber der FMA.

    Antworten
  2. Pingback: Österreich: viele Berufe kennen neben einer Ausbildungs- eine laufende Fortbildungsverpflichtung | Martin Stieger Blog

  3. Pingback: Österreich: viele Berufe kennen neben einer Ausbildungs- eine laufende Fortbildungsverpflichtung - Stieger.info

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